Das Urheberpersönlichkeitsrecht
schützt den Urheber gem. § 11 UrhG in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zu seinem Werk.
Bereits vor Inkrafttreten
des Urheberrechtsgesetzes, d. h. unter der Geltung des LUG, wurde der Inhalt
des aus § 11 LUG
[1]
abgeleiteten Urheberpersönlichkeitsrechts richtungsweisend
für die späteren Regelungen der §§ 12 ff. UrhG beurteilt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht
bestand vor allem im Namensnennungsrecht, im Veröffentlichungsrecht sowie
dem „Schutz gegen ungenehmigte Änderungen” und dem „Schutz gegen Verunstaltung
des Werkes und sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen“.
[2]
Das UrhG verwirklicht
mit seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Inhalten das Droit-Moral-Prinzip
des kontinentaleuropäischen Urheberrechts. Das Droit
Moral
[3]
ist eine Schöpfung der französischen Jurisprudenz des 19.
Jahrhunderts
[4]
und erfasste als erstes Rechtsinstitut die Bedeutung des
Urheberpersönlichkeitsrechts.
[5]
Es bietet noch immer Anhaltspunkte bei der Auslegung des
nur unsystematisch geregelten deutschen Urheberpersönlichkeitsrechts.
[6]
Das Droit Moral bildete auch die Grundlage der internationalen
Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Art. 6bis der RBÜ
seit dem Jahre 1928.
[7]
Der Ausdruck Droit Moral wird
häufig als einfaches Synonym für das kontinentaleuropäische bzw. das deutsche
urheberpersönlichkeitsrecht verwendet.
Ein Bedeutungsunterschied ist vielfach nicht auszumachen.
[8]
Das Urheberpersönlichkeitsrecht
ist nicht bloß ein Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es betrifft
das „geistige Band” zwischen dem Urheber und seinem Werk, wohingegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht dem Schutz der Person als solcher - ihrer persönlichen
Freiheit, Intim- und Geheimsphäre, Integrität, Name, Ehre, Ruf und Ansehen
- dient.
[9]
Ein Unterschied zeigt sich auch deutlich darin, dass das
Urheberpersönlichkeitsrecht vererbbar ist, was beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht
nicht der Fall ist.
[10]
Insgesamt wird es dem urheberpersönlichkeitsrecht
daher nicht gerecht, wenn man es als bloßen Teilausschnitt aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht begreift. Beide Rechtsinstitute sind wesensmäßig verschieden
und stehen nebeneinander.
[11]
So kann der Urheber
auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz zurückgreifen, wenn die Vorschriften
des urheberpersönlichkeitsrechts nicht ausreichen,
um seine verfassungsrechtlich garantierten ideellen Belange zu wahren.
[12]
Hinsichtlich des Verhältnisses
des Urheberpersönlichkeitsrechts zu den vermögensrechtlichen Aspekten des
Urheberrechts muss betont werden, dass aufgrund der dem UrhG zugrundeliegenden monistischen Theorie
eine getrennte Behandlung von vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen
Befugnissen aus dem Urheberrecht generell fragwürdig erscheint. Die nach richtiger
Ansicht
[13]
dem UrhG zugrundeliegende monistische
Theorie sieht das Urheberrecht als einheitliches Recht mit einer doppelten
Funktion.
[14]
Anschauliches Bild für die monistische
Theorie, ist der von Ulmer
[15]
angestellte Vergleich mit einem Baum:
Die beiden Interessenbereiche
des Urhebers (ideelle und vermögensmäßige Interessen)
kann man sich als Wurzeln eines Baumes vorstellen, dessen Stamm das Urheberrecht
symbolisiert. Die Äste des Baumes sind die einzelnen Befugnisse, die dem Urheber
aus dem Urheberrecht zustehen. Sie werden aus beiden Wurzeln gespeist.
Dieses Bild verdeutlicht
das enge Zusammenspiel zwischen den geschützten Interessensbereichen des Urhebers
und den einzelnen Befugnissen, die aus dem Urheberrecht resultieren. So kann
z. B. auch aus einer Verletzung ideeller Interessen ein vermögensrechtlicher
Anspruch entstehen. Andererseits sind die Nutzungsrechte nicht rein vermögensrechtlich
zu verstehen, sondern haben einen persönlichkeitsrechtlichen Einschlag. In
allen Einzelbefugnissen sind mit jeweils unterschiedlicher Gewichtung gleichzeitig
vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse verkörpert. Es
ist deshalb unmöglich, eine klare Trennung zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht
und den urheberrechtlichen Verwertungsrechten vorzunehmen.
[16]
Trotzdem erscheint es gerechtfertigt, den Begriff urheberpersönlichkeitsrecht
als Bezeichnung für die Gesamtheit der vornehmlich ideell geprägten Rechte
des Urhebers anzuwenden und die Verwertungsrechte als schwerpunktmäßig vermögensrechtlich
geprägte Befugnisse hiervon getrennt zu behandeln. Dabei muss allerdings stets
beachtet werden, dass es eine vollkommen klare Trennung der ideellen und vermögensmäßigen
Schutzvorschriften nicht geben kann.
Auch Ausländer genießen
über § 121 VI UrhG den vollen Urheberpersönlichkeitsschutz. Es kommt hier
nicht wie bei den Verwertungsrechten darauf an, ob das Werk erstmalig im Inland
erschienen ist und ob der Heimatstaat der RBÜ angehört, die den Grundsatz
der Inländerbehandlung festlegt.
[17]
Aufgabe des Urheberrechts
ist es, „den Schöpfer eines Werkes der Literatur, der Musik oder der bildenden
Künste (Urheber) gegen eine unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen
Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk zu schützen”.
[18]
Die Interessen der Urheber werden in der Praxis der Musikwirtschaft
vielfach zu sehr auf die vermögensrechtliche Seite reduziert betrachtet.
[19]
Es ist zwar für die Ausgestaltung und Auslegung der Verwertungsrechte
von überragender Bedeutung, dass der Urheber in angemessener Weise an den
Erträgen seiner Werke beteiligt werden soll.
[20]
Daneben bestehen jedoch
ideelle Interessen des Urhebers, welche unabhängig von wirtschaftlichen Vernunftsüberlegungen zu seiner Disposition stehen.
[21]
Daher ist es nicht
mit dem geltenden Urheberrecht vereinbar, die ideellen Belange des Urhebers
als rein gefühlsmäßige und letztlich irrelevante Befindlichkeiten abzutun.
[22]
Wenn teilweise versucht wird, ein „Wirkungsinteresse” des
Urhebers an jeglicher Art von Verwertung zu unterstellen, und ihn bei Entstellungen
auf Gegendarstellungsansprüche zu verweisen,
[23]
so liegt darin der Versuch, das geltende Urheberpersönlichkeitsrecht
zu untergraben. Wenn lediglich am Rande erwähnt wird, der Urheber habe das
Recht, Entstellungen zu verbieten, so wird damit oftmals suggeriert, es käme
auf eine qualitative Verschlechterung des Werkes an und der Urheber könne
sich lediglich in außerordentlichen Extremfällen gegen derartige Eingriffe
zur Wehr setzen, was ebenfalls nicht dem geltenden Recht entspricht.
Zu beachten ist auch,
dass die Wahrung der ideellen Belange des Urhebers durchaus für die wirtschaftliche
Verwertung des Werkes von großer Bedeutung sein kann. In dem werkintegritätsschützenden Verbotsrecht des § 14 UrhG kommen
sowohl verwertungsrechtliche als auch persönlichkeitsrechtliche Interessen
zum Ausdruck. Beide Interessenssphären des Urhebers bilden nach der dem UrhG
zugrundeliegenden monistischen
Theorie eine untrennbare Einheit. Z. B. kann die Ansehensminderung eines Urhebers
durch eine verfrühte Veröffentlichung wirtschaftliche Konsequenzen haben.
[24]
Bei Musikwerken kann die Wahrung der Werkintegrität zur
Erhaltung der Produktidentität und damit zur Sicherung des Marktwerts des
Musikwerkes von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein.
[25]
Ein effektiver Urheberpersönlichkeitsrechtsschutz, wie
er im UrhG verwirklicht ist, ermöglicht es dem Urheber daher, auch bei Verletzungen
seiner schwerpunktmäßig ideellen Interessen Unterlassungs-, Beseitigungs-
bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer
durchzusetzen.
Man kann die urheberpersönlichkeitsrechtlich
geprägten Vorschriften des UrhG in das Urheberrecht im engeren und im weiteren
Sinne einteilen. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne gehören
die §§ 12-14 UrhG, zum Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne die im
UrhG verstreuten Einzelvorschriften mit besonders starkem urheberpersönlichkeitsrechtlichem
Regelungsgehalt sowie der dem gesamten Urheberrecht zugrundliegende
Gedanke des Schutzes der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers.
[26]
Im vorliegenden Zusammenhang sind hinsichtlich des Urheberpersönlichkeitsrechts
im weiteren Sinne nur die beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften
zu untersuchen.
Das
Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne umfasst - entsprechend der Gesetzesüberschrift vor § 12 UrhG - die §§ 12-14
UrhG,
[27]
also das Veröffentlichungs- und Informationsrecht, das
Urheberbenennungsrecht und das Beeinträchtigungsverbot.
[28]
Das Veröffentlichungsrecht
gem. § 12 UrhG gibt dem Urheber insbesondere das Recht, zu bestimmen, ob und
wie sein Werk in die Öffentlichkeit „entlassen” werden soll.
[29]
Hierbei geht es um die erstmalige Veröffentlichung des
Werks in einer bestimmten konkreten Gestaltungsform. Hat der Urheber sein
Werk veröffentlicht oder einer Veröffentlichung zugestimmt, hat er damit sein
Veröffentlichungsrecht ausgeübt; das Veröffentlichungsrecht ist damit erschöpft.
[30]
Der Urheber darf gem.
§ 12 II UrhG auch selbst bestimmen, wann und wie die Öffentlichkeit über sein
Werk informiert wird. Bei Musikwerken bedeutet dies, dass auch nicht-akustische
Inhaltsbeschreibungen vor der ersten Veröffentlichung vom Urheber untersagt
werden können.
[32]
Der Urheber hat gem.
§ 13 UrhG, welcher mit Art. 6bis RBÜ übereinstimmt, das Recht,
sich - unter seinem bürgerlichen Namen oder einem Künstlernamen - als Urheber
des Werkes zu bezeichnen und seine Nennung auf den entsprechenden Werkexemplaren
zu verlangen.
[33]
In negativer Hinsicht hat er das Recht, anderen zu verbieten,
sich als Urheber seines Werks zu bezeichnen.
[34]
Der Urheber hat diesen
Anspruch bei jeder Nutzung seines Werkes
[35]
und kann ihn klagweise gegen
jeden durchsetzen, der entweder seine Urheberschaft bestreitet oder aber selbst
behauptet, Urheber zu sein.
[36]
Das Namensnennungsrecht
des Urhebers wird durch die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk
weder ausgeschlossen noch beeinträchtigt. Es gehört zum grundsätzlich unveräußerlichen
Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts.
[37]
Insbesondere sichert § 39 I UrhG dieses Recht ohne
die Einschränkung des § 39 II UrhG, also in weitestgehendem
Umfang, ab.
[38]
Auch ein möglicher Verzicht des Urhebers auf Namensnennung
ist daher für ihn nicht endgültig bindend, so dass sich der Urheber jederzeit
auch bei einem z. B. anonym erschienen Werk als Urheber zu erkennen geben
kann. Dies gilt auch, wenn der Urheber zuvor in wirksamer Weise auf seine
Nennung verzichtet hatte. Durch einen solchen Verzicht verliert der Urheber
nicht sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, da ihm
dieses Recht als unveräußerliches Persönlichkeitsrecht verbleibt. Allerdings
ist ein vertraglicher bindender Verzicht auf die Geltendmachung des Bezeichnungsrechts
aus § 13 S. 2 UrhG in engen Grenzen möglich, auf die jedoch an dieser Stelle
nicht im Einzelnen eingegangen werden kann.
[39]
Im Bereich der Musikverwertung
ist die Urheberbezeichnung insbesondere bei der mechanischen Verwertung von
großer Bedeutung. Wird eine Coverversion eines Musikwerks mit einer falschen
Urheberbezeichnung veröffentlicht, so kann es sich um ein Plagiat handeln,
wenn sich der Nutzer die fremde Urheberschaft anmaßt.
§ 13 UrhG gibt dem
Urheber außerdem das Recht, sich jederzeit als solcher zu bezeichnen bzw.
als Urheber anerkannt zu werden.
[40]
Bei Coverversionen ist die offene Bezugnahme auf
das zugrundeliegende Musikwerk zumeist durch Namensnennung
des Urhebers, ansonsten durch Verwendung des Originaltitels oder sonstige
Hinweise, gegeben. Verletzungen des Namensnennungsrechts treten eher in dem
Bereich auf, wo die Abhängigkeit des Werkes von einem bestimmten vorbestehenden Werk in Frage steht. In diesen Fällen ist zu
prüfen, ob Übereinstimmungen dergestalt vorliegen, dass eine unfreie Benutzung
(abhängige Nachschöpfung) vorliegt.
[41]
Ist der Verwerter des geistigen Diebstahls überführt, so
liegt ein rechtswidriges Plagiat vor.
Coverversionen dagegen
liegen per definitionem nur dann vor, wenn es sich um die neuerliche Verwertung
eines bereits veröffentlichten Musikwerkes in einer von der Originalversion
abweichenden Gestaltungsform handelt. Die Frage, ob es sich bei einem Titel
um die Verwertung eines bestimmten vorbestehenden (Original)-Werkes
handelt, ist der Untersuchung des Schutzes des Musikurhebers bei Coverversionen
vorgeschaltet. Eine Coverversion liegt nur dann vor, wenn eine offene Bezugnahme
auf das Original vorliegt. Wird die Verwendung des Originals verschleiert
oder bestritten, so kann von einer Coverversion nicht gesprochen werden. Bei
derartigen Plagiaten muss aber wegen § 97 II UrhG gleichwohl geprüft
werden, ob zusätzlich zu der Vermögensschädigung auch eine Verletzung urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Befugnisse vorliegt.
Wird bei einer Coverversion
trotz offener Bezugnahme auf ein vorbestehendes
Werk der Originalurheber nicht angegeben, so kann dies im Einzelfall eine
Verletzung von § 13 bzw. § 39 UrhG darstellen. Der genaue Umfang des Namensnennungsrechts
des Urhebers kann jedoch in dieser Arbeit nicht behandelt werden.
§ 14 UrhG bringt das
bereits vor Inkrafttreten des UrhG von der Rechtsprechung anerkannte allgemeine
Änderungsverbot zum Ausdruck und ist damit die Grundnorm des Werkintegritätsschutzes.
[42]
Der Gedanke eines über die allgemeine urheberrechtliche
Schutzfrist hinausgehenden urheberpersönlichkeitsrechtlichen Änderungsverbots
hat sich allerdings nicht durchgesetzt.
[43]
Die Bedeutung der
Vorschrift des § 14 UrhG ist grundlegend und beschränkt sich nicht darauf,
eine „letzte Bastion“ zur Abwehr schwerwiegender Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht
zu bilden.
[44]
Der volle Regelungsgehalt des § 14 UrhG erschließt sich
allerdings erst aus einer Gesamtschau aller beeinträchtigungs- und änderungsrelevanter
Vorschriften.
[45]
Durch § 14 UrhG wird
der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Interessen geschützt. Unter
den Begriff der „persönlichen“ Interessen sind insbesondere die Urheberehre
und der Ruf des Urhebers zu fassen.
[46]
Die „geistigen“ Interessen
des Urhebers umfassen sein Interesse an dem Bestand und der Wirkung des Werkes,
[47]
also insbesondere sein Werkintegritätsinteresse.
Die Formulierung „geistige
und persönliche Interessen“ bringt somit zum
Ausdruck, dass nicht nur Einzelaspekte wie Ehre oder Ruf, sondern die
Gesamtheit der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem
Werk geschützt sein sollen.
[48]
Eine konkrete Gefährdung
oder eine Verletzung der geschützten Interessen ist nicht Voraussetzung des
§ 14 UrhG.
[49]
Nach dem Gesetzeswortlaut genügt die bloße Möglichkeit,
dass eine Gefährdung der Urheberinteressen eintreten könnte. Diese Möglichkeit
muss allerdings aus objektiver Sicht vorliegen; erforderlich ist, dass jeder
vernünftig denkende Urheber den betreffenden Eingriff als zur Interessengefährdung
geeignet ansehen würde. Nur dann liegt eine Eignung zur Gefährdung von berechtigten
Interessen vor.
[50]
Das begriffliche Verhältnis
von Entstellung und Beeinträchtigung wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich
beurteilt. Bereits aus dem Wortlaut des § 14 UrhG ergibt sich zunächst, dass
der Begriff Beeinträchtigung als Oberbegriff zur Entstellung zu verstehen
ist, da von einer „Entstellung oder einer anderen Beeinträchtigung“ die Rede
ist.
[51]
Der Begriff der Beeinträchtigung
in § 14 UrhG ist teilweise unklar.
Nach Rehbinder
[52]
handelt es sich „vor allem um Verstümmelungen, Kürzungen
und Tendenzveränderungen”. Hierbei bleibt jedoch offen, wie diese
Fallgruppen zu differenzieren sind.
Teilweise wird die
Meinung vertreten, eine Entstellung liege bei unmittelbaren, eine Beeinträchtigung
bei mittelbaren Eingriffen vor, was allerdings nicht schlüssig zu begründen
ist.
[53]
Unter einer Beeinträchtigung
i. S. v. § 14 UrhG ist nach überzeugender Ansicht jeder unmittelbare oder
mittelbare Eingriff in die Werkintegrität, d. h. jede objektiv nachweisbare
Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks
eines Werkes,
[54]
zu verstehen. Dieser Begriff bildet damit den zentralen
Oberbegriff des urheberrechtlichen Werkintegritätsschutzes.
[55]
Unter einer Entstellung
ist nach überwiegender Auffassung
[56]
jede objektiv gegebene Verzerrung oder Verfälschung
der Grundauffassungen oder der Wesenszüge eines Werkes zu verstehen. Nach
der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Beurteilung der Frage,
ob eine Werkentstellung vorliegt, auf den ästhetischen Eindruck an, den das
Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen
einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt.
[57]
Es muss sich um einen einschneidenden Eingriff handeln;
[58]
eine Verschlechterung des Werkes ist allerdings
nicht zu fordern.
[59]
Die Unterscheidung ist nach dieser Auffassung
qualitativ vorzunehmen.
[60]
Der Begriff der Entstellung setzt - im Gegensatz zur Beeinträchtigung
- nach der Ansicht des BGH eine „negative Bewertung“ voraus.
[61]
Als „Entstellung“ wurden in neuerer Zeit etwa im Bereich
der Baukunst die Ausführung eines Aufzugschachts nicht in lichtdurchlässigem,
sondern in undurchsichtigem Mauerwerk oder im Bereich der bildenden Kunst
die Verbreitung von Fotografien einer durch grelle, bunte Bemalung sowie Werbung,
Parolen oder Symbole entstellten Plastik angesehen.
[62]
Auf eine negative Bewertung ist jedoch nicht abzustellen;
[63]
ansonsten würden den Gerichten letztlich Entscheidungen
darüber abverlangt, was als qualitativ hochwertige bzw. geringwertige Kunst
anzusehen ist. Es kommt daher lediglich darauf an, ob die Grundaussagen des
Werkes geändert werden, sein Charakter verändert wird, die Grundauffassungen
des Werkes verfälscht oder verzerrt werden oder der Sinn des Werkes entstellt
wird.
[64]
Zum Verhältnis zwischen
Beeinträchtigung und Entstellung ist festzuhalten, dass lediglich ein gradueller
Unterschied dahingehend besteht, dass die Entstellung einen besonders schwerwiegenden,
gravierenden bzw. krassen Fall der Beeinträchtigung darstellt.
[65]
Wenn allerdings teilweise gesagt wird, die Frage des Vorliegens
einer Entstellung sei „stark vom subjektiven Empfinden abhängig”, so liegt
darin kein Ansatz zu einer befriedigenden juristischen Lösung. Ebenso unzureichend
ist es, die Frage nach dem Vorliegen einer Entstellung danach zu beurteilen,
wie die Reaktion des Urhebers im konkreten Fall aussieht, d. h. ob nach der
subjektiven Auffassung des betroffenen Urhebers eine Entstellung vorliegt
oder nicht. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes nach dem subjektiven Empfinden
des Betroffenen ist keine akzeptable Auslegungsmethode.
[66]
Nicht zustimmungswürdig
erscheint auch die Auffassung, eine Differenzierung zwischen den Begriffen
Beeinträchtigung, Entstellung und Änderung sei unmöglich und daher aufzugeben
und § 14 UrhG sei bei jeder Änderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks
anzuwenden. Hierbei ist insbesondere unklar, inwiefern diese Aufgabe einer
Differenzierung „der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit” dienen sollte.
[67]
Eine Differenzierung ist bereits deshalb nicht obsolet,
weil beim Vorliegen einer Entstellung als einer besonders schwerwiegenden
Form der Beeinträchtigung ein erheblicheres Beeinträchtigungs- und Änderungsinteresse
des Nutzers vorhanden sein muss, um einen Eingriff in die Werkintegrität
zu rechtfertigen.
Die Annahme wiederum,
ungenehmigte Entstellungen könne der Urheber in absolut jedem Fall verbieten,
[68]
erscheint zu weitgehend. Die begriffliche Unterscheidung
zwischen Beeinträchtigung und Entstellung ist angesichts der nur graduellen
Unterschiede nicht geeignet, die von § 14 UrhG vorgesehene Interessenabwägung
zu ersetzen bzw. deren Ergebnis vorwegzunehmen. Auch die grammatikalische
Auslegung des § 14 UrhG dahingehend, dass sich der die Interessenabwägung
anordnende Relativsatz nur auf die Beeinträchtigung, nicht aber auf die Entstellung
bezieht,
[69]
ist wenig überzeugend
[70]
und überstrapaziert die dargestellte begriffliche Unterscheidung.
[71]
Demnach handelt es
sich bei Entstellungen um gravierende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen.
Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit erfolgt in beiden Fallgruppen ähnlich,
wobei das Beeinträchtigungs- und Änderungsinteresse allerdings zur Rechtfertigung
von Entstellungen gewichtiger sein muss als bei sonstigen Beeinträchtigungen.
[72]
Zur Frage der Erforderlichkeit
einer Interessenabwägung bestehen ebenfalls deutliche Meinungsunterschiede.
Während die überwiegende Ansicht
[73]
in jedem Fall eine Interessenabwägung verlangt, wird auch
die Ansicht vertreten, dass nur dann eine Interessenabwägung geboten sei,
wenn überhaupt schutzwürdige Interessen der Nutzer ersichtlich seien.
[74]
Für die erstgenannte
Ansicht
[75]
spricht neben der historischen Auslegung
[76]
bereits, dass in den wichtigsten höchstrichterlich entschiedenen
Fällen
[77]
jeweils erst eine Interessenabwägung zur Lösung des Einzelfalls
geführt hat. Allerdings waren in diesen Fällen individualvertragliche Regelungen
vorhanden, aufgrund derer der Nutzer möglicherweise von einer Duldung der
Beeinträchtigung auch über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus ausgehen
durfte.
[78]
Der BGH hatte über solche Veränderungen zu entscheiden,
die über den Umfang des nachweisbar vertraglich Vereinbarten hinausgingen.
[79]
Es macht jedoch einen Unterschied, ob überhaupt ein individueller
Nutzungsvertrag als mögliche Quelle eventueller Änderungsrechte vorliegt
oder ob ein solcher Ansatzpunkt fehlt. Stehen dem Integritätsinteresse des
Urhebers lediglich solche Nutzerinteressen gegenüber, die weder aufgrund des
rechtsgeschäftlichen Verhaltens des Urhebers noch aus sonstigen Gründen
[80]
als schutzwürdig zu qualifizieren sind, könnte eine Interessenabwägung
obsolet erscheinen.
Da jedoch eine völlig
reine Werknutzung ohne jede Beeinträchtigung der Werkintegrität weder tatsächlich
möglich noch rechtlich geboten ist,
[81]
muss stets ein Interesse des Nutzers an objektiv erforderlichen
geringfügigen Beeinträchtigungen und Änderungen als schutzwürdig anerkannt
werden, so dass immer ein gewisses Beeinträchtigungs- und Änderungsinteresse
des Nutzers besteht, welches mit dem Werkintegritätsinteresse des Urhebers
abzuwägen ist. Wenn dieses auch in Einzelfällen nur marginale Eingriffe rechtfertigen
kann, handelt es sich doch um eine Interessenabwägung.
Es ist umstritten,
ob das Integritätsinteresse des Urhebers - insbesondere bei Entstellungen
- stets stärker zu gewichten ist als die Nutzerinteressen.
[82]
Hiergegen wird vorgebracht, das Ergebnis der Interessenabwägung
dürfe nicht vorweggenommen werden, da ansonsten nicht mehr von der durch §
14 UrhG geforderten Interessenabwägung gesprochen werden könne.
[83]
Jedoch ist auch eine Interessenabwägung, bei der grundsätzlich
ein einseitiges Interesse besonderes Gewicht hat, nicht „überflüssige Makulatur“.
[84]
Keinesfalls verlangt
§ 14 UrhG, in jedem Einzelfall sämtliche ersichtlichen Interessen zunächst
gleichrangig gegenüberzustellen und anschließend abzuwägen. Es gibt durchaus
Einzelfälle, in denen das Beeinträchtigungs- und Änderungsinteresse des Nutzers
von vornherein nur gering zu gewichten ist, trotzdem jedoch bestimmte weniger
erhebliche Eingriffe zulässt - auch dieses Ergebnis stellt sich als das Ergebnis
einer Interessenabwägung dar.
Für Änderungen des
Werkes bei bestehendem Nutzungsrechtsverhältnis ergänzt § 39 I UrhG die Vorschrift
des § 14 UrhG insoweit, als er Änderungen der Gestaltungsform ohne Zustimmung
des Urhebers verbietet, sofern nicht ein Fall des § 39 II UrhG vorliegt.
[85]
Für § 14 UrhG verbleibt jedoch neben § 39 UrhG die Funktion,
den Missbrauch oder die Überschreitung einer erlaubten Änderung zu erfassen;
außerdem verbleiben die Fälle der mittelbaren Beeinträchtigung oder Entstellung
sowie die der Verletzung der Werkintegrität außerhalb von Nutzungsrechtsverhältnissen
dem Anwendungsbereich von § 14 UrhG.
[86]
Es handelt sich bei der Anwendung von § 39 II UrhG und
§ 14 UrhG um eine einheitliche Interessenabwägung, bei der dieselben Kriterien
zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung bildet das „überwölbende
Prinzip“ des gesamten urheberrechtlichen Werkintegritätsschutzes.
[87]
Im Rahmen der Prüfung
des § 14 UrhG ist fraglich, ob ein zweistufiges oder dreistufiges Prüfungsverfahren
angewendet werden muss. Es geht um die Frage, ob das Merkmal der Entstellung
oder anderen zur Interessengefährdung geeigneten Beeinträchtigung in einem
Prüfungsschritt behandelt werden kann,
[88]
oder ob es sinnvoll ist, zuerst zu prüfen, ob begrifflich
eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung vorliegt und anschließend, ob
diese interessengefährdend sein kann.
[89]
Dies wird auch von
der Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt.
[90]
Die Erforderlichkeit
eines dreistufigen Prüfungsverfahrens ist jedoch
nicht überzeugend begründbar. Dieses mag zwar eine gewisse Klarheit und Übersichtlichkeit
suggerieren.
[91]
Es erscheint allerdings nicht sinnvoll, das Vorliegen einer
Beeinträchtigung gesondert von der Frage nach deren Eignung zur Interessengefährdung
zu prüfen; der Anwendungsbereich des § 14 UrhG ist nur dann eröffnet,
wenn es sich um zur Interessengefährdung geeignete Beeinträchtigungen handelt.
Der Aspekt der Relevanz und des Gewichts des Eingriffs ist ein in die Interessenabwägung
einzustellender Gesichtspunkt.
Auch Dietz sieht das Schwergewicht der Prüfung auf dem dritten Prüfungspunkt,
der Interessenabwägung.
[92]
Die Eignung zur Interessengefährdung ist seiner Auffassung
nach regelmäßig beim Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. Entstellung indiziert.
Beim zweiten Prüfungspunkt will er lediglich die Fälle ausscheiden, in denen
der Urheber „- z. B. durch eine Änderungsvereinbarung nach § 39 II UrhG -
zu erkennen gegeben hat, dass ihm an der unbedingten Aufrechterhaltung des
Werkzustands allgemein oder im konkreten Fall nichts liegt“. Dies wiederum
soll dann nicht gelten, wo die zugestandenen Änderungen vom Urheber nicht
überschaubar waren oder „nachweisbar gegen seine künstlerische Auffassung
erzwungen wurden“.
[93]
Abgesehen davon, dass unklar ist, was unter „Änderungsvereinbarungen
gem. § 39 II UrhG“ verstanden werden soll,
[94]
verbleibt somit auch nach der Auffassung von Dietz für den zweiten Prüfungspunkt wohl nur der Fall von konkreten
Einwilligungen in Beeinträchtigungen oder Änderungen.
Erteilte Einwilligungen
müssen jedoch ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung insofern berücksichtigt
werden, als das Werkintegritätsinteresse des Urhebers in diesen Fällen in
Abhängigkeit vom Konkretisierungsniveau der Einwilligung und deren Überschaubarkeit
zurücktritt.
[95]
Auch das Vorliegen einer konkreten Einwilligung macht die
Interessenabwägung nicht obsolet. Das Integritätsinteresse des Urhebers ist
in jedem Fall zu berücksichtigen. Sein Zurücktreten muss ebenfalls in jedem
Einzelfall begründet werden. Dietz
selbst spricht an anderer Stelle
[96]
davon, durch Einwilligungserklärung werde „im Rahmen der
Interessenabwägung“ die Indizwirkung der Interessengefährdung beseitigt und
erkennt damit die Frage des Vorliegens und der Reichweite von Einwilligungserklärungen
als einen in die einheitliche Interessenabwägung einzustellenden Aspekt an.
Es besteht daher insgesamt
kein Grund für die Bildung eines gesonderten zweiten Prüfungspunktes. Die
Untersuchung erteilter Einwilligungen und auch des Umfangs der Verbreitung
sollte sinnvollerweise im Rahmen der einheitlichen Interessenabwägung
vorgenommen werden. An die Feststellung einer Beeinträchtigung bzw.
Entstellung kann sich unmittelbar die Interessenabwägung anschließen.
[97]
Fraglich ist, wie
die Abweichung der Formulierung des § 14 UrhG von der älteren Formulierung
des Art. 6bis RBÜ zu verstehen ist. Diese Diskrepanz könnte bei
der Auslegung von § 14 UrhG relevant sein. § 14 UrhG stellt darauf
ab, dass die Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes „geeignet
sein müsse, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers
am Werk zu gefährden”, wohingegen Art. 6bis RBÜ nur „Entstellungen,
Verstümmelungen oder sonstige Änderungen des Werkes oder jede andere Beeinträchtigung,
die der Ehre oder dem Ruf des Urhebers nachteilig sein könnten” erfasst.
§ 14 UrhG bietet,
da die bloße Eignung zur Interessengefährdung ausreichend ist, auf nationaler
Ebene einen weitergehenden Schutz. Von diesem weitergehenden Schutz profitieren
auch Ausländer aus dem Anwendungsbereich der RBÜ über Artikel 5 I, III Satz
2 (Grundsatz der Inländerbehandlung).
[98]
Außerdem kommt in
§ 14 UrhG deutlicher als in § 6bis RBÜ zum Ausdruck, dass die Vorschrift
nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Urhebers vor Beeinträchtigungen
schützen soll, sondern gerade das geistige und persönliche Band, welches zwischen
dem Urheber und seinem Werk besteht.
[99]
Schließlich verlangt
§ 14 keine Verletzung von Ehre oder Ruf des Urhebers, sondern stellt auf die
persönlichen oder geistigen Interessen des Urhebers ab. Erfasst werden damit
auch Fälle, in denen eine Verletzung von Ehre und Ruf nicht bejaht werden
könnte, wie z. B. bei der Kürzung eines Filmwerkes.
[100]
§ 14 UrhG erfasst
nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Eingriffe in die Werkintegrität.
[101]
Sowohl Entstellungen als auch sonstige Beeinträchtigungen
sind auch mittelbar möglich. Unter unmittelbaren Eingriffen sind Eingriffe
in die Substanz des Werkes selbst zu verstehen. Hierzu gehören z. B.
Weglassungen bei einem Musikwerk.
[102]
Mittelbare Eingriffe
betreffen dagegen die Verwertung des Werkes in einem beeinträchtigenden Sachzusammenhang.
Wird beispielsweise ein unpolitischer Schlagertext für politische Zwecke verwendet,
so kann darin eine Entstellung liegen.
[103]
Ebenso kommt eine mittelbare Beeinträchtigung in Betracht,
wenn z. B. eine Jazzkapelle eine Sinfonie aufführt,
[104]
religiöse Musik auf einem Jahrmarkt
[105]
oder in einer Geisterbahn
[106]
gespielt wird, oder ein Musikstück zur Werbung für
ein Mückenschutzmittel
[107]
oder in einem politischen Kabarett
[108]
verwendet wird.
Augenfällig ist die
Relevanz mittelbarer Eingriffe in das Ureberpersönlichkeitsrecht insbesondere
bei Koppelungen wie der Kombination von Musikwerken mit branchenfremden Waren,
Erzeugnissen oder Dienstleistungen. Zu recht weist Ernst
[109]
daraufhin, dass vor allem im Bereich der Werbung längst
nicht jedes Auftauchen eines Künstlers - und gleiches gilt für ein geschütztes
Werk - in der Öffentlichkeit akzeptabel ist, auch wenn eine Steigerung der
Medienpräsenz erfolgt.
[110]
Insbesondere wenn künstlerische Inhalte zum Billigprodukt
bzw. zur Dreingabe für das branchenfremde Produkt werden, liegt hierin regelmäßig
eine Abwertung der künstlerischen Leistung bzw. Schöpfung.
[111]
Eine „sonstige“ (mittelbare)
Beeinträchtigung eines Werkes kann also darin liegen, dass die ursprüngliche
Fassung unberührt bleibt, das Werk aber in einen Zusammenhang gestellt wird,
der geeignet ist, die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers
am Werk zu gefährden.
[112]
Eine mittelbare Entstellung oder Beeinträchtigung eines
Musikwerkes kann z. B. in der Veröffentlichung desselben auf einem Tonträger
zusammen mit Werken anderer Urheber liegen, wenn diese Art der Präsentation
in der Öffentlichkeit geeignet ist, die geistigen oder persönlichen Interessen
des Urhebers zu gefährden. Eine solche mittelbare Entstellung, wurde bei der
Veröffentlichung eines Musikwerkes auf einem Sampler
zusammen mit anderen Werken aus dem rechtsradikalen Spektrum angenommen.
[113]
Auch außerhalb solcher
Fälle der Kombination mit anderen Werken oder Inhalten erscheinen mittelbare
Beeinträchtigungen alleine durch die Art der Nutzung denkbar, z. B. bei der
„Verramschung“ eines Werkes durch Billigproduktionen von herausragend schlechter
Qualität (z. B. bei der sog. Berieselungsmusik).
[114]
Die in den §§ 12 bis
14 UrhG enthaltenen Regelungen des UrhG sind zwar wesentliche Grundsätze des
Urheberpersönlichkeitsrechts, sie enthalten jedoch nicht den gesamten Inhalt
des Urheberpersönlichkeitsrechts,
[115]
wie man aus der Überschrift vor § 12 UrhG schließen
könnte. Weitere Einzelaspekte des Urheberpersönlichkeitsrechts sind an verschiedenen
Stellen im UrhG geregelt und lassen sich nur schwer systematisch einordnen.
[116]
Insgesamt sind alle diejenigen Bestimmungen, die dem Interesse
des Urhebers an der Wahrung des Bestandes des Werkes und seiner Urheberschaft
dienen, dem Urheberpersönlichkeitsrecht zuzuordnen.
[117]
Infolge dessen sind
alle Vorschriften, die sich mit Eingriffen in die Werkintegrität befassen,
überwiegend urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur. Wallner
[118]
bezeichnet die Vorschriften §§ 14, 23, 39, 62 und 93 zusammenfassend
als „Werkschutzrecht“; in diesen Kontext gehören aber auch die §§ 24 und
51 UrhG, da auch diese sich mit (ausnahmsweise zulässigen) Eingriffen in die
Werkintegrität befassen. Der Ausdruck Werkschutzrecht scheint weitgehend deckungsgleich
mit dem in dieser Arbeit verwendeten Begriff des Werkintegritätsschutzes.
Der urheberpersönlichkeitsrechtliche
Charakter der §§ 23 und 24 UrhG wird bestritten.
[119]
Als Argument dient hierbei die systematische Stellung der
Vorschriften bei den Verwertungsrechten und außerdem die Befürchtung einer
Überschneidung des Anwendungsbereichs mit dem des § 39 UrhG.
[120]
Diese Argumente sind jedoch nicht überzeugend: Die systematische
Stellung sagt wenig über einen vorwiegend urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Charakter einer Vorschrift aus, da die Regelungen mit überwiegend urheberpersönlichkeitsrechtlichem
Einschlag im gesamten UrhG verstreut sind. § 23 UrhG hat einen verwertungsrechtlichen
und einen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter. Nach der monistischen
Theorie, die dem UrhG zugrunde liegt, ist im Übrigen eine strikte Trennung
der Interessenssphären weder möglich noch erforderlich.
Gem. § 39 I UrhG steht
das Recht, ein Werk zu ändern, unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers.
Dem Inhaber eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts ist es verboten,
eigenmächtig Änderungen am Werk vorzunehmen.
[121]
Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Werk, der
Titel oder die Urheberbezeichnung nicht in der ihm vom Urheber verliehenen
Gestalt an die Öffentlichkeit gebracht wird.
[122]
Voraussetzung einer Änderung i. S. v. § 39 UrhG ist damit
eine Substanzänderung, ein unmittelbarer Eingriff
in die Werkintegrität.
[123]
Nach überwiegender
Ansicht kommt § 39 I UrhG eine lediglich klarstellende und konkretisierende
Funktion zu, da diese Vorschrift nur die Geltung des Entstellungs- und Beeinträchtigungsverbots
gem. § 14 UrhG auch innerhalb von Nutzungsrechtsverhältnissen klarstellt.
[124]
Das Änderungsverbot des § 39 I UrhG dient dem
Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers, selbst darüber
zu bestimmen, wie sein Werk in der Öffentlichkeit erscheint.
[125]
Insbesondere stellt die Vorschrift klar, dass der Urheber
trotz Einräumung eines Nutzungsrechts dieses Recht nicht verliert.
[126]
Der begriffliche Unterschied
zwischen Änderung
[127]
und Bearbeitung liegt darin, dass eine Bearbeitung auch
außerhalb eines Nutzungsrechtsverhältnisses möglich ist.
[128]
Andererseits ist es für eine Änderung unerheblich, ob diese
schöpferisch ist. Der Begriff der Änderung in § 39 I UrhG ist qualitativ und
quantitativ indifferent.
[129]
Wird ein Nutzungsrecht mit Bearbeitungscharakter eingeräumt,
ist der änderungsrechtliche Aspekt des § 23 UrhG von § 39 UrhG abgedeckt,
denn in jeder Einräumung eines Bearbeitungsrechts liegt eine zumindest konkludente
Einwilligung in die damit verbundenen Änderungen.
[130]
Die Auslegung des
§ 39 II UrhG ist umstritten. Fest steht zunächst, dass § 39 II nicht zur Rechtfertigung
wesentlicher Eingriffe in die Werkintegrität herangezogen werden kann.
[131]
§ 39 II UrhG ist als Ausnahme von dem das Urheberrecht
beherrschenden Änderungsverbot eng auszulegen.
[132]
§ 39 II UrhG regelt
den potentiellen Interessenkonflikt zwischen dem Urheber und einem Nutzungsberechtigten.
[133]
Ebenso wie im Rahmen des § 14 UrhG kann sich die Lösung
des jeweiligen Einzelfalls nur aus einer Interessenabwägung ergeben, in der
die schutzwürdigen Interessen des Nutzers den Urheberinteressen gegenüberzustellen
sind.
[134]
Teilweise wird aus
§ 39 II UrhG ein allgemeiner „Modernisierungsspielraum“ des Werknutzers abgeleitet.
[135]
Dem kann nicht gefolgt werden. Ob ein Werk modernisiert
werden soll, hat dessen Urheber zu entscheiden. Sein geistiges Interesse am
Bestand des Werkes, an der Werkintegrität, kann nicht durch die Gewährung
eines Modernisierungsspielraums ausgehöhlt werden. Der Nutzer, der eine Modernisierung
beabsichtigt, mag sich mit dem Urheber in Verbindung setzen und dessen Einwilligung
einholen. Missachtet er das berechtigte Werkintegritätsinteresse des Urhebers,
kann nicht davon gesprochen werden, es handele sich um „Änderungen, zu denen
der Urheber nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht versagen kann (§
39 II UrhG)“. Insofern könnte sich ein Modernisierungsspielraum allenfalls
aus einer (evtl. stillschweigenden) Einwilligung des Urhebers ergeben.
[136]
§ 39 II UrhG erlaubt
dem Nutzer die ungenehmigte Vornahme von Änderungen, die nach Art und Zweck
der erlaubten Nutzung des Werkes geboten sind, hierbei jedoch wegen ihrer
Geringfügigkeit nicht in schutzwürdige Interessen des Urhebers eingreifen,
so dass eine Versagung der Einwilligung durch den Urheber geradezu rechtsmissbräuchlich
erscheinen würde. Zulässig sind danach zweifellos die Berichtigung unbeabsichtigter
Fehler sowie technische Änderungen, welche sich nur geringfügig auswirken.
[137]
Unstreitig ist auch, dass solche Änderungen an Werk, Titel
oder Urheberbezeichnung, die durch offensichtliche Versehen (wie z. B.
Schreibfehler) erforderlich werden, gem. § 39 II UrhG vorgenommen werden dürfen.
[138]
Ebenso sind solche Änderungen zulässig, die eine vertragsgemäße
vorgesehene Nutzung erst ermöglichen bzw. hierfür unumgänglich sind.
[139]
Hierzu gehören auch „aufgrund technischer Gegebenheiten
des Mediums erforderliche Modifikationen“
[140]
sowie durch den Verwertungszweck gebotene, werkrealisierende
Änderungen. Allerdings sind nur solche Eingriffe von § 39 II UrhG gedeckt,
die für die (erlaubte) Nutzung des Werkes unvermeidlich sind.
[141]
Nur objektiv notwendige Änderungen dürfen ausnahmsweise
vorgenommen werden.
[142]
Nicht von § 39 II UrhG gedeckt sind z. B. werkbeeinträchtigende
Tendenzveränderungen oder Kürzungen; diese bedürfen
der Einwilligung des Urhebers.
[143]
Teilweise wird § 39
II UrhG jedoch auch für weitergehende Änderungen herangezogen. Es wird die
Meinung vertreten, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift hänge davon ab,
für welchen Zweck der Urheber das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt hat.
[144]
Allerdings wird klargestellt, dass der Urheber, auch wenn
er Änderungen gestattet hatte, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen
seines Werkes verbieten kann, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen
oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
[145]
Rehbinder
[146]
vertritt die Auffassung, der berechtigte Werknutzer dürfe
solche Änderungen vornehmen, „die im Verkehr als unwesentlich angesehen werden
oder die im Verkehrsleben üblich sind”. Beispielhaft führt er im Bereich der
Musik die Transponierung eines Liedes in eine für den Sänger passende Stimmlage
an. Änderungen i. S. v. § 39 II UrhG sollten dazu dienen, das Werk „in Kleinigkeiten
gebrauchsfähiger“ zu machen.
[147]
Nur solche „verfahrensbedingten”
Änderungen seien im Rahmen des § 39 II UrhG zulässig.
[148]
Grundlage für die
Beurteilung der Erforderlichkeit im Rahmen des § 39 II UrhG ist die Zweckübertragungstheorie,
der zufolge nur das für den Vertragszweck Notwendige als übertragen anzusehen
ist. Vertragszweck ist bei der bloßen Einräumung eines Nutzungsrechts die
Nutzung des Werkes in der Gestaltungsform, in der es veröffentlicht wurde,
d. h. die originalgetreue Nutzung. Da eine vollständig und kompromisslos originalgetreue
Nutzung jedoch bereits aus technischen und tatsächlichen Gründen nicht immer
möglich ist, schützt § 39 II UrhG den Nutzer insofern, dass er nicht bei unvermeidlichen
Änderungen auf übertriebene Empfindlichkeiten des Urhebers Rücksicht nehmen
muss. § 39 II UrhG bringt daher einen im gesamten Bereich des Werkintegritätsschutzes
geltenden Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Ausdruck.
[149]
Die Vorschrift verweist damit auf eine vorzunehmende Interessenabwägung,
indem sie die Begrenzung des Werkintegritätsanspruchs durch das Gebot von
Treu und Glauben aufzeigt.
[150]
§ 23 UrhG gehört zum
Gesamtkomplex der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften
des UrhG.
[151]
Die Vorschrift hat einen verwertungsrechtlichen und urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Charakter; da § 23 UrhG den Urheber vor der unerlaubten Verwertung einer Bearbeitung
oder Umgestaltung seines Werkes schützt und diese von seiner Einwilligung
abhängig macht, dient die Vorschrift dem Schutz des Urhebers vor Eingriffen
in sein Werk und ist insofern den beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten
Vorschriften des UrhG zuzuordnen.
[152]
Auf der Grundlage
der monistischen Theorie erscheint die teilweise Betonung eines
rein verwertungsrechtlichen Charakters der Vorschrift äußerst problematisch.
Unzweifelhaft beschäftigt sich die Vorschrift nämlich mit der Veränderung
von urheberrechtlich geschützten Werken und nicht lediglich mit deren vermögensrechtlicher
Nutzung.
[153]
Die Bedeutung des
§ 23 UrhG beschränkt sich nicht lediglich auf die Klarstellung des Bestehens
eines vermögensrechtlichen Verwertungsrechts des Urhebers an Bearbeitungen
und anderen Umgestaltungen.
[154]
In verwertungsrechtlicher
Hinsicht regelt § 23 UrhG die Erstreckung des Schutzumfanges des Urheberrechts
auf Bearbeitungen und andere Umgestaltungen.
[155]
Demnach verletzt z. B. ein Musiker nicht nur das Urheberrecht
des Komponisten, wenn er das Musikwerk unverändert aufführt, sondern auch,
wenn er improvisiert und es damit in umgestalteter bzw. bearbeiteter Form
aufführt.
[156]
Holt der Bearbeiter zur Verwertung der Bearbeitung die
Einwilligung des Urhebers ein, so stellt sich die Einwilligung i. S. v. §
23 UrhG als Einräumung eines Nutzungsrechts mit Bearbeitungscharakter dar.
[157]
In urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Hinsicht enthält § 23 UrhG zusätzlich einen ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt
des Urhebers hinsichtlich der Verwertung von Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen.
[158]
§ 23 UrhG gewährleistet damit in
seinem Anwendungsbereich den Werkintegritätsanspruch des Urhebers.
Die Erteilung der
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Einwilligung sollte getrennt von der Nutzungsrechtseinräumung
mit Bearbeitungscharakter betrachtet werden, da auf die Einwilligung als solche
die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG nicht anwendbar sind.
[159]
Eine Differenzierung ist auch deshalb erforderlich, weil
teilweise bereits die Herstellung einer Bearbeitung einwilligungsbedürftig
ist, die noch nichts mit der Einräumung von Nutzungsrechten zu tun haben muss.
[160]
Der persönlichkeitsrechtliche
Inhalt von § 23 UrhG entspricht jedoch weitgehend den §§ 14 und § 39 UrhG.
Denn jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung ist gleichzeitig eine Beeinträchtigung
oder Änderung eines Werkes.
Wird ein Nutzungsrecht
mit Bearbeitungscharakter eingeräumt, ist der änderungsrechtliche Aspekt des
§ 23 UrhG von § 39 UrhG erfasst; jede Einräumung eines Bearbeitungsrechts
stellt eine zumindest konkludente Einwilligung in
die damit verbundenen Änderungen dar.
[161]
Letztlich gehört das
Bearbeitungsrecht zwar zu den Verwertungsrechten, so dass es durch die Einräumung
von Nutzungsrechten übertragen werden kann. In der Einräumung eines Bearbeitungsrechts
liegt jedoch „sinngemäß“ auch eine stillschweigende Einwilligung in die erforderlichen
Änderungen,
[162]
da sich die Bearbeitung als qualifizierte (nämlich selbst
schutzfähige) Änderung darstellt.
[163]
Das Bearbeitungsrecht ist ein Verwertungsrecht, welches
die Befugnis, Änderungen vorzunehmen, einschließt.
[164]
§ 23 UrhG regelt daher
einen Teilaspekt des Werkintegritätsschutzes;
[165]
Diese urheberpersönlichkeitsrechtliche Dimension der
Vorschrift wird übergangen, wenn das Bearbeitungsrecht des § 23 UrhG als schlichtes
Verwertungsrecht bezeichnet wird.
[166]
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut,
der von „Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen” spricht, lässt sich unmittelbar
ablesen, dass die Umgestaltung der rechtliche Oberbegriff gegenüber der Bearbeitung
ist.
[167]
Eine Bearbeitung ist daher immer eine Umgestaltung. Eine
Umgestaltung dagegen kann sowohl Bearbeitung als auch „andere” Umgestaltung
sein. Jede Auslegung, die versucht, die genannten Begriffe nebeneinander zu
stellen, verkennt den klaren Wortlaut des § 23 S. 1 UrhG.
Der Unterschied zwischen
einer Bearbeitung und einer sonstigen Umgestaltung besteht darin, dass die
Bearbeitung als solche gem. § 3 S. 1 UrhG grundsätzlich urheberrechtlich geschützt
ist.
[168]
Die Bearbeitung gem. §§ 3 S. 1, 23 S. 1 UrhG
[169]
ist die ihrerseits schutzfähige, d. h. schöpferische
Umgestaltung eines bestehenden Werkes.
[170]
Der in § 3 S. 1 UrhG
enthaltene Nebensatz „die persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind“,
ist nur deklaratorisch im Sinne einer Legaldefinition zu verstehen.
[171]
Eine Bearbeitung i. S. d. UrhG liegt nur dann vor, wenn
die Umgestaltung des Originalwerkes ihrerseits Werkqualität besitzt.
[172]
Andere Umgestaltungen
sind solche Veränderungen des Werkes, die nicht die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen
erfüllen, insbesondere nicht die erforderliche Individualität besitzen. Es
handelt sich insbesondere um rein technische bzw. handwerkliche Leistungen.
[173]
Umgestaltungen sind z. B. die Ersetzung, Modifizierung
oder Weglassung (auch ungeschützter) Teile in einem Werk, durch die der Gesamteindruck
des Werkes verändert wird.
[174]
Umgestaltungen stellen im Verhältnis zur Bearbeitung kein
aliud, sondern ein minus dar.
[175]
Die Regelung des §
23 S. 1 UrhG hinsichtlich anderer Umgestaltungen ist jedoch nicht aus dem
Grunde „überflüssig und belanglos“, weil nichtschöpferische Umgestaltungen
bereits gem. § 15 UrhG nicht ohne Verwertungslizenz des Urhebers verwendet
werden dürfen.
[176]
Denn diese Vorschriften betreffen ausschließlich die vermögensrechtliche Nutzungslizenz für Nutzungen ohne Eingriffe
in die Werkintegrität, also für weitgehend originalgetreue Nutzungen; § 23
S. 1 UrhG schreibt jedoch zusätzlich vor, dass auch und gerade für die Umgestaltung,
also die veränderte Nutzung, eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist.
Grohmann
[177]
ist dagegen der Auffassung, auch eine Umgestaltung müsse
eine schöpferische Leistung mit der Konsequenz eines Umgestalterurheberrechts
sein. In den sonstigen Fällen liege eine unmittelbare Nutzung gem. §§ 15 ff.
UrhG vor und § 23 UrhG sei nicht anwendbar. Die Abgrenzung der Begriffe Umgestaltung
und Bearbeitung nimmt er danach vor, ob der „Umarbeiter”
die Abhängigkeit vom Originalwerk bekannt gibt oder ob er unter Verstoß gegen
§ 13 UrhG die fremde Rechtsinhaberschaft verschweigt.
Vom tatsächlichen Ergebnis her besteht nach diesem Verständnis kein Unterschied
zwischen Bearbeitung und Umgestaltung.
[178]
Die Fälle, in denen die Bezugnahme auf das Original verschleiert
wird, stellen jedoch Plagiate dar. Der Bedeutungsgehalt des § 23 UrhG
für Umgestaltungen wäre daher nach dieser Theorie auf die Regelung beschränkt,
dass ein Plagiat nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist. Dies wiederum
ist offensichtlich, so dass § 23 UrhG insoweit jede Aussagekraft verlieren
würde. Daher erscheint die Auslegung des Begriffs „Umgestaltung” als verdeckte
Werknutzung als verfehlt.
Flechsig
[179]
grenzt die Umgestaltung von der Bearbeitung dahingehend
ab, dass bei ihr ein Mangel an Eigentümlichkeit gegenüber dem Original besteht,
welches im Falle der anderen Umgestaltung unverändert genutzt werde. Dann
würde die Regelung hinsichtlich der anderen Umgestaltungen jedoch leer laufen,
da die unveränderte Nutzung bereits von den §§ 15 ff. erfasst wird. Ob es
im Übrigen sinnvoll ist, „zur Vereinfachung der Darstellung” für die Begriffe
Umgestaltung und Bearbeitung den Oberbegriff der „Umarbeitung” zu verwenden,
muss bezweifelt werden. Eine derartige Begrifflichkeit kann zu einer undifferenzierten
Betrachtung von Bearbeitung und Umgestaltung führen, obwohl bereits aus dem
Gesetzeswortlaut ersichtlich ist, dass die Bearbeitung einen Unterfall der
Umgestaltung darstellt.
Gamm
[180]
hält den Begriff der Umgestaltung für sachlich und systematisch
unrichtig und überflüssig. Tatsächlich bleibt für den Begriff der Umgestaltung
nur ein geringer Anwendungsbereich. Er ist aber dennoch nicht überflüssig.
Der diesbezügliche Regelungsgehalt des § 23 S. 1 UrhG wird weder von § 14
UrhG noch von § 39 UrhG deckungsgleich erfasst. Der Begriff der Umgestaltung
deckt zwar ebenso wie der Begriff der Beeinträchtigung in § 14 UrhG umfassend
alle Eingriffe in die Werkintegrität ab. Trotzdem ist der Begriff der Umgestaltung
enger, da er nur unmittelbare Eingriffe betrifft.
[181]
Die in § 23 S. 1 UrhG geregelte Einwilligungsbedürftigkeit
der Umgestaltung stellt hierbei klar, dass unmittelbare Beeinträchtigungen
im Grundsatz einwilligungsbedürftig sind.
Loewenheim
[182]
nimmt die Abgrenzung zwischen Bearbeitungen und anderen
Umgestaltungen danach vor, ob es sich um eine „dem Werk dienende“ Änderung
handelt. Dieses Unterscheidungskriterium, das auf den subjektiven Zweck der
Änderung bzw. auf die Qualität der Änderung abstellt, erscheint jedoch wenig
praktikabel, da es sich jeder objektiven richterlichen Beurteilung entzieht.
[183]
Teilweise wird die
begriffliche Unterscheidung auch wegen der gleichen Rechtsfolgen für nicht
notwendig erachtet,
[184]
was jedoch bereits wegen § 3 UrhG, der an den Begriff der
Bearbeitung anknüpft, nicht überzeugt.
In Abgrenzung zur
freien Benutzung gem. § 24 UrhG wird die Bearbeitung gelegentlich als „unfreie
Benutzung” bezeichnet.
[185]
Der praktische Nutzen dieser begrifflichen Differenzierung
ist allerdings angesichts der ohnehin großen begrifflichen Vielfalt im Bereich
der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften fraglich.
Probleme der genannten
begrifflichen Einordnung tauchen durch § 3 S. 2 UrhG auf.
[186]
Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten
Musikwerkes soll dieser Vorschrift zufolge nicht selbständig schutzfähig sein.
Daraus lässt sich möglicherweise ablesen, dass die Schutzfähigkeit nicht ausnahmslos
als Voraussetzung für das Vorliegen einer Bearbeitung gesehen werden kann.
Es gibt im Falle der Bearbeitung gemeinfreier Musikstücke offenbar auch nicht
schutzfähige Bearbeitungen.
Allerdings wird durch
diese Sondervorschrift, die im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 1985 eingeführt
wurde,
[187]
die erarbeitete Terminologie nicht in Frage gestellt. Es
handelt sich nämlich lediglich um einen gesetzlichen Fall der Herabstufung
bestimmter Fälle von Bearbeitungen zu Umgestaltungen.
[188]
Die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit des § 3 S. 2 UrhG
mit Art. 14 GG ist deshalb äußerst fraglich. Das Bundesverfassungsgericht
betrachtet den Zuwachs an Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn aufgrund
einer urheberrechtlichen Schöpfung zutreffend als Ergebnis eigener Leistung
und nicht etwa als Vermögenszuwachs, welcher vom Gesetzgeber gewährt wird
und beliebig wieder entzogen werden kann.
[189]
Die teilweise angewandte
verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass mit dem Ausdruck
„unwesentliche Bearbeitung” nur urheberrechtlich irrelevante Änderungen gemeint
seien,
[190]
macht jedoch keinen Sinn. Urheberrechtlich irrelevante
Umgestaltungen, also solche, die keine persönliche geistige Schöpfung darstellen,
fallen ohnehin nicht unter den Begriff der Bearbeitung. Die genannte Auslegung
entspricht somit eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist daher
abzulehnen.
Der Bearbeiter erwirbt
mit der Bearbeitung ein „Urheberrecht aus zweiter Hand“, das stets „im Schatten
des Urheberrechts des Originalschöpfers steht“.
[191]
Die Rechtsposition des Originalurhebers wird in keiner
Weise dadurch beschnitten, dass ein anderer sein Werk - in zulässiger oder
unzulässiger Weise, berechtigt oder unberechtigt - bearbeitet.
[192]
Der Bearbeiter erwirbt lediglich das Urheberrecht an seiner
Bearbeitung, kann aber die Verwertung des Originalwerkes oder anderer Bearbeitungen
des Werkes nicht beeinflussen. Dem Originalurheber dagegen verbleiben die
Rechte an seinem Werk, das in der Bearbeitung verkörpert ist.
Die Möglichkeit der
freien Benutzung eines Musikwerkes gem. § 24 I UrhG ist durch den starren
Melodienschutz faktisch ausgeschlossen:
[193]
Eine freie Benutzung scheidet nach § 24 II UrhG schon dann
aus, wenn die Melodie des benutzten Werkes - oder ein Teil derselben
[194]
- erkennbar dem neuen Werk zugrundegelegt
ist, d. h. in diesem verwendet wird,
[195]
was wiederum logische Voraussetzung für die Annahme einer
Benutzung ist.
[196]
Wenn die Abhängigkeit
eines Werkes von einem vorbestehenden Werk nicht
erkennbar ist, handelt es sich nicht um eine Nutzung desselben.
[197]
Die Benutzung von Bestandteilen eines Werkes, die dem musikalische
Allgemeingut zuzurechnen sind, ist ohnehin zulässig; in diesen Fällen ist
der Schutzbereich des Urheberrechts nicht tangiert und eine Heranziehung des
§ 24 I UrhG erübrigt sich.
Wird aber eine Melodie
eines Werkes, die diesem seine Individualität verleiht, übernommen, so liegen
die Voraussetzungen des § 24 II UrhG vor,
[198]
der die freie Benutzung gem. § 24 I UrhG
ausschließt.
[199]
Auch Schricker weist angesichts der Tendenzen
der Rechtsprechung, auch bei Musikwerken die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung
der freien Benutzung von der abhängigen Nachschöpfung anzuwenden,
[200]
darauf hin, dass auf die bloße Erkennbarkeit der fremden
Melodie abzustellen ist und für wertende Gesichtspunkte kein Raum bleibt.
[201]
Entscheidender Gesichtspunkt
für die Reichweite des starren Melodienschutzes ist allerdings der Melodiebegriff
selbst. Der Begriff der Melodie in § 24 UrhG muss als Rechtsbegriff verstanden
werden, da die musikwissenschaftlichen Definitionsansätze wenig praktikabel
sind.
[202]
Wenn behauptet wird, die Definition könne „schlechterdings
keinem anderen Bereich entnommen werden als der Musikwissenschaft”,
[203]
so ist dem entgegenzuhalten, dass der Sinn und Zweck einer
juristischen Definition ein völlig anderer als der einer Definition in der
Musikwissenschaft ist und vorrangig zweckbezogen
zu erfolgen hat.
Musikwissenschaftlich
orientierte Definitionsversuche wie der Ansatz von Samson,
der unter einer Melodie eine „in sich geschlossene, geordnete, rhythmische
durch Harmonie noch expressiver wirkende Tonfolge“ verstanden wissen möchte,
enthalten Voraussetzungen, die juristisch weder relevant noch überprüfbar
sind.
[204]
Nach überwiegender
Ansicht
[205]
ist eine Melodie im juristischen Sinne jede in sich geschlossene
und geordnete Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt.
[206]
Das Merkmal der Geschlossenheit ist hierbei allerdings
nur insofern relevant, als die Melodie einen Anfang und ein Ende haben muss.
[207]
Eine Melodie muss durch eine bestimmte Tonfolge und einen
bestimmten Rhythmus definiert sein.
[208]
Hierbei genügt es, wenn eine Folge von mindestens zwei
unterschiedlichen Tönen oder Geräuschen mit gewisser Charakteristik vorliegt.
[209]
Eine Melodie kann auch aus individuellen Klangimpressionen
oder Geräuschabfolgen bestehen.
[210]
Die Melodie i. S.
v. § 24 II UrhG muss aber jedenfalls selbst individuell und schutzfähig sein.
[211]
Dies ist nicht der Fall bei der sog. wandernden Melodie.
[212]
In der Schutzfähigkeit der Melodie selbst, also der Erforderlichkeit
des Vorliegens einer persönlichen geistigen Schöpfung gem. § 2 II UrhG, liegt
die wichtigste Voraussetzung des Melodiebegriffs.
[213]
Themen und Motive
können, wenn sie jeweils für sich betrachtet eine persönliche geistige Schöpfung
gemäß § 2 UrhG darstellen, schutzfähig sein. Es erscheint wenig sinnvoll,
die oft verwendeten Ausdrücke „Motiv“ bzw. „Thema“ eigens zu definieren, da
sich an diese Begriffe keine Rechtsfolgen knüpfen. Dasselbe gilt für die in
der Popularmusik üblichen Bezeichnungen „Riff” oder
„Lick” für ständig wiederkehrende, motivartige Melodiefiguren
bzw. kleine Melodieteile.
[214]
Diese musikalischen Elemente sind im Rahmen der Anwendung
von § 24 II UrhG lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie eine „Melodie“
im Rechtssinne darstellen, insbesondere ob sie selbst schutzfähig sind.
Der starre Melodieschutz
des § 24 II UrhG wird wegen seiner weitgehenden Konsequenz des Ausschlusses
der freien Benutzung im Bereich der Musik teilweise als ungerechtfertigtes
Ausnahmerecht bzw. als ungerechtfertigter Sonderschutz des Werkteiles Melodie
kritisiert.
[215]
Als Argument wird
angeführt, dass der starre Melodienschutz zur Folge habe, dass jede musikalische
Parodie von der Einwilligung des Urhebers des parodierten Werkes abhängig
sei.
[216]
Da jedoch das vermögensrechtliche Nutzungsrecht in der
Praxis von der GEMA erworben werden kann und der urheberpersönlichkeitsrechtliche
Schutz des Urhebers in diesem Bereich eingeschränkt ist, sind diese Bedenken
unbegründet. Hinsichtlich des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Werkintegritätsschutzes
ist eine Privilegierung der parodistischen Nutzung gegenüber sonstigen beeinträchtigenden
Nutzungen teilweise erforderlich. Hier kommt für parodistische Coverversionen
ein erweiterter Schutz durch eine Verschiebung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Interessenlage über Art. 5 III S. 1 GG in Betracht. Dies gilt allerdings nur
für die wirkliche Parodie und nicht etwa für jede vermeintlich oder tatsächlich
amüsante Veränderung eines Werkes. Die Verwertung eines Musikwerkes ohne jegliche
Beteiligung des Urhebers ist jedoch in keinem Fall durch das Vorliegen eines
Parodiezweckes gerechtfertigt. Der Parodist hat die erforderlichen vermögensrechtlichen
Nutzungsrechte wie jeder andere Nutzer eines urheberrechtlich geschützten
Werkes zu erwerben. Wirtschaftliche Einbußen muss der Urheber nicht hinnehmen.
[217]
Der Parodist eines Musikwerkes hat die erforderlichen GEMA-Tarife
zu entrichten; eine kostenlose Freigabe lässt sich aus keinem rechtlichen
Aspekt herleiten.
[218]
Die Rechtsprechung
dagegen prüft die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien anhand der
Kriterien des § 24 I UrhG. Als entscheidendes Kriterium gilt die Frage, ob
„angesichts der Eigenart des entlehnten Werkes die entlehnten eigenpersönlichen
Züge des geschützten älteren Werkes verblassen“.
[219]
Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BGH „auf die in
der Natur der Parodie liegenden Besonderheiten Rücksicht zu nehmen“.
[220]
Diese Bewertung der
urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien am Maßstab des § 24 UrhG ist
jedoch bereits im Ansatz verfehlt.
[221]
Die Parodie muss nämlich gerade an die eigenpersönlichen
Züge des Originals anknüpfen, um die Erkennbarkeit des Parodiegegenstandes
sicherzustellen; die Kriterien des § 24 I UrhG geraten somit
mit dem Wesen der Parodie in einen unlösbaren Konflikt. Das von der Rechtsprechung
geforderte „Verblassen“ des Ausgangswerkes kann von einer Parodie nicht erfüllt
werden.
[222]
Bei der Musikparodie
scheitert die Annahme einer freien Benutzung ohnehin bereits an § 24 II UrhG,
der die Anwendung von § 24 I UrhG in diesen Fällen ausschließt.
[223]
Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die Originalmusik
beeinträchtigt oder verändert wird, als auch in den Fällen der Nutzung einer
Werkverbindung unter unveränderter Übernahme der Originalmusik und parodistischer
Veränderung des Textes.
[224]
Bereits aus der selbständigen Schutzfähigkeit der Musik
als eigenes Werk ergibt sich, dass eine freie Benutzung hier nicht in Betracht
kommt.
[225]
Die gegenteilige Meinung
[226]
verkennt die Reichweite des starren Melodienschutzes in
§ 24 II UrhG und außerdem das schützenswerte Interesse des Musikurhebers an
der wirtschaftlichen Beteiligung am Verwertungserlös der Parodie, der seine
Musik zugrundegelegt ist.
Die Einwilligung des
Musikurhebers zur Verwertung einer Parodie ist also nach § 24 II UrhG grundsätzlich
erforderlich.
[227]
Im Bereich des Musikurheberrechts
zeigt sich damit besonders deutlich die Untauglichkeit des § 24 UrhG als Privilegierungsgrundlage
für Parodien.
Auch der Versuch von
Platho, eine Privilegierung der Parodie als „freie Bearbeitung“
zu begründen, ist nicht überzeugend.
[228]
Zutreffen ist zwar, dass es sich bei Parodien meist um
Bearbeitungen gem. § 23 UrhG handelt. Die Ansiedlung der zweifellos zwischen
dem Urheberrecht und der Kunstfreiheit durchzuführenden Interessenabwägung
in § 23 UrhG ist jedoch ebenso unzutreffend wie die dargestellte Vorgehensweise
der Rechtsprechung. Sie würde angesichts des Wortlauts von § 23 UrhG, in dem
jeglicher Bezug auf eine Interessenabwägung fehlt, und der eben keine „freie
Bearbeitung“ vorsieht, zu einer teleologischen Reduktion der Norm zwingen,
die - wie Platho selbst einräumt
[229]
- nur bei Vorliegen einer Gesetzeslücke in Betracht kommt.
Von den Gegnern des
starren Melodienschutzes wird außerdem darauf hingewiesen, dass gerade im
Bereich der ernsten Musik viele bedeutende Werke gegen den heute geltenden
§ 24 II UrhG verstoßen würden, da sie ganz offensichtlich und bewusst auf
vorbestehenden Werken aufbauen.
[230]
Tatsächlich basieren in der klassischen Musik viele Werke
auf Fantasien und Variationen über bekannte Themen. In der zeitgenössischen
Musik ist dies jedoch weniger der Fall.
[231]
Es erscheint daher ausreichend, erlaubnisfreie Musikverwendungen
auf die Nutzung gemeinfreier Melodien zu beschränken.
[232]
Darüber hinaus muss
bedacht werden, dass § 24 II UrhG keineswegs die Verwendung fremder Melodien
rundweg aus der Musikkultur verdrängt; eine solche Verwendung wird lediglich
von der Einwilligung des Urhebers des verwendeten Werkes abhängig gemacht.
[233]
Unter diesem Aspekt erscheint auch die Ansicht, § 24 II
UrhG sei verfassungswidrig, als völlig unzutreffend.
[234]
Der starre Melodienschutz
bleibt ein unabdingbarer Grundsatz des Musikurheberrechts. Viele Kompositionen
der Unterhaltungsmusik basieren allein auf einer relativ kurzen Melodie, die aber
durch einen charakteristischen Wiedererkennungswert
die Grundlage des kommerziellen Erfolges darstellt.
[235]
Ohne den starren Melodienschutz wäre in diesen Fällen eine
Teilhabe des Urhebers an den Erträgnissen der von ihm komponierten Melodie
nicht gewährleistet.
[236]
Die schrankenlose Ausbeutung fremder Melodien unter dem
Deckmantel der freien Benutzung wäre die Folge.
[237]
Die Vorschrift des
§ 51 Ziff. 3 UrhG nimmt in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung
im Bereich der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften ein.
Die Behandlung im Zusammenhang mit diesen wirft die Frage nach dem urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Charakter des Zitatrechts auf.
Soweit ersichtlich,
wird § 51 UrhG weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur den beeinträchtigungs-
und änderungsrelevanten Vorschriften des UrhG zugeordnet; auch zum Urheberpersönlichkeitsrecht
im weiteren Sinne rechnet man das Zitatrecht nicht.
[238]
Der Regelungsgehalt
des § 51 UrhG bezieht sich jedoch auch auf Eingriffe in die Werkintegrität
der zitierten Werke oder Werkteile. Dies gilt zumindest, wenn diese beeinträchtigt
oder geändert werden. Hier ist anerkannt, dass der Urheber keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Verwertung seines Werkes durch Substitutionskonkurrenz,
aber auch keine Beeinträchtigung seiner berechtigten ideellen Interessen hinnehmen
muss.
[239]
Die Anwendung des
ungeschriebenen Korrektivs der „unzumutbaren Beeinträchtigung der Interessen
des Urhebers“ führt letztlich auch zu einer Abwägung der Interessen des
Urheber des zitierten Werkes mit den Interessen des Zitierenden. In
dieser Interessenabwägung spielt das Werkintegritätsinteresse des Urhebers
eine wichtige Rolle, insbesondere im Hinblick darauf, dass seine Werkteile
nicht durch Auswahl, Anordnung und Wiedergabe bzw. Aufnahme in nicht seinen
Interessen entsprechende andere Werke beeinträchtigt werden.
[240]
Außerdem kann bereits
wegen der unbestreitbar geltenden monistischen Theorie
[241]
der Vorschrift des § 51 UrhG nicht jegliche urheberpersönlichkeitsrechtliche
Komponente abgesprochen werden.
Betrachtet man die
im Rahmen dieser Arbeit relevantere Frage des Schutzes des Originalurhebers
der zitierenden Coverversion, so betrifft diese ebenfalls die werkintegritätsrechtliche
Seite des Zitatrechts. Es stellt sich nämlich die Frage, ob ein nach § 51
Ziff. 3 UrhG zulässiges Musikzitat in ein fremdes Werk aufgenommen
werden darf, d. h. ob die Zulässigkeit gem. § 51 Ziff. 3 UrhG die Verwendung des Zitats in einer Coverversion
gegenüber dem Originalurheber des zitierenden Werkes rechtfertigen kann.
Diese Frage ist im
Grundsatz zu verneinen. Wird ein Werk im Rahmen der Verwertung einer Coverversion
mit Zitaten versehen, so liegt darin eine Veränderung
seines geistig-ästhetischen Gesamteindrucks und damit eine Beeinträchtigung.
[242]
Eine direkte Rechtfertigung der Einfügung von gem. § 51
Ziff. 3 UrhG zulässigen Zitaten gegenüber dem Originalurheber
der zitierenden Coverversion über das Zitatrecht kommt
nicht in Betracht.
Allerdings könnte
die Zulässigkeit des Zitats im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des
Verwenders zu berücksichtigen sein. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass
solche Einfügungen, die nicht dem § 51 Ziff. 3 UrhG
entsprechen, bereits per se urheberrechtswidrig sind.
Ein Musikzitat liegt
vor, wenn einzelne Stellen eines Werkes in einem neuen, selbständigen Werk
„angeführt“ werden.
[243]
Angesichts des starren
Melodienschutzes in § 24 II UrhG ist § 51 Ziff.
3 die einzige verbleibende Möglichkeit, die kommerzielle Verwendung fremder
Musik ohne jede Rechteeinräumung oder Einwilligung
des Urhebers, d. h. auch ohne GEMA-Anmeldung, zu rechtfertigen. Dementsprechend
wird das Zitatrecht häufig missbraucht,
[244]
um vom Erfolg des zitierten Werkes kostenlos zu profitieren.
Ist ein Musikzitat
jedoch tragend oder bestimmend für den Erfolg einer Coverversion, kann es
nicht freier Nutzung zugänglich sein.
[245]
Unter dem „Anführen“ eines Werkes ist nicht die gängige
Praxis zu verstehen, das „zitierte“ Werk zur Basis des neuen zu machen.
[246]
Ein Musikzitat liegt nicht vor, wenn sich ein musikalisches
Fragment als thematischer Einfall des neuen Werkes darstellt und innerhalb
desselben variiert wird.
[247]
Es dürfen nur einzelne Stellen, und diese nur im zur Erkennbarkeit
des Sinnbezuges erforderlichen Umfang, zitiert werden.
[248]
Die Wirkung des Zitats
muss sich auf die Assoziation des zitierten Werkes beschränken.
[249]
Es muss als Fremdbestandteil herausgestellt werden und
darf nicht durch die Vermischung mit der eigenen Schöpfung als deren Bestandteil
erscheinen.
[250]
Der Zweck des Zitats ist die „Herstellung eines Sinnbezuges,
der über den Rahmen der absoluten Musik hinausgeht“. Er ist nicht gewahrt,
wenn statt des Zitatzwecks eine „Materialfunktion“ des „Zitats“ gegeben ist,
[251]
insbesondere wenn dieses nicht als „Beleg“ für ein anderes
Werk, sondern um seiner selbst willen wiedergegeben wird.
[252]
Das Zitatrecht ist
zur unmittelbaren Rechtfertigung von Coverversionen kaum einschlägig. Bei
diesen handelt es sich um Verwertungen eines anderen Musikwerkes, nicht um
die Verwertung von Zitaten aus fremden Musikwerken. Wird in dem Maße „zitiert“,
dass von einer Verwertung des zitierten Werkes gesprochen werden kann, handelt
es sich nach dem eben Gesagten nicht mehr um ein zulässiges Zitat, da die
Grenze zwischen Zitatzweck und Materialfunktion überschritten ist.
[253]
Dies gilt insbesondere, wenn prägende Elemente eines Werkes
zitiert werden und dem „neuen“ Werk als thematischer Einfall oder gar als
ständig wiederkehrendes, tragendes Motiv unterlegt werden.
[254]
Zusätzlich muss die
Grenze des starren Melodienschutzes beachtet werden, dem zufolge das verbreitete
Stilmittel der Variation eines Zitats im Rahmen des zitierenden Werkes im
Grundsatz unzulässig ist.
[255]
Für die Fälle der
Änderungen in nach §§ 45 ff. UrhG begründeten Nutzungsrechtsverhältnissen
enthält § 62 UrhG ausführlichere Regelungen als der kurz gehaltene § 39 UrhG.
Die in § 62 II - IV
UrhG enthaltenen Kriterien werden teilweise als lediglich sprachlich relevante
Entscheidungshilfen, nicht jedoch als Einschränkungen des Änderungsverbotes
betrachtet.
[256]
Es wird die Ansicht vertreten, man könne die in § 62 UrhG
enthaltenen Regelungen analog auf § 39 UrhG anwenden bzw. es bestünden „keine
Besonderheiten“ gegenüber § 39 UrhG.
[257]
Allerdings erlaubt
der im Bereich der Musik einschlägige § 62 II UrhG ausdrücklich
Übersetzungen, Auszüge und Transponierungen, sofern der Benutzungszweck dies
erfordert. Dem Vertragszweck, auf den sich § 39 II UrhG bezieht, wird im Bereich
der Urheberrechtsschranken der Benutzungszweck gleichgestellt. Daraus folgt
eine zwangsläufig stärkere Zurücksetzung des Werkintegritätsinteresses im
Bereich der Urheberrechtsschranken.
Eine Heranziehung
von § 62 II UrhG als Entscheidungshilfe bei sämtlichen änderungsrechtlichen
Fragestellungen ist daher abzulehnen.
[258]
Ein Abstellen auf den vom Willen des Urhebers unabhängigen
Benutzungszweck ist nur bei gesetzlichen Nutzungs-rechten angebracht. Die
Zulässigkeit von Übersetzungen, Auszügen und Transponierungen ist außerhalb
des Bereichs der Urheberrechtsschranken anhand einer Interessenabwägung zu
beurteilen, in deren Rahmen der Benutzungszweck nur zu berücksichtigen ist,
wenn der Urheber in die Benutzung eingewilligt hat bzw. die Benutzung Vertragsinhalt
geworden ist. So ist z. B. die Verwertung von Auszügen, in der eine Verkürzung
des Werkes liegt, im Bereich der gesetzlichen Nutungsrechte eher zulässig
(beim Zitatrecht ist die Verwendung von Auszügen z. B. zwingend erforderlich)
als etwa bei vertraglichen Nutzungsrechten ohne Änderungscharakter.
Im Bereich der Filmherstellung
ist der Werkintegritätsschutz des Urhebers erheblich eingeschränkt, da er
gem. § 93 UrhG nur gegen „gröbliche“ Beeinträchtigungen und Entstellungen
vorgehen kann, wenn er einmal der Nutzung seines Werkes zur Verfilmung zugestimmt
hat.
[259]
UrhG belässt dem Urheber nur einen Kernbereich seines Werkintegritätsrechts.
„Gröblich“ sind Beeinträchtigungen und Entstellungen dann, wenn sie besonders
gravierend die Interessen des Urhebers verletzen, indem der Sinngehalt des
Werkes oder des Filmwerkes verkehrt wird oder dieses entgegen den Intentionen
des Urhebers in wesentlichen Teilen verunstaltet wird.
[260]
Diese Regelung soll
die wirtschaftliche Auswertungsmöglichkeit des Filmwerkes für den Filmhersteller
sichern und dient dem Schutz seiner Investitionsinteressen.
[261]
Auch hier können jedoch nicht alle wirtschaftlichen Interessen
des Filmherstellers bereits zu einer Zurücksetzung des Werkintegritätsrechts
führen. Zulässig sind auch im Bereich der Filmverwertung nur solche Beeinträchtigungen,
die unabdingbare Voraussetzung der sachgerechten Verwertung sind.
[262]
Die Vorschrift des
§ 93 UrhG ist bei der Frage des rein musikalischen Werkintegritätsschutzes
nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere investitionsträchtige
Nutzungsvorgänge ist abzulehnen, obwohl hierdurch z. B. kostenintensive
Musikproduktionen gegenüber den Filmherstellern benachteiligt werden können.
[263]
§ 93 UrhG stellt eine Ausnahmevorschrift zu Lasten des
Urhebers dar; bereits deshalb scheidet seine analoge Anwendung auf andere
Verwertungsbereiche aus.
Für den musikalischen
Werkintegritätsschutz können aus § 93 UrhG jedoch insbesondere zwei
wichtige Auslegungshinweise entnommen werden: Zum einen ist klargestellt,
dass es neben gröblichen auch noch sonstige Entstellungen geben muss, d. h.
der Begriff der Entstellung nicht nur die Extremfälle von gravierenden Beeinträchtigungen
umfasst, sondern durchaus ein breiteres Anwendungsspektrum
hat. Zum anderen lässt sich aus § 93 UrhG e contrario
der Schluss ziehen, dass außerhalb der Filmverwertung nicht nur gröbliche
Beeinträchtigungen und Entstellungen, sondern auch sonstige Entstellungen
untersagt werden können.
Die Rechtsprechung
und ein Teil der Literatur sehen in § 14 UrhG eine urheberpersönlichkeitsrechtliche,
in § 39 UrhG eine verwertungsrechtliche Regelung und betonen den unterschiedlichen
Rechtscharakter der Vorschriften. Die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung
darf nach dieser Auffassung nicht vermischt werden.
[264]
Der BGH grenzt die
Anwendungsbereiche von § 14 UrhG und § 39 UrhG außerdem dahingehend
ab, dass § 39 UrhG grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz des Werkes
voraussetzt, während § 14 UrhG sonstige Beeinträchtigungen erfasst; nach dieser
Rechtsprechung haben die Werkänderung und die Werkentstellung
ein „unterschiedliches Wesen“ und stehen „selbständig nebeneinander.“
[265]
Die Werkänderung
erfordert nach dieser Auffassung abweichend von der Entstellung einen Eingriff
in die Substanz des Werkes. Eine unzulässige Änderung verletzt demnach regelmäßig
das Urheberrecht tiefgehender als eine Entstellung, da diese nicht in die
Substanz des Werkes eingreifen muss.
[266]
Die Differenzierung
zwischen einem nicht urheberpersönlichkeitsrechtlichen Änderungsverbot in
§ 39 UrhG und einem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Entstellungsverbot in
§ 14 UrhG ist jedoch abzulehnen.
[267]
Sie widerspricht der monistischen
Theorie, da eine künstliche Trennung urheberpersönlichkeitsrechtlicher und
allgemein-urheberrechtlicher Befugnisse konstruiert wird, die dem UrhG nicht
zugrunde liegt
[268]
und verkennt den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter
von § 39 UrhG.
[269]
Im Ergebnis sieht
sich die Rechtsprechung außerdem gezwungen, eine Abfolge zweier nur scheinbar
unterschiedlicher Interessenabwägungen vorzunehmen.
[270]
Hierdurch wird keineswegs eine „größere Klarheit“ der Rechtsanwendung
erreicht, wie teilweise behauptet wird,
[271]
sondern vielmehr eine undurchsichtige Trennlinie zwischen
„allgemeinem“ Urheberrecht und Urheberpersönlichkeitsrecht gezogen, die jede
rechtliche Prüfung erschwert.
Auch systematische
Überlegungen sprechen gegen die Auffassung der Rechtsprechung. Weshalb sollte
der Gesetzgeber die weitaus häufigsten Fälle von Substanzänderungen
durch den Nutzungsberechtigten im 5. Abschnitt des UrhG über den Rechtsverkehr
im Urheberrecht regeln und der systematisch erkennbar vorgeschalteten
Vorschrift des § 14 UrhG nur Randbereiche
[272]
belassen? Viel plausibler erscheint die Voranstellung eines
umfassenden Beeinträchtigungs- und Änderungsverbots und dessen Konkretisierung
und Ausgestaltung in den §§ 39 und 62 UrhG.
[273]
Mestmäcker / Schulze
[274]
gehen davon aus, dass für die Werknutzung im Allgemeinen
die Änderungsverbote der §§ 39, 62 UrhG gelten. Unklar ist jedoch, was mit
der „Werknutzung im Allgemeinen” gemeint ist. Jedenfalls soll offensichtlich
in den Fällen der veränderten Werknutzung vorrangig § 39 UrhG angewendet werden.
Gamm
[275]
vertritt die Auffassung, ein Änderungsverbot sei nur im
Rahmen von Nutzungsverhältnissen erforderlich, da nicht Nutzungsberechtigte
von jeglicher Nutzung ausgeschlossen sind. Allerdings sind auch Eingriffe
in die Werkintegrität außerhalb von Nutzungsrechtsverhältnissen keinesfalls
irrelevant, so dass diese Auffassung nicht überzeugen kann. Mit der Bejahung
einer Verletzung von Verwertungsrechten wird nicht etwa jede weitere Untersuchung
von zusätzlich vorliegenden Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen überflüssig.
Aus § 97 II UrhG folgt nämlich gegebenenfalls ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch
bei Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts.
Auch Vinck
[276]
geht von einer getrennten Betrachtung der Vorschriften
§§ 14 und 39 UrhG aus. Demnach enthält § 39 UrhG ein zentrales Änderungsverbot
und § 14 UrhG dient zusätzlich als ergänzende Missbrauchsverhütungsvorschrift.
Gegen diese Auffassung
sprechen insbesondere die bereits angestellten Erwägungen zum systematischen
Aufbau des UrhG.
[277]
Eine bedeutende Meinung
im Schrifttum hält § 14 UrhG für die Grundnorm des gesamten Werkintegritätsschutzes;
die weiteren Vorschriften, insbesondere § 39 UrhG, dienen nach dieser Auffassung
der punktuellen Klarstellung und Ergänzung des urheberrechtlichen Werkintegritätsschutzes.
[278]
§ 39 UrhG besitzt
demnach im Wesentlichen eine klarstellende und konkretisierende Funktion.
[279]
Er bekräftigt die Geltung des grundsätzlichen Änderungs-
und Beeinträchtigungsverbots auch gegenüber Inhabern von Nutzungsrechten und
gibt in Absatz II einen Hinweis auf das Erfordernis einer Interessenabwägung.
[280]
§ 62 UrhG kommt eine entsprechende Funktion für
den Bereich der gesetzlichen Nutzungsrechte zu.
[281]
Die zutreffende Interpretation
der änderungsrechtlichen Vorschriften kann sich nur aus einer Gesamtschau
ergeben. Die zentrale Vorschrift ist § 14 UrhG, der ein grundsätzliches Änderungs-
und Beeinträchtigungsverbot aufstellt, welches jedoch durch das Gebot einer
Interessenabwägung relativiert wird.
[282]
Die daran anknüpfende
Ansicht,
[283]
eine Definition der Begriffe „Entstellung”, „Beeinträchtigung”
oder „Änderung” erübrige sich, „da die Art und Intensität des jeweiligen Eingriffs
erst im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen” sei, erscheint jedoch
unbefriedigend. Die hierfür gegebene Erklärung, die Aufgabe der Differenzierung
diene der Rechtssicherheit und -klarheit,
kann ebenfalls nicht überzeugen.
[284]
Samson
[285]
ist der Auffassung, die Begriffe Bearbeitung, Umgestaltung,
Änderung und freie Benutzung könnten nur einheitlich behandelt werden. Zweck
der verschiedenen Begriffe sei lediglich, den Urheberschutz mit der Folge
auszuweiten, „dass jede Änderung der Zustimmung des Urhebers des Originals
bedarf mit Ausnahme der in den §§ 39 II und 62 genannten Fälle”.
Trotz der Erforderlichkeit
einer Gesamtschau der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften
sollte jedoch nicht auf die Untersuchung der Einzelvorschriften verzichtet
werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten sowohl die einschlägigen
Vorschriften vor der Vornahme einer Gesamtschau auf
ihren Regelungsgehalt untersucht, als auch die beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten
Begriffe definiert werden. Dies gilt auch und gerade deshalb, weil die Begrifflichkeit
des UrhG komplex ist und teilweise Überschneidungen auftreten.
[286]
Teilweise wird versucht,
zwischen den änderungsrelevanten Begriffen eine Art Rang- oder Stufenverhältnis
aufzustellen.
[287]
Dieser systematische Ansatz hat sich jedoch als wenig aussichtsreich
erwiesen.
Der Versuch Grohmanns,
[288]
ein Stufenverhältnis nach der Reichweite des Urheberrechts
darzustellen, wobei die nach Treu und Glauben zulässige Änderung, die Bearbeitung
und die freie Benutzung drei Stufen bilden sollen, überzeugt nicht.
[289]
Dieses Stufensystem erfasst nur punktuelle Fallgruppen
von Änderungen und deckt keineswegs den Gesamtkomplex des Änderungsrechts
ab.
Insbesondere werden
entstellende nichtschöpferische Eingriffe nicht erfasst. Außerdem ist die
Frage nach der Schutzfähigkeit der Beeinträchtigung oder Änderung selbst für
die Frage nach der Erforderlichkeit einer Zustimmung des Urhebers unerheblich.
[290]
Die Ansicht, eine Bearbeitung gem. §§ 3, 23 UrhG stelle
einen gravierenderen Eingriff in das Originalwerk
dar als andere Veränderungen,
[291]
ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Das entscheidende Kriterium,
durch das sich die Bearbeitung von den anderen beeinträchtigungs- bzw. änderungsrelevanten
Begriffen unterscheidet, liegt darin, dass dem Bearbeiter gem. § 3 UrhG ein
eigenes (Bearbeiter)urheberrecht zusteht. Es ist durchaus denkbar, dass ein
nicht schöpferischer Eingriff in die Werkintegrität gravierender ist als ein
schöpferischer; wird z. B. ein Musikwerk in ansonsten unveränderter Form bei
einer Wiedergabe durch ein Effektgerät extrem verzerrt, kann dies nur als
handwerkliche Umgestaltung eingestuft werden, stellt jedoch gleichzeitig zweifellos
eine gravierende Entstellung des Werkes dar.
Ein weiterer Ansatz
zur Begründung eines Rangsystems ist der Versuch von Schmieder, eine aufsteigende Linie der Intensität von Eingriffen
von der „schlichten Änderung“ über die Bearbeitung oder andere Umgestaltung
und die Entstellung hin zur gröblichen Entstellung zu zeichnen.
[292]
Abgesehen davon, dass der Begriff der Beeinträchtigung
als Grundbegriff des Werkintegritätsschutzes in dieser Aufzählung nicht einmal
erscheint, liegt dieser Auffassung eine unzulässige Verengung des Begriffs
der Änderung auf wenig gravierende bzw. geringfügige Eingriffe zugrunde, die
sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt.
Eine terminologische Differenzierung zwischen
den beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Begriffen des UrhG ist insgesamt
nur dann sinnvoll, wenn sie losgelöst vom Versuch einer graduellen Einteilung
erfolgt.
Zur Disposition über
urheberrechtliche Befugnisse sieht das UrhG lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten
vor.
[293]
Allerdings ist die vom Gesetz vorgesehene Einräumung von
Nutzungsrechten auf die Einräumung vermögensrechtlicher Nutzungsrechte zugeschnitten.
Der Urheber ist dabei zwar nicht an den ohnehin nicht abschließenden
Katalog der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) gebunden, sondern
kann dem Vertragszweck entsprechend räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkte
Nutzungsrechte einräumen;
[294]
der Regelfall ist aber die Einräumung von Nutzungsrechten,
die vom Umfang her einigen oder allen Verwertungsrechten der §§ 15 ff. UrhG
entsprechen.
Im UrhG finden sich
keine konkreten Bestimmungen, wie Verfügungen oder Verpflichtungen über urheberpersönlichkeitsrechtliche
Befugnisse vertraglich geregelt werden können. Es wird die Ansicht vertreten,
über die werkintegritätsschützenden Verbotsrechte
könne ebenfalls durch die Einräumung von Nutzungsrechten verfügt werden. Dies
erscheint jedoch nicht zutreffend.
Das Werkintegritätsrecht
des Urhebers ist zwar, wie die Verwertungsrechte auch, als absolut gegen jeden
Dritten wirkende Befugnis ausgestaltet.
[295]
Die werkintegritätsschützenden
Vorschriften sind jedoch als reine Verbotsrechte angelegt.
[296]
Bereits dies unterscheidet sie von den vermögensrechtlichen
Verwertungsrechten. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Einräumung
urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse als ausschließliche Nutzungsrechte
bedenklich erscheint, da der Nutzungsrechtsinhaber damit urheberpersönlichkeitsrechtliche
Ansprüche gegen den Musikurheber selbst richten könnte.
[297]
Es bestehen daher
wesensmäßige Unterschiede zwischen der Nutzungsrechtsübertragung und der Disposition
über Verbotsrechte. Über diese kann nicht mittels der Einräumung von Nutzungsrechten
disponiert werden, sondern nur durch die Erteilung einer entsprechenden Einwilligung.
[298]
Die Einwilligung ist das probate Instrument, um über Rechte,
deren Veräußerung an sich nicht vorgesehen ist, in begrenztem Rahmen zu verfügen.
[299]
Sie entspricht einem deliktsrechtlichen Denkansatz, da
sie das Verbotene ausnahmsweise erlaubt.
[300]
In der Rechtsprechung
wird hierbei von der „Gestattung“ von Eingriffen bzw. der „Einräumung einer
Befugnis“ gesprochen.
[301]
Es handelt sich dabei jedoch zumeist nicht um Verfügungen
im Rechtssinne,
[302]
sondern um gebundene Rechtsübertragungen.
[303]
Der Urheber verliert seine Urheberpersönlichkeitsrechte
durch diese Rechtseinräumungen nicht.
Nur bei Einwilligungen
in einzelne, konkret bekannte Eingriffe verfügt der Urheber insoweit absolut
über seine entsprechenden Verbotsrechte.
[304]
Da er durch eine solche konkrete Einwilligung im Einzelfall
die Befugnis verliert, den Eingriff später zu untersagen, handelt es sich
um eine Verfügung.
[305]
Gem. § 29 S. 2 UrhG
ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Der Grundsatz der Unübertragbarkeit
gilt auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht als solches oder seine wesentlichen
Bestandteile, etwa die Rechte der §§ 12-14 UrhG, zumindest wenn die Übertragung
unabhängig von einer Nutzungsrechtseinräumung erfolgen soll. Die grundsätzliche
Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit gehört zu den prägenden Merkmalen
des Urheberpersönlichkeitsrechts.
[306]
Das Recht des Urhebers, gem. § 14 UrhG Entstellungen des
Werkes zu verbieten, ist unveräußerlich.
[307]
Der Urheber kann jedoch grundsätzlich Werknutzern gestatten,
Änderungen am Werk vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut
des § 39 I UrhG.
[308]
Außerdem ist es möglich, dass zusammen mit einer bestimmten
Nutzungsrechtseinräumung (z. B. für die Nutzung eines Musikwerkes in der Werbung)
konkludent die damit erforderlichen Änderungen erlaubt
werden.
[309]
Nach überwiegender
Ansicht im Schrifttum ist außerdem eine Übertragung bzw. Überlassung
urheberrechtlicher Befugnisse an Dritte zur Ausübung zulässig, wobei jedoch
über Einzelheiten dieser Rechtsfigur die Meinungen geteilt sind. Im Übrigen
gibt es zur Unverzichtbarkeit bzw. Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts
die verschiedensten Auffassungen.
[310]
Teilweise wird die Gestattung von Eingriffen nicht (wie
hier) als Einwilligung
[311]
, sondern als einseitiger Verzicht
[312]
bzw. als Erlassvertrag
[313]
angesehen.
Den geschilderten
Ansätzen ist gemeinsam, dass jedenfalls nicht - wie im französischen
Recht - jegliche Disposition über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse
als ausgeschlossen angesehen wird.
[314]
Ohne an dieser Stelle
die Gesamtproblematik der Übertragbarkeit und Verzichtbarkeit urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Befugnisse erschöpfend behandeln zu können, ist festzuhalten, dass nach ganz
überwiegender Auffassung der Urheber in einzelne, genau bezeichnete und bekannte,
Beeinträchtigungen seiner urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse einwilligen
kann.
[315]
Er kann rechtsverbindlich
auch in entstellende Eingriffe einwilligen, wenn sich die Erklärung auf konkret
umschriebene (bzw. bekannte), überblickbare Einzelfälle bezieht.
[316]
Auch in sonstige Beeinträchtigungen
seines Werkes kann der Musikurheber in Ausübung seiner Privatautonomie einwilligen.
[317]
Insbesondere ist vielfach eine vorgesehene Verwertung erst
möglich, wenn zusätzlich in die damit im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen
eingewilligt wird; solche Dispositionen sind daher zulässig. Aus diesem Grunde
können sogar unmittelbare entstellende Eingriffe in die Werksubstanz zugelassen
werden.
[318]
Sofern jedoch die
Einwilligung nicht hinsichtlich des konkreten Eingriffs
[319]
im Einzelfall erteilt wurde, besteht als letzte Bastion
ein unverzichtbares Recht des Urhebers, „Verschandelungen“ bzw. „schwerste
Eingriffe“ zu verbieten.
[320]
Die Frage, in welchen
Fällen der vielzitierte „Kern” des Urheberpersönlichkeitsrechts
[321]
bzw. des Urheberrechts insgesamt angegriffen wird, ist
weitgehend ungeklärt und wird nach völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten
beurteilt. Die Abgrenzung zwischen (unzulässigen) Dispositionen über den unverzichtbaren
Kernbereich und sonstigen zulässigen Dispositionen entspricht jedoch der Abgrenzung
zwischen unzulässigem Pauschalverzicht und zulässiger konkreter Einzelfalleinwilligung.
Entscheidend ist das Konkretisierungsniveau der Einwilligung bzw. der vertraglichen
Regelung.
[322]
Umfassende und pauschale
Übertragungs- und Verzichtsvereinbarungen, die sich in der Praxis in Ermangelung
gesetzlicher Anhaltspunkte eingebürgert haben, sollten daher nach wie vor
unzulässig bleiben. Denn mit diesen kann mittels einer einfachen zusätzlichen
Klausel in den Standardverträgen der Integritätsschutz faktisch ausgehebelt
werden.
[323]
Einzelne, genau definierte Eingriffe sollte der Urheber
jedoch ohne qualitative oder quantitative Beschränkung gestatten können.
[324]
Eingriffe, die dem Urheber bekannt sind und von ihm akzeptiert
werden, sind zulässig.
[325]
Der Spielraum für solche Einwilligungen, die zumeist im
Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erteilt werden, ist allerdings sehr
eng.
[326]
Die Gefahr der wirksamen Vernichtung einer erteilten Einwilligung
lässt sich aus Sicht des Nutzers daher nur minimieren, indem die Einwilligung
einzelfallbezogen und unter größtmöglicher Konkretisierung
der Eingriffe als Gegenstand der Einwilligung eingeholt wird.
Der von Hubmann
[327]
vorgeschlagenen Heranziehung von § 138 BGB als Prüfungsmaßstab
bedarf es nicht, zumal der Maßstab der Sittenwidrigkeit im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts
schwer zu finden ist und sich die dargestellte Wertung aus dem Urheberrecht
selbst ergibt.
[328]
Neben der zulässigen
Einzelfalleinwilligung oder -regelung dürfte unstreitig sein, dass eine nachträgliche
Genehmigung immer möglich ist und dass der Urheber vertraglich auf bereits
entstandene Ansprüche verzichten kann.
[329]
Ebenso ist wohl unbestritten,
dass er auch andere zur Geltendmachung der betreffenden Rechte ermächtigen
[330]
und ihnen die treuhänderische
Wahrnehmung und Ausübung übertragen kann.
[331]
Im vorliegenden Zusammenhang
ist die konkrete Frage entscheidend, ob der Urheber persönlich in die Nutzung
seines Werkes als Coverversion durch einen Nutzer wirksam einwilligen kann.
Dies kann ohne Ausnahme bejaht werden, sofern ihm die konkrete Beeinträchtigung
(d. h. die fragliche Version) bekannt ist. Pauschale Einwilligungen zur Herstellung
beliebiger, dem Urheber noch nicht bekannter Coverversionen erscheinen dagegen
im Grundsatz nicht als zulässig.
Die Einwilligung kann
zweifellos auch konkludent erklärt werden.
[332]
Einer Heranziehung des § 39 II UrhG bedarf es hierbei nicht.
[333]
Von einer stillschweigenden
Zustimmung wird ausgegangen, wenn der Urheber Werknutzungen gestattet, bei
denen er mit erforderlichen Eingriffen in die Werkintegrität rechnen muss.
[334]
Allerdings handelt es sich in solchen Fällen - wie z. B.
kleineren Kürzungen durch den Verleger - teilweise nicht um stillschweigende
Einwilligungen, sondern um Eingriffe, die der Urheber unabhängig vom Parteiwillen
gem. § 39 II UrhG hinzunehmen hat.
[335]
Der häufigste Fall einer konkludenten
Einwilligung in zwangsläufig mit einer vorgesehenen Nutzung verbundene Eingriffe
ist die Einräumung eines Bearbeitungsrechts gem. § 23 UrhG.
[336]
Die Frage nach der
Kommerzialisierbarkeit der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Verbots- bzw.
Einwilligungsrechte ist wie die Kommerzialisierbarkeit
von Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen höchst umstritten.
[337]
Gegen eine Kommerzialisierung könnte der Charakter der
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Vorschriften als zwingende, nicht der Vertragsfreiheit
der Parteien unterfallende Schutzvorschriften sprechen.
Allerdings dienen
die beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften des UrhG - entsprechend
der nach der monistischen Theorie untrennbaren Verklammerung
urheberpersönlichkeitsrechtlicher und materieller Interessen - durchaus auch
dem Schutz der materiellen Interessen des Urhebers.
[338]
Es gibt weitgehende vermögensrechtliche Implikationen bei
der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Teilweise dient der Entstellungsschutz
sogar überwiegend materiellen Interessen des Urhebers.
[339]
Hierbei ist nicht zu vergessen, dass die gesetzliche Einräumung
von Ausschließlichkeitsrechten ihrer originären Zielsetzung nach gerade dazu
dient, im „Spiel von Angebot und Nachfrage” der „Tauschgerechtigkeit Genüge
zu tun”.
[340]
Die Lizenzierung von
Ausschließlichkeitsrechten ist die Basis des Urhebervertragsrechts. Es ist
nicht einzusehen, weshalb die mehr oder weniger umfassende Lizenzierung einzelner
urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse nicht der Entscheidungsbefugnis
des Urhebers überlassen bleiben soll, der selbstverständlich für solche Dispositionen
eine angemessene Gegenleistung fordern kann.
Wie Schricker
[341]
richtig sagt, darf Persönlichkeitsschutz nicht zur Bevormundung
des Rechtsträgers führen; daher darf der Urheber sein Urheberpersönlichkeitsrecht
auch kommerzialisieren.
Es darf dem Musikurheber
nicht verwehrt sein, in eine ihm bekannte, bevorstehende Beeinträchtigung
- ggf. gegen Bezahlung - einzuwilligen.
[342]
Allerdings wird teilweise
dem Urheber, der seine Bereitschaft zur Erteilung einer Einwilligung in Beeinträchtigungen
seines Werkes gegen Zahlung einer Gegenleistung verlauten lässt, diese Bereitschaft
dahingehend ausgelegt, die Werkintegrität erscheine ihm nicht wesentlich.
[343]
Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Bereitschaft,
ein bestimmtes Recht zu lizenzieren, kann nicht als konkludente
Verzichtserklärung ausgelegt werden.
Dem Urheber, der persönlichkeitsrechtliche
Befugnisse weitgehend lizenziert oder auf sie verzichtet, kann auch nicht
eine „gewisse Charakterlosigkeit“ oder „sittenwidriger Persönlichkeitsschacher“
zur Last gelegt werden.
[344]
Es ist auch nicht „sittenwidrig“, wenn sich der Urheber
seine „Urheber-Ehre abkaufen lässt“.
[345]
Verfehlt ist auch
die Forderung, das Urheberpersönlichkeitsrecht „nicht durch allzu strenge
Bestimmungen zu schützen“, da es sonst „seines eigentlichen Sinnes entkleidet
und nur die Möglichkeit geschaffen wird, sich dieses Recht durch klingende
Münze abgelten zu lassen“.
[346]
Auch die Ansicht von
Schmieder,
[347]
der Urheber könne „ehrlicherweise nur entweder das Nutzungsentgelt
kassieren oder sein Verbietungsrecht aus dem Droit
Moral geltend machen und nicht bei einer Rufbeeinträchtigung quasi als Schmerzensgeld
auch noch die Tantiemen nebst einer Abfindung einstreichen“, ist nicht mit
dem geltenden Recht vereinbar. Insbesondere sieht § 97 II UrhG ausdrücklich
einen zum Schadensersatzanspruch hinzutretenden Schmerzensgeldanspruch vor.
Besonders verfehlt
ist daher der Lösungsansatz von Baum,
der Geltendmachung des Droit Moral zur Erzielung
finanzieller Vorteile sei durch die Gewährung eines Rückforderungsanspruchs über
§ 817 BGB entgegenzutreten.
[348]
Auch in einem gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleich ist es schließlich möglich, im Wege des
gegenseitigen Nachgebens gegen einen finanziellen Ausgleich auf bestimmte
- allerdings konkret bestimmte - Rechtspositionen zu verzichten. Eine Differenzierung
zwischen dem im Vergleichswege und im Rahmen eines Nutzungsvertrages Zulässigen
wegen „überragend wichtigen Gütern der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens“
ist nicht vorzunehmen.
[349]
Vor allem § 97 II
UrhG deutet darauf hin, dass Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht
bzw. Einwilligungen hierzu nach dem Willen des Gesetzgebers kommerzialisierbar
sind, da die Norm bei Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung
(und nicht etwa lediglich z. B. Gegendarstellungsansprüche) vorsieht. Die
vorherige Zahlung einer Gebühr für die Erteilung einer Einwilligung kann daher
als vorweggenommene Entschädigung gesehen werden.
[350]
Teilweise wird sogar
gefordert, dass der Urheber im Falle der Erteilung einer Einwilligung in entstellende
Änderungen stets eine gesonderte Entschädigung erhalten müsse.
[351]
Jedenfalls aber liegt
es im verständlichen Interesse des Urhebers, ein angemessenes Entgelt für
bestimmte Werknutzungen im Einzelfall (z. B. in einer Werbesendung) frei auszuhandeln,
ohne hierbei an Verteilungsschlüssel der GEMA gebunden zu sein. Es muss seiner
Entscheidung überlassen bleiben, ob er für solche Einwilligungen eine besondere
Vergütung fordert oder angesichts zusätzlicher GEMA-Gebühren bzw. einer Steigerung
des Bekanntheitsgrades seines Werkes auf eine solche Vergütung verzichtet.
Letztlich muss das Einwilligungserfordernis
als einzig tauglicher urheberpersönlichkeitsrechtlicher Schutzmechanismus
weitgehend kommerzialisierbar sein, um den Anforderungen der Praxis gerecht
zu werden. Die Genehmigung von Eingriffen gegen Entschädigung wird bereits
z. B. in den Bereichen Werbeverwertung und Filmverwertung von Musik und auch
in anderen Verwertungsbereichen praktiziert.
[352]
Die Entscheidung darüber,
ob (ggf. gegen Zahlung einer Gebühr) die erforderliche Einwilligung zu einer
Beeinträchtigung des Werkes erteilt wird, muss dem
Urheber verbleiben.
[353]
Jede andere Lösung käme einer urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Zwangslizenz gleich. Der Urheber kann daher „aus welchen Gründen auch immer“
eine erforderliche Einwilligung verweigern oder erteilen.
[354]
Es ist sein gutes Recht, aus jeder - bereits erfolgten
oder aber erst beabsichtigten - Beeinträchtigung seines Urheberrechts gem.
§ 14 UrhG einen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu wollen.
[355]
Es steht jedem Urheber frei, in bewusster und einzelfallbezogener
Entscheidung sein ideelles Interesse an der Aufrechterhaltung der Werkintegrität
zugunsten seiner materiellen Interessen zurückzustellen.
[356]
[1] Schulze - Materialien zum
Urheberrechtsgesetz, S. 319.
[2] Vogtländer / Kleine - Urheberrecht, S.
75.
[3] Zum Begriff
des Droit Moral ausführlich Altenburg - Die neuere Entwicklung des Urheberpersönlichkeitsrechts
in Deutschland und Frankreich, S. 189.
[4] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor § 12
ff., Rn. 19.
[5] Fromm / Nordemann
(Hertin) - Urheberrecht, 9. A., vor § 12, Rn. 1.
[6] Krüger-Nieland -
Das Urheberpersönlichkeitsrecht, eine besondere Erscheinungsform des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts?, S. 222.
[7] Das heutige französische
Urheberpersönlichkeitsrecht enthält keine Einschränkung dahingehend, dass für
eine Verletzung des Integritätsanspruchs des Urhebers dessen Ruf bzw. Ehre
verletzt sein muss (vgl. Altenburg -
Die neuere Entwicklung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Deutschland und
Frankreich, S. 189).
[8] Die
Verwendung des Begriffs Droit Moral ist wohl auch
darauf zurückzuführen, dass der lange Begriff Urheberpersönlichkeitsrecht gerne
vermieden wird (so Heidmeier - Das
Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 47).
[9] So Krüger-Nieland -
Das Urheberpersönlichkeitsrecht, eine besondere Erscheinungsform des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts?, S. 219 f.; Neumann-Duesberg - Verwechslung
des Urheberpersönlichkeitsrechts mit dem allg. Persönlichkeitsrecht, NJW 71,
1640.
[10] Vgl. § 29 S. 1
UrhG.
[11] Grohmann - Das
Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern,
S. 15 f.
[12] Krüger-Nieland -
Das Urheberpersönlichkeitsrecht, eine besondere Erscheinungsform des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts?, S. 223.
[13] Fromm / Nordemann (Nordemann) -
Urheberrecht, 8. A., § 11, Rn. 2.
[14] Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 46
f.
[15] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3.
A., S. 116.
[16] Diese Trennung liegt der sog. dualistischen Theorie
zugrunde.
[17] Rehbinder - Grundzüge des Urheberrechts, JA 78, 365, 373; zum Schutz ausländischer Urheber vgl. Vaver - Die Inländerbehandlung nach der Berner Übereinkunft und dem Welturheberrechtsabkommen, GRUR Int. 88, 191 ff.
[18] Begründung Regierungsentwurf zum UrhG, BT - Drucksache IV / 270, S. 27.
[19] Z. B. Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1950.
[20] Schricker (v. Ungern-Sternberg) - Urheberrecht, 2. A., § 15, Rn. 6.
[21] Vgl. Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 167.
[22] So aber Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1951, der die Ansicht vertritt, bei Werkentstellungen „müsste im Allgemeinen (...) ein Rechtsanspruch (des Urhebers) auf öffentliche Distanzierung genügen”.
[23] Vgl. Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1950.
[24] Götting - Urheberrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen, S. 65.
[25] Alder - Urheberpersönlichkeits- und Persönlichkeitsrechte auf dem Information-Highway, S. 349.
[26] Schricker (Schricker / Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor §§ 12 ff., Rn. 2, 6 ff.; man könnte bei den §§ 12-14 UrhG auch von einem „Allgemeinen Teil“ des Urheberpersönlichkeitsrechts sprechen.
[27] Schricker (Schricker/Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor §§ 12 ff., Rn. 2.
[28] Vgl. Wenzel - Urheberrecht für die Praxis, 3. A., S. 70 ff.
[29] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 12, Rn. 1.
[30] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 12, Rn. 2.
[31] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 12, Rn. 1.
[32] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 12, Rn. 25 f.
[33] Möhring / Nicolini - Urheberrechtsgesetz, 2. A., § 13, Rn. 1 ff.
[34] Fromm / Nordemann ((Nordemann / Hertin) - Urheberrecht, 8. A., § 13, Rn. 4 ff.
[35] Das Namensnennungsrecht bezieht sich bei der Vervielfältigung auf jedes Vervielfältigungsstück (Hock - Das Namensnennungsrecht des Urhebers, S. 39).
[36] Mestmäcker / Schulze, § 13, 2).
[37] Mestmäcker / Schulze, § 13, 2).
[38] Hock - Das Namensnennungsrecht des Urhebers, S. 38 ff.
[39] Hierzu Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 74.
[40] Ausführlich Hock - Das Namensnennungsrecht des Urhebers, S. 32 ff.
[41] Vgl. z. B. BGH GRUR 88, 810 - „Fantasy“; BGH GRUR 88, 812 - „Ein bisschen Frieden“.
[42] Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55; Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 6 f.
[43] Abzulehnen ist die Auffassung von Nordemann, auch gemeinfreie Werke seien dem Änderungsverbot unterworfen; auf gemeinfreie Werke finden die Vorschriften des UrhG keine Anwendung (mehr), vgl. Nordemann - Das Recht zur Bearbeitung gemeinfreier Werke, GRUR 64, 117, 120; zum Entwurf einer gesetzlichen Regelung eines ewigen Urheberpersönlichkeitsrechts vgl. Leinveber - Urheberrechtlicher Denkmalschutz, ja oder nein?, GRUR 64, 364, 369.
[44] Schiwy / Schütz - Medienrecht, S. 419.
[45] So Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 1.
[46] Lediglich insoweit deckt sich der Schutzbereich mit dem des Art. 6bis I RBÜ.
[47] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 216.
[48] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 4.
[49] Unklar in diesem Punkt die Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT‑Drucksache IV / 270, S. 45.
[50] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 4.
[51] OLG München ZUM 96, 165, 166 - „Die unendliche Geschichte“.
[52] Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 174.
[53] So aber Wandtke - Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, S. 59.
[54] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 21.
[55] Auch Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 131, sieht die Beeinträchtigung als Oberbegriff des Werkintegritätsschutzes an.
[56] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 8, m. w. N.
[57] BGH GRUR 74, 675, 677 - „Schulerweiterung“; BGH GRUR 82, 107, 110 - „Kirchen-Innenraumgestaltung“ m. w. N.
[58] Peifer - Werbeunterbrechungen in Spielfilmen, bei FN 209.
[59] Ruzicka - Die Problematik eines „ewigen Urheberpersönlichkeitsrechts”, S. 8; Möhring / Nicolini - Urheberrecht, § 14 Rd. Nr. 2; anders noch Fromm / Nordemann - Urheberrecht, (1966), § 14, Rn. 2.
[60] Vgl. OLG München GRUR 86, 460, 461 - „Die unendliche Geschichte“.
[61] BGH GRUR 89, 106, 107 - „Oberammergauer Passionsspiele“.
[62] Hinweise bei Nordemann - Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Urheberrecht in den Jahren 1996 und 1997, NJW 98, 422, 425.
[63] Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 131 f.
[64] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 8; Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 132.; vgl. auch Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 93, Rn. 19 zur gröblichen Entstellung.
[65] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 19; OLG München ZUM 96, 165, 167 - „Die unendliche Geschichte“; Schilcher - Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, S. 63; Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 131.
[66] Samson - Urheberrecht, S. 94.
[67] So aber Schilcher - Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, S. 64 f.
[68] So Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 15, für Werke der „reinen Kunst“; vgl. RGZ 79, 397, 399 - „Felseneiland mit Sirenen“; vgl. BGHZ 17, 266, 281 - „Grundig-Reporter“.
[69] So Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 5.
[70] Allerdings verstößt die Auslegung Hertins nicht gegen grammatikalische Regeln, wie Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 129, zu begründen versucht.
[71] Überzeugend dagegen Neumann-Duesberg - Verwechslung des Urheberpersönlichkeitsrechts mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, NJW 71, 1640, 1641.
[72] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 19.
[73] V. a. Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 18 f.
[74] So wohl Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 6; auch die Aussage, die Interessenabwägung „dürfte stets zugunsten des Urhebers ausfallen, da ein höherwertiges Interesse als dessen Werkintegritätsinteresse nicht denkbar erscheint“ (so noch Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 7. A., § 14, Rn. 5), ist zumindest missverständlich, da sie bereits auf eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Interessenabwägung hindeutet.
[75] Vgl. Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 14, 2, m. w. N.
[76] Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV/270, S. 45.
[77] Z. B. BGH GRUR 71, 35 - „Maske in Blau“; BGH GRUR 89, 106, 107 - „Oberammergauer Passionsspiele“.
[78] OLG München ZUM 96, 165, 167 - „Die unendliche Geschichte“.
[79] BGH GRUR 89, 106, 107 - „Oberammergauer Passionsspiele“.
[80] Als sonstiger Grund kommt z. B. in den Fällen der Parodie eines Theaterstücks das Grundrecht aus Art. 5 III GG in Betracht.
[81] Bei geringfügigen Beeinträchtigungen des Werkes besteht auch auf Seiten des Urhebers kein schützenswertes Interesse an der bedingungslosen Reinhaltung der
Werkintegrität, vgl. Fromm / Nordemann (Hertin), 9. A., § 14, Rn. 10.
[82]
So im Bereich der „reinen Kunst“ Fromm / Nordemann
(Hertin) - Urheberrecht,
§ 14, 9. A., Rn. 15.
[83] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, § 14, Rn. 29, gegen Fromm / Nordemann (Hertin), 6. A., Rn. 1, 4; Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 137.
[84] So aber Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 137.
[85] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 217.
[86] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 7. A., § 14, Rn. 1.
[87] Schricker (Schricker) - Urheberrecht, 2. A., § 62, Rn. 15.
[88] So Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 6.
[89] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 18 f.
[90] BGH GRUR 82, 107, 110 - „Kirchen-Innenraumgestaltung“ (ausnahmsweise zweistufiges Prüfungsverfahren).
[91] Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 129.
[92] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 27.
[93] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 27.
[94] § 39 II UrhG betrifft gerade die Fälle, in denen keine Änderungsvereinbarung getroffen wurde.
[95] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 3.
[96] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 8.
[97] So auch Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 84.
[98] Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55.
[99] Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 45; Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 14, 1); Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 75.
[100] Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 75.
[101] Teilweise wird auch von „direkten“ bzw. „indirekten“ Eingriffen gesprochen (Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 23.
[102] Schilcher - Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, S. 69.
[103] Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 14, Rn. 2).
[104] Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellung unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 133.
[105] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 221.
[106] Möhring / Nicolini - Urheberrechtsgesetz, 2. A., § 14, Rn. 15.
[107] LG Frankfurt FuR 66, 158, 160 - „Wochenend und Sonnenschein“; Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 26.
[108] Vgl. OLG München OLGZ 178, 1, 4 - Pol(h)it-Parade“.
[109] Ernst - Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, S. 139.
[110] Hierzu auch Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 7. A., § 14, Rn. 2.
[111] Ernst - Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, S. 191.
[112] Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., Rn. 9, der auch die Werbeunterbrechung von Filmwerken als „indirekte Eingriffe“ einordnet.
[113] OLG Frankfurt GRUR 95, 215 ff. - „Springtoifel“.
[114] Zur Frage einer leistungsschutzrechtlichen Entstellung gem. § 83 durch die Nutzung von technisch unzulänglichen Tonaufnahmen vgl. BGH NJW 88, 334 - „Zauberflöte“.
[115] Delp - Das Recht des geistigen Schaffens, S. 173. Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor §§ 12 ff., Rn. 6 ff.
[116] Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1946.
[117] BGH GRUR 82, 106 ff. - „Kirchen-Innenraumgestaltung“.
[118] Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellung unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55.
[119] Loewenheim - Anm. zu BGH GRUR 89, 106, 110 - „Oberammergauer Passionsspiele“, der die Meinung vertritt, § 23 UrhG sei „rein verwertungsrechtlicher Natur“, wobei allerdings die Einräumung eines Bearbeitungsrechts in den Bereich des § 14 UrhG hineinwirken könne; bei § 14 „komme die urheberpersönlichkeitsrechtliche Komponente ins Spiel“.
[120] Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werkes zu verhindern, S. 63.
[121] Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 59.
[122] Möhring / Nicolini - Urheberrechtsgesetz, 2. A., § 39, Rn. 1.
[123] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 22; man kann auch von einer Umformung sprechen (Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 56).
[124] Haberstumpf - Handbuch des Urheberrechts, S. 88; BGH GRUR 74, 675, 676 - „Schulerweiterung“; auch der BGH beschränkt die Geltung des § 39 I UrhG auf Nutzungsrechtsverhältnisse (BGH GRUR 82, 106, 109 - „Kirchen-Innenraumgestaltung“).
[125] BGH GRUR 71, 35, 37 - „Maske in Blau“; Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 2; Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 39, Rn. 1.
[126] Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke S. 15.
[127] Der Begriff der Änderung taucht im UrhG an mehreren Stellen auf (§§ 5, 8, 9, 39, 62 UrhG).
[128] Unzutreffend hierzu Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke, S. 17, der die Änderung als Oberbegriff zur Bearbeitung ansieht - Bearbeitungen sind auch außerhalb eines Nutzungsrechtsverhältnisses möglich und werden daher teilweise von § 39 I UrhG nicht erfasst (so auch Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 22).
[129] Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke: § 3 S. 2 UrhG, S. 16.
[130] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 11.
[131] Haberstumpf / Hintermeier - Einführung in das Verlagsrecht, S. 145.
[132] BGH GRUR 71, 35, 37 - „Maske in Blau“; Schulze - Teil-Werknutzung, Bearbeitung und Werkverbindung bei Musikwerken - Grenzen des Wahrnehmungsumfangs der GEMA, ZUM 93, 256.
[133]
Grossmann
- Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke: § 3
S. 2 UrhG, S. 15.
[134] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 14 ff.; Gamm - UrhG, § 39, Rn. 80; a. A. Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 39, Rn. 4; Gerlach - Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Architektenvertrag, GRUR 76, 613.
[135] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 218.
[136]
Die stillschweigende Einwilligung gem.
§ 39 I UrhG sollte von der Regelung des
§ 39 II UrhG getrennt betrachtet werden.
[137] Begründung Regierungsentwurf zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 59.
[138] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 216.
[139] Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 39, Rn. 4, der als Beispiel die erforderliche „Einrichtung“ eines Bühnenstücks für eine vertragsgemäße Nutzung im Fernsehen und die Transponierung eines Musikwerkes zum Zwecke der Darbietung durch einen bestimmten Sänger anführt.
[140] Gamm - UrhG, § 39, Rn. 9.
[141] Schack - Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 167.
[142] OLG Hamburg GRUR 70, 38, 39 - „Heintje“.
[143]
Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs
zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270,
S. 59.
[144] Mestmäcker / Schulze - UrhG, § 39, 2).
[145] Mestmäcker / Schulze - UrhG, § 39, 3).
[146] Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 176 f.
[147] So auch Hase - Der Musikverlagsvertrag, S. 34.
[148] Delp - Das Recht des geistigen Schaffens, S. 178.
[149] § 39 II ist auch außerhalb von Nutzungsrechtsverhältnissen analog anzuwenden (BGH 74, 675, 676 - „Schulerweiterung“). Auch in den Fällen von § 23 S. 1 UrhG ist § 39 II UrhG anzuwenden (Loewenheim - Anm. zu BGH GRUR 89, 106 ff. - „Oberammergauer Passionsspiele“, S. 109).
[150] Zwischen der Lösung des Einzelfalls anhand der Grundsätze von Treu und Glauben und der Durchführung einer Interessenabwägung im Einzelfall ist kein rechtlicher Unterschied ersichtlich. Beides ist „im Endeffekt dasselbe“ (so zutreffend Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 76).
[151] Möhring / Nicolini - Urheberrecht, 2. A., S. 23, Rn. 1
[152] Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechtsschutz, ZUM 95, 231, 242.
[153] Vgl. Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 79.
[154] Vgl. auch Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 73 und 141, der auf S. 73 formuliert, die Befugnis zur Verwertung einer Bearbeitung sei „auch ein Verwertungsrecht“; unklar hierzu Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 11, der a. a. O. einerseits von einem rein verwertungsrechtlichen Charakter des Bearbeitungsrechts, gleichzeitig aber von einem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Aspekt des Bearbeitungsrechts ausgeht.
[155] Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 23, 4).
[156] Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht (1987), § 23, Rn. 25.
[157] So auch Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 143, mit zutreffendem Hinweis auf § 37 UrhG, der nur bei dieser Auslegung einen Sinn behält.
[158] Damit entspricht § 23 UrhG teilweise Art. 12 RBÜ, der dem Urheber das „ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen seines Werkes zu erlauben“, vorbehält; den Schutz ideeller Interessen des Urhebers durch § 23 UrhG betont auch Vogel - Urheberpersönlichkeitsrecht und Verlagsrecht im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts, GRUR 94, 587, 590.
[159] Anders Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 19, gegen Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 23 Rn. 2 f.; die urheberpersönlichkeitsrechtliche Einwilligung in eine Bearbeitung ist keine Nutzungsrechtseinräumung, sondern eine urheberpersönlichkeitsrechtliche Einwilligung in eine selbständig schutzfähige Änderung.
[160] So auch Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 145.
[161] Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 11; Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 21.
[162] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 217.
[163] Vgl. Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 141.
[164] Dreier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht in den U.S.A.: erste gesetzliche Ansätze im Bereich der bildenden Kunst, GRUR Int. 85, 525, 527; diese Wertung erschließt sich auch aus der Auslegungsregel des § 37 I UrhG.
[165] So auch Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55, der die §§ 14, 23, 39, 62 und 93 UrhG zum „Werkschutzrecht“ des Urhebers zählt.
[166] Vgl. Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 145, dem allerdings insofern zu widersprechen ist, als sich eine gewisse Überschneidung von § 23 und § 39 UrhG kaum verneinen lässt; zum Verhältnis der §§ 23, 24, 39 UrhG auch Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 23, Rn. 1; für die Einordnung als reines Verwertungsrecht wohl auch Rauscher auf Weeg - Das Urheberrecht der Musik und seine Verwertung, S. 1282.
[167]
Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., §
23, Rn. 3; zur Terminologie Grossmann
- Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Musikwerke,
S. 13 ff.
[168] So die Rechtsprechung (z. B. BGH GRUR 72, 143 ff. - „Biographie: Ein Spiel“; LG Köln GRUR 73, 88 ff. - „Kinder in Not“) und ein Teil der Literatur (z. B. Gamm - Urheberrecht, § 3, Rn. 4 ff; Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 23, Rn. 1; entsprechend auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 38, wo nur bei persönlichen geistigen Schöpfungen von Bearbeitungen, ansonsten von Umarbeitungen gesprochen wird.
[169] Der Begriff taucht außerdem in § 37 I UrhG auf.
[170] So auch Kreile / Westphal - Multimedia und das Filmbearbeitungsrecht, GRUR 96, 254, 255.
[171] A. A. Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Musikwerke, S. 12.
[172]
Fromm
/ Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., §
3, Rn. 2 ff.; Gamm
- UrhG,
§ 3, Rn. 4; Brugger
- Der Begriff der Bearbeitung und Verfilmung im neuen Urheberrechtsgesetz,
UFITA 51 (1968), 89, 91.
[173] Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechtsschutz, ZUM 95, 231, 241.
[174] Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 18.
[175] Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 23, Rn. 1, m. w. N.; Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechtsschutz, ZUM 95, 231, 241; a. A. Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, § 23, Rn. 4; auf musikwissenschaftliche Definitionen des Begriffs der Bearbeitung ist nicht abzustellen (anders Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 1, UFITA 55 (1970), S. 176).
[176] So aber Gamm - UrhG, § 23, Rn. 8.
[177] Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 61 f.
[178] Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 66.
[179] Flechsig - Der Leistungsintegritätsanspruch des ausübenden Künstlers, S. 56.
[180] Gamm - UrhG, § 23, Rn. 8.
[181] Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 10 f.
[182] Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 4; ebenso Schilcher - Der Schutz des Urhebers vor Werkänderungen, S. 88.
[183] Kritisch hierzu Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 23, Rn. 1.
[184] Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 272; ihm folgend Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 80.
[185] BGH ZUM 92, 41 - „Brown Girl II“.
[186] Ausführlich hierzu Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Musikwerke.
[187] Insbesondere im Bereich der Bearbeitung gemeinfreien Materials war immer wieder die Frage aufgetaucht, ob solche ”eigenschöpferischen Bearbeitungen“ möglicherweise einen zu weitgehenden Schutz durch die §§ 3, 23 UrhG genießen. Die Vorschrift sollte Missbrauchstatbeständen bei vorgeblichen Bearbeitungen begegnen (Schneider - Traditional, Entlehnung, Werkbegriff - Anmerkungen zu den Entscheidungen „Brown Girl I“/“Brown Girl II“ des BGH, GRUR 92, 82, 85). Anlass der Gesetzesänderung war vor allem die in der Volksmusik vorherrschende Praxis von Interpreten, sich als Bearbeiter von längst gemeinfreien Volksliedern bei der GEMA anzumelden; der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch nicht auf die Volksmusik beschränkt (Rauscher auf Weeg - Das Urheberrecht der Musik und seine Verwertung, S. 1283).
[188] Vgl. Fromm / Nordemann (Nordemann / Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 3, Rn. 26, der eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift für erforderlich hält.
[189] So BVerfG 49, 382, 400.
[190] Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 3, Rn. 26.
[191] So bereits Hirsch - Die Rechtsfolgen der Veröffentlichung oder des Erscheinens einer Bearbeitung auf die Rechte des Urhebers am noch nicht veröffentlichten oder noch nicht erschienenen Originalwerk, UFITA 42 (1964), 8, 39.
[192] Die Zulässigkeit der Veränderung eines Werkes lässt sich grundsätzlich nicht damit begründen, das Ergebnis der Veränderung sei selbst schutzfähig.
[193] Movsessian / Seifert - Einführung in das Urheberrecht der Musik, 2. A., S. 164; Schulze - Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, S. 53; Fromm / Nordemann (Vinck), 9. A., § 24, Rn. 12.
[194] Hoeren - Sounds von der Datenbank - Zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Samplings in der Popmusik, GRUR 89, 11, 12.
[195] Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 26.
[196] Fromm / Nordemann (Vinck), 9. A., § 24, Rn. 12; Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechtsschutz, ZUM 95, 231, 241.
[197] Anders Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 22.
[198] Die Möglichkeit einer zufälligen Doppelschöpfung, bei der die Melodie nicht bewusst übernommen wird, bleibt hiervon unberührt. Zu deren Rechtsnatur und zur Heranziehung des Anscheinsbeweises in solchen Fällen vgl. Schricker - Anm. zu BGH GRUR 88, 812 - „Ein bisschen Frieden“, GRUR 88, 812, 816.
[199] Schulze - Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, S. 53.
[200] Vgl. BGH GRUR 81, 267, 269 - „Dirlada“; BGH GRUR 88, 812, 814 - „Ein bisschen Frieden“.
[201] Schricker - Anm. zu BGH GRUR 88, 812 - „Ein bisschen Frieden“, GRUR 88, 812, 816.
[202] Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 28; für einen musikwissenschaftlichen Definitionsansatz Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 3, UFITA 57 (1970), S. 200.
[203] Samson - Urheberrecht, S. 100.
[204] Samson - Urheberrecht, S. 101.
[205] Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 28 m. w. N.; Movsessian / Seifert - Einführung in das Urheberrecht der Musik, 2. A., S. 164; BGH GRUR 88, 810, 811 - „Fantasy“.
[206] Sofern Jörger für Melodien der Popularmusik deren „Singbarkeit“, „Einprägsamkeit“ usw. fordert (Jörger - Das Plagiat in der Popularmusik, S. 77), sind diese Kriterien als Definitionsvoraussetzungen abzulehnen, da sie einer richterlichen Kontrolle nicht zugänglich sind. Außerdem ist nicht plausibel erklärbar, weshalb für Melodien der Popularmusik die genannten zusätzlichen Erfordernisse gegenüber Melodien sonstiger Musik gelten sollten; gegen die Voraussetzung der Singbarkeit auch Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 28.
[207] Anders wohl Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 3, UFITA 57 (1970), S. 200.
[208] Jörger - Das Plagiat in der Popularmusik, S. 71.
[209] Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 5, UFITA 59 (1971), S. 170.