Auszug aus der Dissertation „Der Schutz des Musikurhebers bei Coverversionen“
von Rechtsanwalt Dr. Stephan Riekert, Dresden
,
erschienen im Berliner Wissenschafts Verlag, www.bwv-verlag.de

1. Grundlagen des Urheberpersönlichkeitsrechts

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber gem. § 11 UrhG in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk.

Bereits vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes, d. h. unter der Geltung des LUG, wurde der Inhalt des aus § 11 LUG [1] abgeleiteten Urheberpersönlichkeitsrechts richtungsweisend für die späteren Regelungen der §§ 12 ff. UrhG beurteilt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bestand vor allem im Namensnennungsrecht, im Veröffentlichungsrecht sowie dem „Schutz gegen ungenehmigte Änderungen” und dem „Schutz gegen Verunstaltung des Werkes und sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen“. [2]

Das UrhG verwirklicht mit seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Inhalten das Droit-Moral-Prinzip des kontinentaleuropäischen Urheberrechts. Das Droit Moral [3] ist eine Schöpfung der französischen Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts [4] und erfasste als erstes Rechtsinstitut die Bedeutung des Urheberpersönlichkeits­rechts. [5] Es bietet noch immer Anhaltspunkte bei der Auslegung des nur unsys­tematisch geregelten deutschen Urheberpersönlichkeitsrechts. [6] Das Droit Moral bildete auch die Grundlage der internationalen Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Art. 6bis der RBÜ seit dem Jahre 1928. [7] Der Ausdruck Droit Moral wird häufig als einfaches Synonym für das kontinentaleuropäische bzw. das deutsche urheberpersönlichkeitsrecht verwendet. Ein Bedeutungsunterschied ist vielfach nicht auszumachen. [8]

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht bloß ein Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es betrifft das „geistige Band” zwischen dem Urheber und seinem Werk, wohingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutz der Person als solcher - ihrer persönlichen Freiheit, Intim- und Geheimsphäre, Integ­rität, Name, Ehre, Ruf und Ansehen - dient. [9] Ein Unterschied zeigt sich auch deutlich darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht vererbbar ist, was beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht der Fall ist. [10] Insgesamt wird es dem urheberpersönlichkeitsrecht daher nicht gerecht, wenn man es als bloßen Teilaus­schnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht begreift. Beide Rechtsinstitute sind wesensmäßig verschieden und stehen nebeneinander. [11]

So kann der Urheber auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz zurückgreifen, wenn die Vorschriften des urheberpersönlichkeitsrechts nicht ausreichen, um seine verfassungsrechtlich garantierten ideellen Belange zu wahren. [12]

Hinsichtlich des Verhältnisses des Urheberpersönlichkeitsrechts zu den vermögensrechtlichen Aspekten des Urheberrechts muss betont werden, dass aufgrund der dem UrhG zugrundeliegenden monistischen Theorie eine getrennte Behandlung von vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen aus dem Urheberrecht generell fragwürdig erscheint. Die nach richtiger Ansicht [13] dem UrhG zugrundeliegende monistische Theorie sieht das Urheberrecht als einheitliches Recht mit einer doppelten Funktion. [14] Anschauliches Bild für die monistische Theorie, ist der von Ulmer [15] angestellte Vergleich mit einem Baum:

Die beiden Interessenbereiche des Urhebers (ideelle und vermögensmäßige Inte­ressen) kann man sich als Wurzeln eines Baumes vorstellen, dessen Stamm das Urheberrecht symbolisiert. Die Äste des Baumes sind die einzelnen Befugnisse, die dem Urheber aus dem Urheberrecht zustehen. Sie werden aus beiden Wurzeln gespeist.

Dieses Bild verdeutlicht das enge Zusammenspiel zwischen den geschützten Interessensbereichen des Urhebers und den einzelnen Befugnissen, die aus dem Urheberrecht resultieren. So kann z. B. auch aus einer Verletzung ideeller Inte­ressen ein vermögensrechtlicher Anspruch entstehen. Andererseits sind die Nutzungsrechte nicht rein vermögensrechtlich zu verstehen, sondern haben einen persönlichkeitsrechtlichen Einschlag. In allen Einzelbefugnissen sind mit jeweils unterschiedlicher Gewichtung gleichzeitig vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse verkörpert. Es ist deshalb unmöglich, eine klare Trennung zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den urheberrechtlichen Verwertungsrechten vorzunehmen. [16] Trotzdem erscheint es gerechtfertigt, den Begriff urheber­persönlichkeitsrecht als Bezeichnung für die Gesamtheit der vornehmlich ideell geprägten Rechte des Urhebers anzuwenden und die Verwertungsrechte als schwerpunktmäßig vermögensrechtlich geprägte Befugnisse hiervon getrennt zu behandeln. Dabei muss allerdings stets beachtet werden, dass es eine vollkommen klare Trennung der ideellen und vermögensmäßigen Schutzvorschriften nicht geben kann.

Auch Ausländer genießen über § 121 VI UrhG den vollen Urheberpersönlichkeitsschutz. Es kommt hier nicht wie bei den Verwertungsrechten darauf an, ob das Werk erstmalig im Inland erschienen ist und ob der Heimatstaat der RBÜ angehört, die den Grundsatz der Inländerbehandlung festlegt. [17]

2. Schutzbedürfnis des Musikurhebers in ideeller Hinsicht

Aufgabe des Urheberrechts ist es, „den Schöpfer eines Werkes der Literatur, der Musik oder der bildenden Künste (Urheber) gegen eine unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk zu schützen”. [18] Die Interessen der Urheber werden in der Praxis der Musikwirtschaft vielfach zu sehr auf die vermögensrechtliche Seite reduziert betrachtet. [19] Es ist zwar für die Ausgestaltung und Auslegung der Verwertungsrechte von überragender Bedeutung, dass der Urheber in angemessener Weise an den Erträgen seiner Werke beteiligt werden soll. [20]

Daneben bestehen jedoch ideelle Interessen des Urhebers, welche unabhängig von wirtschaftlichen Vernunftsüberlegungen zu seiner Disposition stehen. [21]

Daher ist es nicht mit dem geltenden Urheberrecht vereinbar, die ideellen Belange des Urhebers als rein gefühlsmäßige und letztlich irrelevante Befindlichkeiten  abzutun. [22] Wenn teilweise versucht wird, ein „Wirkungsinteresse” des Urhebers an jeglicher Art von Verwertung zu unterstellen, und ihn bei Entstellungen auf Gegendarstellungsansprüche zu verweisen, [23] so liegt darin der Versuch, das geltende Urheberpersönlichkeitsrecht zu untergraben. Wenn lediglich am Rande erwähnt wird, der Urheber habe das Recht, Entstellungen zu verbieten, so wird damit oftmals suggeriert, es käme auf eine qualitative Verschlechterung des Werkes an und der Urheber könne sich lediglich in außerordentlichen Extremfällen gegen derartige Eingriffe zur Wehr setzen, was ebenfalls nicht dem geltenden Recht entspricht.

Zu beachten ist auch, dass die Wahrung der ideellen Belange des Urhebers durchaus für die wirtschaftliche Verwertung des Werkes von großer Bedeutung sein kann. In dem werkintegritätsschützenden Verbotsrecht des § 14 UrhG kommen sowohl verwertungsrechtliche als auch persönlichkeitsrechtliche Interessen zum Ausdruck. Beide Interessenssphären des Urhebers bilden nach der dem UrhG zugrundeliegenden monistischen Theorie eine untrennbare Einheit. Z. B. kann die Ansehensminderung eines Urhebers durch eine verfrühte Veröffentlichung wirtschaftliche Konsequenzen haben. [24] Bei Musikwerken kann die Wahrung der Werkintegrität zur Erhaltung der Produktidentität und damit zur Sicherung des Marktwerts des Musikwerkes von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein. [25] Ein effektiver Urheberpersönlichkeitsrechtsschutz, wie er im UrhG verwirklicht ist, ermöglicht es dem Urheber daher, auch bei Verletzungen seiner schwerpunktmäßig ideellen Interessen Unterlassungs-, Beseitigungs- bzw. Schadensersatz­ansprüche gegen den Verletzer durchzusetzen.

3. Differenzierung zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren und im weiteren Sinne

Man kann die urheberpersönlichkeitsrechtlich geprägten Vorschriften des UrhG in das Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinne einteilen. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne gehören die §§ 12-14 UrhG, zum Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne die im UrhG verstreuten Einzelvorschriften mit besonders starkem urheberpersönlichkeitsrechtlichem Regelungsgehalt sowie der dem gesamten Urheberrecht zugrundliegende Gedanke des Schutzes der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers. [26] Im vorliegenden Zusammenhang sind hinsichtlich des Urheberpersönlichkeitsrechts im weiteren Sinne nur die beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften zu untersuchen.

4. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne

a)     Überblick

Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne umfasst - entsprechend der  Gesetzesüberschrift vor § 12 UrhG - die §§ 12-14 UrhG, [27] also das Veröffentlichungs- und Informationsrecht, das Urheberbenennungsrecht und das Beeinträchtigungsverbot. [28]

b)     Veröffentlichungs- und Informationsrecht, § 12 UrhG

Das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG gibt dem Urheber insbesondere das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk in die Öffentlichkeit „entlassen” werden soll. [29] Hierbei geht es um die erstmalige Veröffentlichung des Werks in einer bestimmten konkreten Gestaltungsform. Hat der Urheber sein Werk veröffentlicht oder einer Veröffentlichung zugestimmt, hat er damit sein Veröffentlichungsrecht ausgeübt; das Veröffentlichungsrecht ist damit erschöpft. [30]

Allerdings ist fraglich, ob die Erschöpfung hinsichtlich des Werkes an sich oder nur hinsichtlich der konkreten von der Einwilligung des Urhebers umfassten Veröffentlichung eintritt. [31]

Der Urheber darf gem. § 12 II UrhG auch selbst bestimmen, wann und wie die Öffentlichkeit über sein Werk informiert wird. Bei Musikwerken bedeutet dies, dass auch nicht-akustische Inhaltsbeschreibungen vor der ersten Veröffentlichung vom Urheber untersagt werden können. [32]

c)      Urheberbenennungsrecht, § 13 UrhG

Der Urheber hat gem. § 13 UrhG, welcher mit Art. 6bis RBÜ übereinstimmt, das Recht, sich - unter seinem bürgerlichen Namen oder einem Künstlernamen - als Urheber des Werkes zu bezeichnen und seine Nennung auf den entsprechenden Werkexemplaren zu verlangen. [33] In negativer Hinsicht hat er das Recht, anderen zu verbieten, sich als Urheber seines Werks zu bezeichnen. [34]

Der Urheber hat diesen Anspruch bei jeder Nutzung seines Werkes [35] und kann ihn klagweise gegen jeden durchsetzen, der entweder seine Urheberschaft bestreitet oder aber selbst behauptet, Urheber zu sein. [36]

Das Namensnennungsrecht des Urhebers wird durch die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk weder ausgeschlossen noch beeinträchtigt. Es gehört zum grundsätzlich unveräußerlichen Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts. [37] Insbesondere sichert § 39 I UrhG dieses Recht ohne die Einschränkung des § 39 II UrhG, also in weitestgehendem Umfang, ab. [38] Auch ein möglicher Verzicht des Urhebers auf Namensnennung ist daher für ihn nicht endgültig bindend, so dass sich der Urheber jederzeit auch bei einem z. B. anonym erschienen Werk als Urheber zu erkennen geben kann. Dies gilt auch, wenn der Urheber zuvor in wirksamer Weise auf seine Nennung verzichtet hatte. Durch einen solchen Verzicht verliert der Urheber nicht sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, da ihm dieses Recht als unveräußerliches Persönlichkeitsrecht verbleibt. Allerdings ist ein vertraglicher bindender Verzicht auf die Geltendmachung des Bezeichnungsrechts aus § 13 S. 2 UrhG in engen Grenzen möglich, auf die jedoch an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. [39]

Im Bereich der Musikverwertung ist die Urheberbezeichnung insbesondere bei der mechanischen Verwertung von großer Bedeutung. Wird eine Coverversion eines Musikwerks mit einer falschen Urheberbezeichnung veröffentlicht, so kann es sich um ein Plagiat handeln, wenn sich der Nutzer die fremde Urheberschaft anmaßt.

§ 13 UrhG gibt dem Urheber außerdem das Recht, sich jederzeit als solcher zu bezeichnen bzw. als Urheber anerkannt zu werden. [40]

Bei  Coverversionen ist die offene Bezugnahme auf das zugrundeliegende Musikwerk zumeist durch Namensnennung des Urhebers, ansonsten durch Verwendung des Originaltitels oder sonstige Hinweise, gegeben. Verletzungen des Namensnennungsrechts treten eher in dem Bereich auf, wo die Abhängigkeit des Werkes von einem bestimmten vorbestehenden Werk in Frage steht. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob Übereinstimmungen dergestalt vorliegen, dass eine unfreie Benutzung (abhängige Nachschöpfung) vorliegt. [41] Ist der Verwerter des geistigen Diebstahls überführt, so liegt ein rechtswidriges Plagiat vor.

Coverversionen dagegen liegen per definitionem nur dann vor, wenn es sich um die neuerliche Verwertung eines bereits veröffentlichten Musikwerkes in einer von der Originalversion abweichenden Gestaltungsform handelt. Die Frage, ob es sich bei einem Titel um die Verwertung eines bestimmten vorbestehenden (Original)-Werkes handelt, ist der Untersuchung des Schutzes des Musikurhebers bei Coverversionen vorgeschaltet. Eine Coverversion liegt nur dann vor, wenn eine offene Bezugnahme auf das Original vorliegt. Wird die Verwendung des Originals verschleiert oder bestritten, so kann von einer Coverversion nicht gesprochen werden. Bei derartigen Plagiaten muss aber wegen § 97 II UrhG gleichwohl geprüft werden, ob zusätzlich zu der Vermögensschädigung auch eine Verletzung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse vorliegt.

Wird bei einer Coverversion trotz offener Bezugnahme auf ein vorbestehendes Werk der Originalurheber nicht angegeben, so kann dies im Einzelfall eine Verletzung von § 13 bzw. § 39 UrhG darstellen. Der genaue Umfang des Namensnennungsrechts des Urhebers kann jedoch in dieser Arbeit nicht behandelt werden.

d)     Beeinträchtigungs- und Entstellungsverbot (§ 14 UrhG)

aa)    Ausdruck des allgemeinen Änderungsverbots

§ 14 UrhG bringt das bereits vor Inkrafttreten des UrhG von der Rechtsprechung anerkannte allgemeine Änderungsverbot zum Ausdruck und ist damit die Grundnorm des Werkintegritätsschutzes. [42] Der Gedanke eines über die allgemeine urheberrechtliche Schutzfrist hinausgehenden urheberpersönlichkeitsrechtlichen Änderungsverbots hat sich allerdings nicht durchgesetzt. [43]

Die Bedeutung der Vorschrift des § 14 UrhG ist grundlegend und beschränkt sich nicht darauf, eine „letzte Bastion“ zur Abwehr schwerwiegender Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht zu bilden. [44] Der volle Regelungsgehalt des § 14 UrhG erschließt sich allerdings erst aus einer Gesamtschau aller beeinträchtigungs- und änderungsrelevanter Vorschriften. [45]

bb)   Schutz der geistigen oder persönlichen Interessen

Durch § 14 UrhG wird der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Interessen geschützt. Unter den Begriff der „persönlichen“ Interessen sind insbesondere die Urheberehre und der Ruf des Urhebers zu fassen. [46]

Die „geistigen“ Interessen des Urhebers umfassen sein Interesse an dem Bestand und der Wirkung des Werkes, [47] also insbesondere sein Werkintegritätsinteresse.

Die Formulierung „geistige und persönliche Interessen“ bringt somit zum  Ausdruck, dass nicht nur Einzelaspekte wie Ehre oder Ruf, sondern die Gesamtheit der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk geschützt sein sollen. [48]

cc)    Eignung zur Gefährdung berechtigter Interessen des Urhebers

Eine konkrete Gefährdung oder eine Verletzung der geschützten Interessen ist nicht Voraussetzung des § 14 UrhG. [49] Nach dem Gesetzeswortlaut genügt die bloße Möglichkeit, dass eine Gefährdung der Urheberinteressen eintreten könnte. Diese Möglichkeit muss allerdings aus objektiver Sicht vorliegen; erforderlich ist, dass jeder vernünftig denkende Urheber den betreffenden Eingriff als zur Interessengefährdung geeignet ansehen würde. Nur dann liegt eine Eignung zur Gefährdung von berechtigten Interessen vor. [50]

dd)   Entstellung oder andere Beeinträchtigung

Das begriffliche Verhältnis von Entstellung und Beeinträchtigung wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beurteilt. Bereits aus dem Wortlaut des § 14 UrhG ergibt sich zunächst, dass der Begriff Beeinträchtigung als Oberbegriff zur Entstellung zu verstehen ist, da von einer „Entstellung oder einer anderen Beeinträchtigung“ die Rede ist. [51]

Der Begriff der Beeinträchtigung in § 14 UrhG ist teilweise unklar.

Nach Rehbinder [52] handelt es sich „vor allem um Verstümmelungen, Kürzungen und Tendenzveränderungen”. Hierbei bleibt jedoch offen, wie diese Fallgruppen zu differenzieren sind.

Teilweise wird die Meinung vertreten, eine Entstellung liege bei unmittelbaren, eine Beeinträchtigung bei mittelbaren Eingriffen vor, was allerdings nicht schlüssig zu begründen ist. [53]

Unter einer Beeinträchtigung i. S. v. § 14 UrhG ist nach überzeugender Ansicht jeder unmittelbare oder mittelbare Eingriff in die Werkintegrität, d. h. jede objektiv nachweisbare Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks eines Werkes, [54] zu verstehen. Dieser Begriff bildet damit den zentralen Oberbegriff des urheberrechtlichen Werk­integritäts­schutzes. [55]

Unter einer Entstellung ist nach überwiegender Auffassung [56] jede objektiv gegebene Verzerrung oder Verfälschung der Grundauffassungen oder der Wesenszüge eines Werkes zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werkentstellung vorliegt, auf den ästhetischen Eindruck an, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. [57] Es muss sich um einen einschneidenden Eingriff handeln; [58] eine Verschlechterung des Werkes ist allerdings nicht zu fordern. [59] Die Unterscheidung ist nach dieser Auffassung qualitativ vorzunehmen. [60] Der Begriff der Entstellung setzt - im Gegensatz zur Beeinträchtigung - nach der Ansicht des BGH eine „negative Bewertung“ voraus. [61] Als „Entstellung“ wurden in neuerer Zeit etwa im Bereich der Baukunst die Ausführung eines Aufzugschachts nicht in lichtdurchlässigem, sondern in undurchsichtigem Mauerwerk oder im Bereich der bildenden Kunst die Verbreitung von Fotografien einer durch grelle, bunte Bemalung sowie Werbung, Parolen oder Symbole entstellten Plastik angesehen. [62]

Auf eine negative Bewertung ist jedoch nicht abzustellen; [63] ansonsten würden den Gerichten letztlich Entscheidungen darüber abverlangt, was als qualitativ hochwertige bzw. geringwertige Kunst anzusehen ist. Es kommt daher lediglich darauf an, ob die Grundaussagen des Werkes geändert werden, sein Charakter verändert wird, die Grundauffassungen des Werkes verfälscht oder verzerrt werden oder der Sinn des Werkes entstellt wird. [64]

Zum Verhältnis zwischen Beeinträchtigung und Entstellung ist festzuhalten, dass lediglich ein gradueller Unterschied dahingehend besteht, dass die Entstellung einen besonders schwerwiegenden, gravierenden bzw. krassen Fall der Beeinträchtigung darstellt. [65] Wenn allerdings teilweise gesagt wird, die Frage des Vorliegens einer Entstellung sei „stark vom subjektiven Empfinden abhängig”, so liegt darin kein Ansatz zu einer befriedigenden juristischen Lösung. Ebenso unzureichend ist es, die Frage nach dem Vorliegen einer Entstellung danach zu beurteilen, wie die Reaktion des Urhebers im konkreten Fall aussieht, d. h. ob nach der subjektiven Auffassung des betroffenen Urhebers eine Entstellung vorliegt oder nicht. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen ist keine akzeptable Auslegungsmethode. [66]

Nicht zustimmungswürdig erscheint auch die Auffassung, eine Differenzierung zwischen den Begriffen Beeinträchtigung, Entstellung und Änderung sei unmöglich und daher aufzugeben und § 14 UrhG sei bei jeder Änderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks anzuwenden. Hierbei ist insbesondere unklar, inwiefern diese Aufgabe einer Differenzierung „der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit” dienen sollte. [67] Eine Differenzierung ist bereits deshalb nicht obsolet, weil beim Vorliegen einer Entstellung als einer besonders schwerwiegenden Form der Beeinträchtigung ein erheblicheres Beein­trächtigungs- und Änderungsinteresse des Nutzers vor­handen sein muss, um einen Eingriff in die Werk­integrität zu rechtfertigen.

Die Annahme wiederum, ungenehmigte Entstellungen könne der Urheber in absolut jedem Fall verbieten, [68] erscheint zu weitgehend. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Beeinträchtigung und Entstellung ist angesichts der nur graduellen Unterschiede nicht geeignet, die von § 14 UrhG vorgesehene Interessenabwägung zu ersetzen bzw. deren Ergebnis vorwegzunehmen. Auch die grammatikalische Auslegung des § 14 UrhG dahingehend, dass sich der die Interessenabwägung anordnende Relativsatz nur auf die Beeinträchtigung, nicht aber auf die Entstellung bezieht, [69] ist wenig überzeugend [70] und überstrapaziert die dargestellte begriffliche Unterscheidung. [71]

Demnach handelt es sich bei Entstellungen um gravierende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit erfolgt in beiden Fallgruppen ähnlich, wobei das Beeinträchtigungs- und Änderungsinteresse allerdings zur Rechtfertigung von Entstellungen gewichtiger sein muss als bei sonstigen Beeinträchtigungen. [72]

ee) Eignung zur Gefährdung „berechtigter“ Interessen - Erforderlichkeit einer Interessenabwägung im Rahmen von § 14 UrhG

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Interessenabwägung bestehen ebenfalls deutliche Meinungsunterschiede. Während die überwiegende Ansicht [73] in jedem Fall eine Interessenabwägung verlangt, wird auch die Ansicht vertreten, dass nur dann eine Interessen­abwägung geboten sei, wenn überhaupt schutzwürdige Interessen der Nutzer ersichtlich seien. [74]

Für die erstgenannte Ansicht [75] spricht neben der historischen Auslegung [76] bereits, dass in den wichtigsten höchstrichterlich entschiedenen Fällen [77] jeweils erst eine Interessenabwägung zur Lösung des Einzelfalls geführt hat. Allerdings waren in diesen Fällen individualvertragliche Regelungen vorhanden, aufgrund derer der Nutzer möglicherweise von einer Duldung der Beein­trächtigung auch über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus ausgehen durfte. [78] Der BGH hatte über solche Veränderungen zu entscheiden, die über den Umfang des nachweisbar vertraglich Vereinbarten hinausgingen. [79] Es macht jedoch einen Unterschied, ob überhaupt ein individueller Nutzungs­vertrag als mögliche Quelle eventueller Änderungsrechte vorliegt oder ob ein solcher Ansatzpunkt fehlt. Stehen dem Integritätsinteresse des Urhebers lediglich solche Nutzerinteressen gegenüber, die weder aufgrund des rechtsgeschäftlichen Verhaltens des Urhebers noch aus sonstigen Gründen [80] als schutzwürdig zu qualifizieren sind, könnte eine Interessenabwägung obsolet erscheinen.

Da jedoch eine völlig reine Werknutzung ohne jede Beeinträchtigung der Werkintegrität weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten ist, [81] muss stets ein Interesse des Nutzers an objektiv erforderlichen geringfügigen Beeinträchtigungen und Änderungen als schutzwürdig anerkannt werden, so dass immer ein gewisses Beeinträchtigungs- und Änderungsinteresse des Nutzers besteht, welches mit dem Werkintegritätsinteresse des Urhebers abzuwägen ist. Wenn dieses auch in Einzelfällen nur marginale Eingriffe rechtfertigen kann, handelt es sich doch um eine Interessenabwägung.

Es ist umstritten, ob das Integritätsinteresse des Urhebers - insbesondere bei Entstellungen - stets stärker zu gewichten ist als die Nutzerinteressen. [82] Hiergegen wird vorgebracht, das Ergebnis der Interessenabwägung dürfe nicht vorweggenommen werden, da ansonsten nicht mehr von der durch § 14 UrhG geforderten Interessenabwägung gesprochen werden könne. [83] Jedoch ist auch eine Interessenabwägung, bei der grundsätzlich ein einseitiges Interesse besonderes Gewicht hat, nicht „überflüssige Makulatur“. [84]

Keinesfalls verlangt § 14 UrhG, in jedem Einzelfall sämtliche ersichtlichen Interessen zunächst gleichrangig gegenüberzustellen und anschließend abzuwägen. Es gibt durchaus Einzelfälle, in denen das Beeinträchtigungs- und Änderungsinteresse des Nutzers von vornherein nur gering zu gewichten ist, trotzdem jedoch bestimmte weniger erhebliche Eingriffe zulässt - auch dieses Ergebnis stellt sich als das Ergebnis einer Interessenabwägung dar. 

Für Änderungen des Werkes bei bestehendem Nutzungsrechtsverhältnis ergänzt § 39 I UrhG die Vorschrift des § 14 UrhG insoweit, als er Änderungen der Gestaltungsform ohne Zustimmung des Urhebers verbietet, sofern nicht ein Fall des § 39 II UrhG vorliegt. [85] Für § 14 UrhG verbleibt jedoch neben § 39 UrhG die Funktion, den Missbrauch oder die Überschreitung einer erlaubten Änderung zu erfassen; außerdem verbleiben die Fälle der mittelbaren Beeinträchtigung oder Entstellung sowie die der Verletzung der Werkintegrität außerhalb von Nutzungsrechts­verhältnissen dem Anwendungsbereich von § 14 UrhG. [86] Es handelt sich bei der Anwendung von § 39 II UrhG und § 14 UrhG um eine einheitliche Interessenabwägung, bei der dieselben Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung bildet das „überwölbende Prinzip“ des gesamten urheberrechtlichen Werkintegritätsschutzes. [87]

ff) Prüfungssystematik

Im Rahmen der Prüfung des § 14 UrhG ist fraglich, ob ein zweistufiges oder dreistufiges Prüfungsverfahren angewendet werden muss. Es geht um die Frage, ob das Merkmal der Entstellung oder anderen zur Interessengefährdung geeigneten Beeinträchtigung in einem Prüfungsschritt behandelt werden kann, [88] oder ob es sinnvoll ist, zuerst zu prüfen, ob begrifflich eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung vorliegt und anschließend, ob diese interessengefährdend sein kann. [89]

Dies wird auch von der Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt. [90]

Die Erforderlichkeit eines dreistufigen Prüfungsverfahrens ist jedoch nicht überzeugend begründbar. Dieses mag zwar eine gewisse Klarheit und Übersichtlichkeit suggerieren. [91] Es erscheint allerdings nicht sinnvoll, das Vorliegen einer Beeinträchtigung gesondert von der Frage nach deren Eignung zur Interessengefährdung zu prüfen; der Anwendungsbereich des § 14 UrhG ist nur dann eröffnet, wenn es sich um zur Interessengefährdung geeignete Beeinträchtigungen handelt. Der Aspekt der Relevanz und des Gewichts des Eingriffs ist ein in die Interessenabwägung einzustellender Gesichtspunkt.

Auch Dietz sieht das Schwergewicht der Prüfung auf dem dritten Prüfungspunkt, der Interessenabwägung. [92] Die Eignung zur Interessengefährdung ist seiner Auffassung nach regelmäßig beim Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. Entstellung indiziert. Beim zweiten Prüfungspunkt will er lediglich die Fälle ausscheiden, in denen der Urheber „- z. B. durch eine Änderungsvereinbarung nach § 39 II UrhG - zu erkennen gegeben hat, dass ihm an der unbedingten Aufrechterhaltung des Werkzustands allgemein oder im konkreten Fall nichts liegt“. Dies wiederum soll dann nicht gelten, wo die zugestandenen Änderungen vom Urheber nicht überschaubar waren oder „nachweisbar gegen seine künstlerische Auffassung erzwungen wurden“. [93] Abgesehen davon, dass unklar ist, was unter „Änderungsvereinbarungen gem. § 39 II UrhG“ verstanden werden soll, [94] verbleibt somit auch nach der Auffassung von Dietz für den zweiten Prüfungspunkt wohl nur der Fall von konkreten Einwilligungen in Beeinträchtigungen oder Änderungen.

Erteilte Einwilligungen müssen jedoch ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung insofern berücksichtigt werden, als das Werkintegritätsinteresse des Urhebers in diesen Fällen in Abhängigkeit vom Konkretisierungsniveau der Einwilligung und deren Überschaubarkeit zurücktritt. [95] Auch das Vorliegen einer konkreten Einwilligung macht die Interessenabwägung nicht obsolet. Das Integritätsinteresse des Urhebers ist in jedem Fall zu berücksichtigen. Sein Zurücktreten muss ebenfalls in jedem Einzelfall begründet werden. Dietz selbst spricht an anderer Stelle [96] davon, durch Einwilligungserklärung werde „im Rahmen der Interessenabwägung“ die Indizwirkung der Interessengefährdung beseitigt und erkennt damit die Frage des Vorliegens und der Reichweite von Einwilligungserklärungen als einen in die einheitliche Interessenabwägung einzustellenden Aspekt an.

Es besteht daher insgesamt kein Grund für die Bildung eines gesonderten zweiten Prüfungspunktes. Die Untersuchung erteilter Einwilligungen und auch des Umfangs der Verbreitung sollte sinnvollerweise im Rahmen der einheitlichen Interessenabwägung  vorgenommen werden. An die Feststellung einer Beeinträchtigung bzw. Entstellung kann sich unmittelbar die Interessenabwägung anschließen. [97]

gg)   Verhältnis des § 14 UrhG zu Art. 6bis RBÜ

Fraglich ist, wie die Abweichung der Formulierung des § 14 UrhG von der älteren Formulierung des Art. 6bis RBÜ zu verstehen ist. Diese Diskrepanz könnte bei der Auslegung von § 14 UrhG relevant sein. § 14 UrhG stellt darauf ab, dass die Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes „geeignet sein müsse, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden”, wohingegen Art. 6bis RBÜ nur „Entstellungen, Verstümmelungen oder sonstige Änderungen des Werkes oder jede andere Beeinträchtigung, die der Ehre oder dem Ruf des Urhebers nachteilig sein könnten” erfasst.

§ 14 UrhG bietet, da die bloße Eignung zur Interessengefährdung ausreichend ist, auf nationaler Ebene einen weiter­gehenden Schutz. Von diesem weitergehenden Schutz profitieren auch Ausländer aus dem Anwendungsbereich der RBÜ über Artikel 5 I, III Satz 2 (Grundsatz der Inländerbehandlung). [98]

Außerdem kommt in § 14 UrhG deutlicher als in § 6bis RBÜ zum Ausdruck, dass die Vorschrift nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Urhebers vor Beeinträchtigungen schützen soll, sondern gerade das geistige und persönliche Band, welches zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht. [99]

Schließlich verlangt § 14 keine Verletzung von Ehre oder Ruf des Urhebers, sondern stellt auf die persönlichen oder geistigen Interessen des Urhebers ab. Erfasst werden damit auch Fälle, in denen eine Verletzung von Ehre und Ruf nicht bejaht werden könnte, wie z. B. bei der Kürzung eines Filmwerkes. [100]

hh)   Unmittelbare und mittelbare Eingriffe

§ 14 UrhG erfasst nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Eingriffe in die Werkintegrität. [101] Sowohl Entstellungen als auch sonstige Beeinträchtigungen sind auch mittelbar möglich. Unter unmittelbaren Eingriffen sind Eingriffe in die Substanz des Werkes selbst zu verstehen. Hierzu gehören z. B. Weglassungen bei einem Musikwerk. [102]

Mittelbare Eingriffe betreffen dagegen die Verwertung des Werkes in einem beeinträchtigenden Sachzusammenhang. Wird beispielsweise ein unpolitischer Schlagertext für politische Zwecke verwendet, so kann darin eine Entstellung liegen. [103] Ebenso kommt eine mittelbare Beeinträchtigung in Betracht, wenn z. B. eine Jazzkapelle eine Sinfonie aufführt, [104] religiöse Musik auf einem Jahrmarkt [105] oder in einer Geisterbahn [106] gespielt wird, oder ein Musikstück zur Werbung für ein Mückenschutzmittel [107]  oder in einem politischen Kabarett [108] verwendet wird.

Augenfällig ist die Relevanz mittelbarer Eingriffe in das Ureberpersönlichkeitsrecht insbesondere bei Koppelungen wie der Kombination von Musikwerken mit branchenfremden Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen. Zu recht weist Ernst [109] daraufhin, dass vor allem im Bereich der Werbung längst nicht jedes Auftauchen eines Künstlers - und gleiches gilt für ein geschütztes Werk - in der Öffentlichkeit akzeptabel ist, auch wenn eine Steigerung der Medienpräsenz erfolgt. [110] Insbesondere wenn künstlerische Inhalte zum Billigprodukt bzw. zur Dreingabe für das branchenfremde Produkt werden, liegt hierin regelmäßig eine Abwertung der künstlerischen Leistung bzw. Schöpfung. [111]

Eine „sonstige“ (mittelbare) Beeinträchtigung eines Werkes kann also darin liegen, dass die ursprüngliche Fassung unberührt bleibt, das Werk aber in einen Zusammenhang gestellt wird, der geeignet ist, die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. [112] Eine mittelbare Entstellung oder Beeinträchtigung eines Musikwerkes kann z. B. in der Veröffentlichung desselben auf einem Tonträger zusammen mit Werken anderer Urheber liegen, wenn diese Art der Präsentation in der Öffentlichkeit geeignet ist, die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden. Eine solche mittelbare Entstellung, wurde bei der Veröffentlichung eines Musikwerkes auf einem Sampler zusammen mit anderen Werken aus dem rechtsradikalen Spektrum angenommen. [113]

Auch außerhalb solcher Fälle der Kombination mit anderen Werken oder Inhalten erscheinen mittelbare Beeinträchtigungen alleine durch die Art der Nutzung denkbar, z. B. bei der „Verramschung“ eines Werkes durch Billigproduktionen von herausragend schlechter Qualität (z. B. bei der sog. Berieselungsmusik). [114]   

5. Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne

a)     Überblick

Die in den §§ 12 bis 14 UrhG enthaltenen Regelungen des UrhG sind zwar wesentliche Grundsätze des Urheberpersönlichkeitsrechts, sie enthalten jedoch nicht den gesamten Inhalt des Urheberpersönlichkeitsrechts, [115] wie man aus der Überschrift vor § 12 UrhG schließen könnte. Weitere Einzelaspekte des Urheber­persönlichkeitsrechts sind an verschiedenen Stellen im UrhG geregelt und lassen sich nur schwer systematisch einordnen. [116] Insgesamt sind alle diejenigen Bestimmungen, die dem Interesse des Urhebers an der Wahrung des Bestandes des Werkes und seiner Urheberschaft dienen, dem Urheber­persönlichkeitsrecht zuzuordnen. [117]

Infolge dessen sind alle Vorschriften, die sich mit Eingriffen in die Werkintegrität befassen, überwiegend urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur. Wallner [118] bezeichnet die Vorschriften §§ 14, 23, 39, 62 und 93 zusammenfassend als „Werk­schutz­recht“; in diesen Kontext gehören aber auch die §§ 24 und 51 UrhG, da auch diese sich mit (ausnahmsweise zulässigen) Eingriffen in die Werkintegrität befassen. Der Ausdruck Werkschutzrecht scheint weitgehend deckungsgleich mit dem in dieser Arbeit verwendeten Begriff des Werkintegritätsschutzes.

Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Charakter der §§ 23 und 24 UrhG wird bestritten. [119] Als Argument dient hierbei die systematische Stellung der Vorschriften bei den Verwertungsrechten und außerdem die Befürchtung einer Überschneidung des Anwendungsbereichs mit dem des § 39 UrhG. [120] Diese Argumente sind jedoch nicht überzeugend: Die systematische Stellung sagt wenig über einen vorwiegend urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter einer Vorschrift aus, da die Regelungen mit überwiegend urheberpersönlichkeitsrechtlichem Einschlag im gesamten UrhG verstreut sind. § 23 UrhG hat einen verwertungsrechtlichen und einen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter. Nach der monistischen Theorie, die dem UrhG zugrunde liegt, ist im Übrigen eine strikte Trennung der Interessenssphären weder möglich noch erforderlich.

b)     Änderung, § 39 UrhG

aa)    § 39 I UrhG

Gem. § 39 I UrhG steht das Recht, ein Werk zu ändern, unter dem Einwilligungsvorbehalt des Urhebers. Dem Inhaber eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts ist es verboten, eigenmächtig Änderungen am Werk vorzunehmen. [121] Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Werk, der Titel oder die Urheberbezeichnung nicht in der ihm vom Urheber verliehenen Gestalt an die Öffentlichkeit gebracht wird. [122] Voraussetzung einer Änderung i. S. v. § 39 UrhG ist damit eine Substanzänderung, ein unmittelbarer Eingriff in die Werkintegrität. [123]  

Nach überwiegender Ansicht kommt § 39 I UrhG eine lediglich klarstellende und konkretisierende Funktion zu, da diese Vorschrift nur die Geltung des Entstellungs- und Beein­trächtigungs­verbots gem. § 14 UrhG auch innerhalb von Nutzungsrechtsverhältnissen klarstellt. [124] Das Änderungsverbot des § 39 I UrhG dient dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers, selbst darüber zu bestimmen, wie sein Werk in der Öffentlichkeit erscheint. [125] Insbesondere stellt die Vorschrift klar, dass der Urheber trotz Einräumung eines Nutzungsrechts dieses Recht nicht verliert. [126]

Der begriffliche Unterschied zwischen Änderung [127] und Bearbeitung liegt darin, dass eine Bearbeitung auch außerhalb eines Nutzungsrechtsverhältnisses möglich ist. [128] Andererseits ist es für eine Änderung unerheblich, ob diese schöpferisch ist. Der Begriff der Änderung in § 39 I UrhG ist qualitativ und quantitativ indifferent. [129] Wird ein Nutzungsrecht mit Bearbeitungscharakter eingeräumt, ist der änderungsrechtliche Aspekt des § 23 UrhG von § 39 UrhG abgedeckt, denn in jeder Einräumung eines Bearbeitungsrechts liegt eine zumindest konkludente Einwilligung in die damit verbundenen Änderungen. [130]

bb)   § 39 II UrhG

Die Auslegung des § 39 II UrhG ist umstritten. Fest steht zunächst, dass § 39 II nicht zur Rechtfertigung wesentlicher Eingriffe in die Werkintegrität herangezogen werden kann. [131] § 39 II UrhG ist als Ausnahme von dem das Urheberrecht beherrschenden Änderungsverbot eng auszulegen. [132]

§ 39 II UrhG regelt den potentiellen Interessen­konflikt zwischen dem Urheber und einem Nutzungsberechtigten. [133] Ebenso wie im Rahmen des § 14 UrhG kann sich die Lösung des jeweiligen Einzelfalls nur aus einer Interessenabwägung ergeben, in der die schutzwürdigen Interessen des Nutzers den Urheberinteressen gegenüberzustellen sind. [134]

Teilweise wird aus § 39 II UrhG ein allgemeiner „Modernisierungs­spielraum“ des Werknutzers abgeleitet. [135] Dem kann nicht gefolgt werden. Ob ein Werk modernisiert werden soll, hat dessen Urheber zu entscheiden. Sein geistiges Interesse am Bestand des Werkes, an der Werkintegrität, kann nicht durch die Gewährung eines Modernisierungs­spielraums ausgehöhlt werden. Der Nutzer, der eine Modernisierung beabsichtigt, mag sich mit dem Urheber in Verbindung setzen und dessen Einwilligung einholen. Missachtet er das berechtigte Werkintegritätsinteresse des Urhebers, kann nicht davon gesprochen werden, es handele sich um „Änderungen, zu denen der Urheber nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht versagen kann (§ 39 II UrhG)“. Insofern könnte sich ein Modernisierungsspielraum allenfalls aus einer (evtl. stillschweigenden) Einwilligung des Urhebers ergeben. [136]

§ 39 II UrhG erlaubt dem Nutzer die ungenehmigte Vornahme von Änderungen, die nach Art und Zweck der erlaubten Nutzung des Werkes geboten sind, hierbei jedoch wegen ihrer Geringfügigkeit nicht in schutzwürdige Interessen des Urhebers eingreifen, so dass eine Versagung der Einwilligung durch den Urheber geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen würde. Zulässig sind danach zweifellos die Berichtigung unbeabsichtigter Fehler sowie technische Änderungen, welche sich nur geringfügig auswirken. [137] Unstreitig ist auch, dass solche Änderungen an Werk, Titel oder Urheberbezeichnung, die durch offensichtliche Versehen (wie z. B. Schreibfehler) erforderlich werden, gem. § 39 II UrhG vorgenommen werden dürfen. [138] Ebenso sind solche Änderungen zulässig, die eine vertragsgemäße vorgesehene Nutzung erst ermöglichen bzw. hierfür unumgänglich sind. [139] Hierzu gehören auch „aufgrund technischer Gegebenheiten des Mediums erforderliche Modifikationen“ [140] sowie durch den Verwertungszweck gebotene, werkrealisierende Änderungen. Allerdings sind nur solche Eingriffe von § 39 II UrhG gedeckt, die für die (erlaubte) Nutzung des Werkes unvermeidlich sind. [141] Nur objektiv notwendige Änderungen dürfen ausnahmsweise vorgenommen werden. [142] Nicht von § 39 II UrhG gedeckt sind z. B. werkbeeinträchtigende Tendenzveränderungen oder Kürzungen; diese bedürfen der Einwilligung des Urhebers. [143]

Teilweise wird § 39 II UrhG jedoch auch für weitergehende Änderungen herangezogen. Es wird die Meinung vertreten, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift hänge davon ab, für welchen Zweck der Urheber das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt hat. [144] Allerdings wird klargestellt, dass der Urheber, auch wenn er Änderungen gestattet hatte, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werkes verbieten kann, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. [145]  

Rehbinder [146] vertritt die Auffassung, der berechtigte Werknutzer dürfe solche Änderungen vornehmen, „die im Verkehr als unwesentlich angesehen werden oder die im Verkehrsleben üblich sind”. Beispielhaft führt er im Bereich der Musik die Transponierung eines Liedes in eine für den Sänger passende Stimmlage an. Änderungen i. S. v. § 39 II UrhG sollten dazu dienen, das Werk „in Kleinigkeiten gebrauchsfähiger“ zu machen. [147] Nur solche „verfahrensbedingten” Änderungen seien im Rahmen des § 39 II UrhG zulässig. [148]

Grundlage für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Rahmen des § 39 II UrhG ist die Zweckübertragungs­theorie, der zufolge nur das für den Vertragszweck Notwendige als übertragen anzusehen ist. Vertragszweck ist bei der bloßen Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzung des Werkes in der Gestaltungsform, in der es veröffentlicht wurde, d. h. die originalgetreue Nutzung. Da eine vollständig und kompromisslos originalgetreue Nutzung jedoch bereits aus technischen und tatsächlichen Gründen nicht immer möglich ist, schützt § 39 II UrhG den Nutzer insofern, dass er nicht bei unvermeidlichen Änderungen auf übertriebene Empfindlichkeiten des Urhebers Rücksicht nehmen muss. § 39 II UrhG bringt daher einen im gesamten Bereich des Werkintegritätsschutzes geltenden Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Ausdruck. [149] Die Vorschrift verweist damit auf eine vorzunehmende Interessenabwägung, indem sie die Begrenzung des Werkintegritätsanspruchs durch das Gebot von Treu und Glauben aufzeigt. [150]

c)      Bearbeitung und Umgestaltung, § 23 UrhG

aa)    Verwertungsrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Charakter des

§ 23 UrhG

§ 23 UrhG gehört zum Gesamtkomplex der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften des UrhG. [151] Die Vorschrift hat einen verwertungsrechtlichen und urheber­persönlichkeits­rechtlichen Charakter; da § 23 UrhG den Urheber vor der unerlaubten Verwertung einer Bearbeitung oder Umgestaltung seines Werkes schützt und diese von seiner Einwilligung abhängig macht, dient die Vorschrift dem Schutz des Urhebers vor Eingriffen in sein Werk und ist insofern den beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften des UrhG zuzuordnen. [152]

Auf der Grundlage der monistischen Theorie erscheint die teilweise Betonung eines rein verwertungsrechtlichen Charakters der Vorschrift äußerst problematisch. Unzweifelhaft beschäftigt sich die Vorschrift nämlich mit der Veränderung von urheberrechtlich geschützten Werken und nicht lediglich mit deren vermögensrechtlicher Nutzung. [153]

Die Bedeutung des § 23 UrhG beschränkt sich nicht lediglich auf die Klarstellung des Bestehens eines vermögens­rechtlichen Verwertungsrechts des Urhebers an Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen. [154]

In verwertungsrechtlicher Hinsicht regelt § 23 UrhG die Erstreckung des Schutzumfanges des Urheberrechts auf Bearbeitungen und andere Umgestaltungen. [155] Demnach verletzt z. B. ein Musiker nicht nur das Urheberrecht des Komponisten, wenn er das Musikwerk unverändert aufführt, sondern auch, wenn er improvisiert und es damit in umgestalteter bzw. bearbeiteter Form aufführt. [156] Holt der Bearbeiter zur Verwertung der Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers ein, so stellt sich die Einwilligung i. S. v. § 23 UrhG als Einräumung eines Nutzungsrechts mit Bearbeitungscharakter dar. [157]

In urheberpersönlichkeitsrechtlicher Hinsicht enthält § 23 UrhG zusätzlich einen ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt des Urhebers hinsichtlich der Verwertung von Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen. [158] § 23 UrhG gewährleistet damit in            seinem Anwendungsbereich den Werkintegritätsanspruch des Urhebers.

Die Erteilung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Einwilligung sollte getrennt von der Nutzungsrechtseinräumung mit Bearbeitungscharakter betrachtet werden, da auf die Einwilligung als solche die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG nicht anwendbar sind. [159] Eine Differenzierung ist auch deshalb erforderlich, weil teilweise bereits die Herstellung einer Bearbeitung einwilligungsbedürftig ist, die noch nichts mit der Einräumung von Nutzungsrechten zu tun haben muss. [160]

Der persönlichkeitsrechtliche Inhalt von § 23 UrhG entspricht jedoch weitgehend den §§ 14 und § 39 UrhG. Denn jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung ist gleichzeitig eine Beeinträchtigung oder Änderung eines Werkes.

Wird ein Nutzungsrecht mit Bearbeitungscharakter eingeräumt, ist der änderungsrechtliche Aspekt des § 23 UrhG von § 39 UrhG erfasst; jede Einräumung eines Bearbeitungsrechts stellt eine zumindest konkludente Einwilligung in die damit verbundenen Änderungen dar. [161]

Letztlich gehört das Bearbeitungsrecht zwar zu den Verwertungsrechten, so dass es durch die Einräumung von Nutzungsrechten übertragen werden kann. In der Einräumung eines Bearbeitungsrechts liegt jedoch „sinngemäß“ auch eine stillschweigende Einwilligung in die erforderlichen Änderungen, [162] da sich die Bearbeitung als qualifizierte (nämlich selbst schutzfähige) Änderung darstellt. [163] Das Bearbeitungsrecht ist ein Verwertungsrecht, welches die Befugnis, Änderungen vorzunehmen, einschließt. [164]

§ 23 UrhG regelt daher einen Teilaspekt des Werkintegritätsschutzes; [165] Diese urheberper­sönlichkeits­rechtliche Dimension der Vorschrift wird übergangen, wenn das Bearbeitungsrecht des § 23 UrhG als schlichtes Verwertungsrecht bezeichnet wird. [166]

bb)   Differenzierung zwischen Bearbeitung und anderer Umgestaltung

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der von „Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen” spricht, lässt sich unmittelbar ablesen, dass die Umgestaltung der rechtliche Oberbegriff gegenüber der Bearbeitung ist. [167] Eine Bearbeitung ist daher immer eine Umgestaltung. Eine Umgestaltung dagegen kann sowohl Bearbeitung als auch „andere” Umgestaltung sein. Jede Auslegung, die versucht, die genannten Begriffe nebeneinander zu stellen, verkennt den klaren Wortlaut des § 23 S. 1 UrhG.

Der Unterschied zwischen einer Bearbeitung und einer sonstigen Umgestaltung besteht darin, dass die Bearbeitung als solche gem. § 3 S. 1 UrhG grundsätzlich urheberrechtlich geschützt ist. [168] Die Bearbeitung gem. §§ 3 S. 1, 23 S. 1 UrhG [169] ist die ihrerseits schutzfähige, d. h. schöpferische Umgestaltung eines bestehenden Werkes. [170]

Der in § 3 S. 1 UrhG enthaltene Nebensatz „die persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind“, ist nur deklaratorisch im Sinne einer Legaldefinition zu verstehen. [171] Eine Bearbeitung i. S. d. UrhG liegt nur dann vor, wenn die Umgestaltung des Originalwerkes ihrerseits Werkqualität besitzt. [172]

Andere Umgestaltungen sind solche Veränderungen des Werkes, die nicht die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen, insbesondere nicht die erforderliche Individualität besitzen. Es handelt sich insbesondere um rein technische bzw. handwerkliche Leistungen. [173] Umgestaltungen sind z. B. die Ersetzung, Modifizierung oder Weglassung (auch ungeschützter) Teile in einem Werk, durch die der Gesamteindruck des Werkes verändert wird. [174] Umgestaltungen stellen im Verhältnis zur Bearbeitung kein aliud, sondern ein minus dar. [175]

Die Regelung des § 23 S. 1 UrhG hinsichtlich anderer Umgestaltungen ist jedoch nicht aus dem Grunde „überflüssig und belanglos“, weil nichtschöpferische Umgestaltungen bereits gem. § 15 UrhG nicht ohne Verwertungslizenz des Urhebers verwendet werden dürfen. [176] Denn diese Vorschriften betreffen ausschließlich die vermögensrechtliche  Nutzungslizenz für Nutzungen ohne Eingriffe in die Werkintegrität, also für weitgehend originalgetreue Nutzungen; § 23 S. 1 UrhG schreibt jedoch zusätzlich vor, dass auch und gerade für die Umgestaltung, also die veränderte Nutzung, eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist.

Grohmann [177] ist dagegen der Auffassung, auch eine Umgestaltung müsse eine schöpferische Leistung mit der Konsequenz eines Umgestalterurheberrechts sein. In den sonstigen Fällen liege eine unmittelbare Nutzung gem. §§ 15 ff. UrhG vor und § 23 UrhG sei nicht anwendbar. Die Abgrenzung der Begriffe Umgestaltung und Bearbeitung nimmt er danach vor, ob der „Umarbeiter” die Abhängigkeit vom Originalwerk bekannt gibt oder ob er unter Verstoß gegen § 13 UrhG die fremde Rechtsinhaberschaft verschweigt. Vom tatsächlichen Ergebnis her besteht nach diesem Verständnis kein Unterschied zwischen Bearbeitung und Umgestaltung. [178] Die Fälle, in denen die Bezugnahme auf das Original verschleiert wird, stellen jedoch Plagiate dar. Der Bedeutungsgehalt des § 23 UrhG für Umgestaltungen wäre daher nach dieser Theorie auf die Regelung beschränkt, dass ein Plagiat nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist. Dies wiederum ist offensichtlich, so dass § 23 UrhG insoweit jede Aussagekraft verlieren würde. Daher erscheint die Auslegung des Begriffs „Umgestaltung” als verdeckte Werk­nutzung als verfehlt.

Flechsig [179] grenzt die Umgestaltung von der Bearbeitung dahingehend ab, dass bei ihr ein Mangel an Eigentümlichkeit gegenüber dem Original besteht, welches im Falle der anderen Umgestaltung unverändert genutzt werde. Dann würde die Regelung hinsichtlich der anderen Umgestaltungen jedoch leer laufen, da die unveränderte Nutzung bereits von den §§ 15 ff. erfasst wird. Ob es im Übrigen sinnvoll ist, „zur Vereinfachung der Darstellung” für die Begriffe Umgestaltung und Bearbeitung den Oberbegriff der „Umarbeitung” zu verwenden, muss bezweifelt werden. Eine derartige Begrifflichkeit kann zu einer undifferenzierten Betrachtung von Bearbeitung und Umgestaltung führen, obwohl bereits aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich ist, dass die Bearbeitung einen Unterfall der Umgestaltung darstellt.

Gamm [180] hält den Begriff der Umgestaltung für sachlich und systematisch unrichtig und überflüssig. Tatsächlich bleibt für den Begriff der Umgestaltung nur ein geringer Anwendungsbereich. Er ist aber dennoch nicht überflüssig. Der diesbezügliche Regelungsgehalt des § 23 S. 1 UrhG wird weder von § 14 UrhG noch von § 39 UrhG deckungsgleich erfasst. Der Begriff der Umgestaltung deckt zwar ebenso wie der Begriff der Beeinträchtigung in § 14 UrhG umfassend alle Eingriffe in die Werkintegrität ab. Trotzdem ist der Begriff der Umgestaltung enger, da er nur unmittelbare Eingriffe betrifft. [181] Die in § 23 S. 1 UrhG geregelte Einwilligungsbedürftigkeit der Umgestaltung stellt hierbei klar, dass unmittelbare Beeinträchtigungen im Grundsatz einwilligungs­bedürftig sind.

Loewenheim [182] nimmt die Abgrenzung zwischen Bearbeitungen und anderen Umgestaltungen danach vor, ob es sich um eine „dem Werk dienende“ Änderung handelt. Dieses Unterscheidungskriterium, das auf den subjektiven Zweck der Änderung bzw. auf die Qualität der Änderung abstellt, erscheint jedoch wenig praktikabel, da es sich jeder objektiven richterlichen Beurteilung entzieht. [183]  

Teilweise wird die begriffliche Unterscheidung auch wegen der gleichen Rechtsfolgen für nicht notwendig erachtet, [184] was jedoch bereits wegen § 3 UrhG, der an den Begriff der Bearbeitung anknüpft, nicht überzeugt.

In Abgrenzung zur freien Benutzung gem. § 24 UrhG wird die Bearbeitung gelegentlich als „unfreie Benutzung” bezeichnet. [185] Der praktische Nutzen dieser begrifflichen Differenzierung ist allerdings angesichts der ohnehin großen begrifflichen Vielfalt im Bereich der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften fraglich.

cc)    Bedeutung des § 3 S. 2 UrhG

Probleme der genannten begrifflichen Einordnung tauchen durch § 3 S. 2 UrhG auf. [186] Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Musikwerkes soll dieser Vorschrift zufolge nicht selbständig schutzfähig sein. Daraus lässt sich möglicherweise ablesen, dass die Schutzfähigkeit nicht ausnahmslos als Voraussetzung für das Vorliegen einer Bearbeitung gesehen werden kann. Es gibt im Falle der Bearbeitung gemeinfreier Musikstücke offenbar auch nicht schutzfähige Bearbeitungen.

Allerdings wird durch diese Sondervorschrift, die im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 1985 eingeführt wurde, [187] die erarbeitete Terminologie nicht in Frage gestellt. Es handelt sich nämlich lediglich um einen gesetzlichen Fall der Herabstufung bestimmter Fälle von Bearbeitungen zu Umgestaltungen. [188] Die verfassungs­rechtliche Vereinbarkeit des § 3 S. 2 UrhG mit Art. 14 GG ist deshalb äußerst fraglich. Das Bundesverfassungs­gericht betrachtet den Zuwachs an Eigentum im ver­fassungs­rechtlichen Sinn aufgrund einer urheber­rechtlichen Schöpfung zutreffend als Ergebnis eigener Leistung und nicht etwa als Vermögenszuwachs, welcher vom Gesetzgeber gewährt wird und beliebig wieder entzogen werden kann. [189]

Die teilweise angewandte verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass mit dem Ausdruck „unwesentliche Bearbeitung” nur urheberrechtlich irrelevante Änderungen gemeint seien, [190] macht jedoch keinen Sinn. Urheberrechtlich irrelevante Umgestaltungen, also solche, die keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, fallen ohnehin nicht unter den Begriff der Bearbeitung. Die genannte Auslegung entspricht somit eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist daher abzulehnen.

 

dd)   Bearbeiterurheberrecht und Originalurheberrecht

Der Bearbeiter erwirbt mit der Bearbeitung ein „Urheberrecht aus zweiter Hand“, das stets „im Schatten des Urheberrechts des Originalschöpfers steht“. [191] Die Rechtsposition des Originalurhebers wird in keiner Weise dadurch beschnitten, dass ein anderer sein Werk - in zulässiger oder unzulässiger Weise, berechtigt oder unberechtigt - bearbeitet. [192] Der Bearbeiter erwirbt lediglich das Urheberrecht an seiner Bearbeitung, kann aber die Verwertung des Originalwerkes oder anderer Bearbeitungen des Werkes nicht beeinflussen. Dem Originalurheber dagegen verbleiben die Rechte an seinem Werk, das in der Bearbeitung verkörpert ist.

d)     Freie Benutzung und starrer Melodienschutz, § 24 I, II UrhG

Die Möglichkeit der freien Benutzung eines Musikwerkes gem. § 24 I UrhG ist durch den starren Melodienschutz faktisch ausgeschlossen: [193] Eine freie Benutzung scheidet nach § 24 II UrhG schon dann aus, wenn die Melodie des benutzten Werkes - oder ein Teil derselben [194] - erkennbar dem neuen Werk zugrundegelegt ist, d. h. in diesem verwendet wird, [195] was wiederum logische Voraussetzung für die Annahme einer Benutzung ist. [196]

Wenn die Abhängigkeit eines Werkes von einem vorbestehenden Werk nicht erkennbar ist, handelt es sich nicht um eine Nutzung desselben. [197] Die Benutzung von Bestandteilen eines Werkes, die dem musikalische Allgemeingut zuzurechnen sind, ist ohnehin zulässig; in diesen Fällen ist der Schutzbereich des Urheberrechts nicht tangiert und eine Heranziehung des § 24 I UrhG erübrigt sich.

Wird aber eine Melodie eines Werkes, die diesem seine Individualität verleiht, übernommen, so liegen die Voraussetzungen des § 24 II UrhG vor, [198] der die freie Benutzung gem. § 24 I UrhG ausschließt. [199]

Auch Schricker weist angesichts der Tendenzen der Rechtsprechung, auch bei Musikwerken die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung der freien Benutzung von der abhängigen Nachschöpfung anzuwenden, [200] darauf hin, dass auf die bloße Erkennbarkeit der fremden Melodie abzustellen ist und für wertende Gesichtspunkte kein Raum bleibt. [201]

Entscheidender Gesichtspunkt für die Reichweite des starren Melodienschutzes ist allerdings der Melodiebegriff selbst. Der Begriff der Melodie in § 24 UrhG muss als Rechtsbegriff verstanden werden, da die musikwissenschaftlichen Definitionsansätze wenig praktikabel sind. [202] Wenn behauptet wird, die Definition könne „schlechterdings keinem anderen Bereich entnommen werden als der Musikwissenschaft”, [203] so ist dem entgegenzuhalten, dass der Sinn und Zweck einer juristischen Definition ein völlig anderer als der einer Definition in der Musikwissenschaft ist und vorrangig zweckbezogen zu erfolgen hat.

Musikwissenschaftlich orientierte Definitionsversuche wie der Ansatz von Samson, der unter einer Melodie eine „in sich geschlossene, geordnete, rhythmische durch Harmonie noch expressiver wirkende Tonfolge“ verstanden wissen möchte, enthalten Voraussetzungen, die juristisch weder relevant noch überprüfbar sind. [204]

Nach überwiegender Ansicht [205] ist eine Melodie im juristischen Sinne jede in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt. [206] Das Merkmal der Geschlossenheit ist hierbei allerdings nur insofern relevant, als die Melodie einen Anfang und ein Ende haben muss. [207] Eine Melodie muss durch eine bestimmte Tonfolge und einen bestimmten Rhythmus definiert sein. [208] Hierbei genügt es, wenn eine Folge von mindestens zwei unterschiedlichen Tönen oder Geräuschen mit gewisser Charakteristik vorliegt. [209] Eine Melodie kann auch aus individuellen Klangimpressionen oder Geräuschabfolgen bestehen. [210]

Die Melodie i. S. v. § 24 II UrhG muss aber jedenfalls selbst individuell und schutzfähig sein. [211] Dies ist nicht der Fall bei der sog. wandernden Melodie. [212] In der Schutzfähigkeit der Melodie selbst, also der Erforderlichkeit des Vorliegens einer persönlichen geistigen Schöpfung gem. § 2 II UrhG, liegt die wichtigste Voraussetzung des Melodiebegriffs. [213]

Themen und Motive können, wenn sie jeweils für sich betrachtet eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 UrhG darstellen, schutzfähig sein. Es erscheint wenig sinnvoll, die oft verwendeten Ausdrücke „Motiv“ bzw. „Thema“ eigens zu definieren, da sich an diese Begriffe keine Rechtsfolgen knüpfen. Dasselbe gilt für die in der Popularmusik üblichen Bezeichnungen „Riff” oder „Lick” für ständig wiederkehrende, motivartige Melodiefiguren bzw. kleine Melodieteile. [214] Diese musikalischen Elemente sind im Rahmen der Anwendung von § 24 II UrhG lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie eine „Melodie“ im Rechtssinne darstellen, insbesondere ob sie selbst schutzfähig sind.

Der starre Melodieschutz des § 24 II UrhG wird wegen seiner weitgehenden Konsequenz des Ausschlusses der freien Benutzung im Bereich der Musik teilweise als ungerechtfertigtes Ausnahmerecht bzw. als ungerechtfertigter Sonderschutz des Werkteiles Melodie kritisiert. [215]

Als Argument wird angeführt, dass der starre Melodienschutz zur Folge habe, dass jede musikalische Parodie von der Einwilligung des Urhebers des parodierten Werkes abhängig sei. [216] Da jedoch das vermögensrechtliche Nutzungsrecht in der Praxis von der GEMA erworben werden kann und der urheberpersönlichkeitsrechtliche Schutz des Urhebers in diesem Bereich eingeschränkt ist, sind diese Bedenken unbegründet. Hinsichtlich des urheber­persönlichkeitsrechtlichen Werkintegritäts­schutzes ist eine Privilegierung der parodistischen Nutzung gegenüber sonstigen beeinträchtigenden Nutzungen teilweise erforderlich. Hier kommt für parodistische Coverversionen ein erweiterter Schutz durch eine Verschiebung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessenlage über Art. 5 III S. 1 GG in Betracht. Dies gilt allerdings nur für die wirkliche Parodie und nicht etwa für jede vermeintlich oder tatsächlich amüsante Veränderung eines Werkes. Die Verwertung eines Musikwerkes ohne jegliche Beteiligung des Urhebers ist jedoch in keinem Fall durch das Vorliegen eines Parodiezweckes gerechtfertigt. Der Parodist hat die erforderlichen vermögensrechtlichen Nutzungsrechte wie jeder andere Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu erwerben. Wirtschaftliche Einbußen muss der Urheber nicht hinnehmen. [217] Der Parodist eines Musikwerkes hat die erforderlichen GEMA-Tarife zu entrichten; eine kostenlose Freigabe lässt sich aus keinem rechtlichen Aspekt herleiten. [218]  

Die Rechtsprechung dagegen prüft die urheberrechtliche Zulässigkeit von Paro­dien anhand der Kriterien des § 24 I UrhG. Als entscheidendes Kriterium gilt die Frage, ob „angesichts der Eigenart des entlehnten Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen“. [219] Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BGH „auf die in der Natur der Parodie liegenden Besonderheiten Rücksicht zu nehmen“. [220]

Diese Bewertung der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien am Maßstab des § 24 UrhG ist jedoch bereits im Ansatz verfehlt. [221] Die Parodie muss nämlich gerade an die eigenpersönlichen Züge des Originals anknüpfen, um die Erkennbarkeit des Parodiegegenstandes sicherzustellen; die Kriterien des § 24 I UrhG geraten somit mit dem Wesen der Parodie in einen unlösbaren Konflikt. Das von der Rechtsprechung geforderte „Verblassen“ des Ausgangs­werkes kann von einer Parodie nicht erfüllt werden. [222]

Bei der Musikparodie scheitert die Annahme einer freien Benutzung ohnehin bereits an § 24 II UrhG, der die Anwendung von § 24 I UrhG in diesen Fällen ausschließt. [223] Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die Originalmusik beeinträchtigt oder verändert wird, als auch in den Fällen der Nutzung einer Werkverbindung unter unveränderter Übernahme der Originalmusik und parodistischer Veränderung des Textes. [224] Bereits aus der selbständigen Schutzfähigkeit der Musik als eigenes Werk ergibt sich, dass eine freie Benutzung hier nicht in Betracht kommt. [225]

Die gegenteilige Meinung [226] verkennt die Reichweite des starren Melodienschutzes in § 24 II UrhG und außerdem das schützenswerte Interesse des Musikurhebers an der wirtschaft­lichen Beteiligung am Verwertungserlös der Parodie, der seine Musik zugrundegelegt ist.

Die Einwilligung des Musikurhebers zur Verwertung einer Parodie ist also nach § 24 II UrhG grundsätzlich erforderlich. [227]

Im Bereich des Musikurheberrechts zeigt sich damit besonders deutlich die Untauglichkeit des § 24 UrhG als Privilegierungs­grundlage für Parodien.

Auch der Versuch von Platho, eine Privilegierung der Parodie als „freie Bearbeitung“ zu begründen, ist nicht überzeugend. [228] Zutreffen ist zwar, dass es sich bei Parodien meist um Bearbeitungen gem. § 23 UrhG handelt. Die Ansiedlung der zweifellos zwischen dem Urheberrecht und der Kunstfreiheit durchzuführenden Interessen­abwägung in § 23 UrhG ist jedoch ebenso unzutreffend wie die dargestellte Vorgehensweise der Rechtsprechung. Sie würde angesichts des Wortlauts von § 23 UrhG, in dem jeglicher Bezug auf eine Interessenabwägung fehlt, und der eben keine „freie Bearbeitung“ vorsieht, zu einer teleologischen Reduktion der Norm zwingen, die - wie Platho selbst einräumt [229] - nur bei Vorliegen einer Gesetzeslücke in Betracht kommt.

Von den Gegnern des starren Melodienschutzes wird außerdem darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der ernsten Musik viele bedeutende Werke gegen den heute geltenden § 24 II UrhG verstoßen würden, da sie ganz offensichtlich und bewusst auf vorbestehenden Werken aufbauen. [230] Tatsächlich basieren in der klassischen Musik viele Werke auf Fantasien und Variationen über bekannte Themen. In der zeitgenössischen Musik ist dies jedoch weniger der Fall. [231] Es erscheint daher ausreichend, erlaubnisfreie Musikverwendungen auf die Nutzung gemeinfreier Melodien zu beschränken. [232]

Darüber hinaus muss bedacht werden, dass § 24 II UrhG keineswegs die Verwendung fremder Melodien rundweg aus der Musikkultur verdrängt; eine solche Verwendung wird lediglich von der Einwilligung des Urhebers des verwendeten Werkes abhängig gemacht. [233] Unter diesem Aspekt erscheint auch die Ansicht, § 24 II UrhG sei verfassungswidrig, als völlig unzutreffend. [234]

Der starre Melodienschutz bleibt ein unabdingbarer Grundsatz des Musikurheberrechts. Viele Kompositionen der Unterhaltungsmusik basieren allein auf einer relativ kurzen Melodie, die aber durch einen charakteristischen Wiedererkennungswert die Grundlage des kommerziellen Erfolges darstellt. [235] Ohne den starren Melodienschutz wäre in diesen Fällen eine Teilhabe des Urhebers an den Erträgnissen der von ihm komponierten Melodie nicht gewährleistet. [236] Die schrankenlose Ausbeutung fremder Melodien unter dem Deckmantel der freien Benutzung wäre die Folge. [237]

e)      Musikzitat, § 51 Ziff. 3 UrhG

aa)    Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Charakter des Zitatrechts

Die Vorschrift des § 51 Ziff. 3 UrhG nimmt in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung im Bereich der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften ein. Die Behandlung im Zusammenhang mit diesen wirft die Frage nach dem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter des Zitatrechts auf.

Soweit ersichtlich, wird § 51 UrhG weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur den beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften des UrhG zugeordnet; auch zum Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne rechnet man das Zitatrecht nicht. [238]

Der Regelungsgehalt des § 51 UrhG bezieht sich jedoch auch auf Eingriffe in die Werkintegrität der zitierten Werke oder Werkteile. Dies gilt zumindest, wenn diese beeinträchtigt oder geändert werden. Hier ist anerkannt, dass der Urheber keine unzumutbare Beeinträchtigung der Verwertung seines Werkes durch Substitutionskonkurrenz, aber auch keine Beeinträchtigung seiner berechtigten ideellen Interessen hinnehmen muss. [239]

Die Anwendung des ungeschriebenen Korrektivs der „unzumutbaren Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers“ führt letztlich auch zu einer Abwägung der Interessen des Urheber des zitierten Werkes mit den Interessen des Zitierenden. In dieser Interessenabwägung spielt das Werkintegritätsinteresse des Urhebers eine wichtige Rolle, insbesondere im Hinblick darauf, dass seine Werkteile nicht durch Auswahl, Anordnung und Wiedergabe bzw. Aufnahme in nicht seinen Interessen entsprechende andere Werke beeinträchtigt werden. [240]

Außerdem kann bereits wegen der unbestreitbar geltenden monistischen Theorie [241] der Vorschrift des § 51 UrhG nicht jegliche urheberpersönlichkeitsrechtliche Komponente abgesprochen werden.

Betrachtet man die im Rahmen dieser Arbeit relevantere Frage des Schutzes des Originalurhebers der zitierenden Coverversion, so betrifft diese ebenfalls die werkintegritätsrechtliche Seite des Zitatrechts. Es stellt sich nämlich die Frage, ob ein nach § 51 Ziff. 3 UrhG zulässiges Musikzitat in ein fremdes Werk aufgenommen werden darf, d. h. ob die Zulässigkeit gem. § 51 Ziff. 3 UrhG die Verwendung des Zitats in einer Coverversion gegenüber dem Originalurheber des zitierenden Werkes rechtfertigen kann.

Diese Frage ist im Grundsatz zu verneinen. Wird ein Werk im Rahmen der Verwertung einer Coverversion mit Zitaten versehen, so liegt darin eine Veränderung seines geistig-ästhetischen Gesamteindrucks und damit eine Beeinträchtigung. [242] Eine direkte Rechtfertigung der Einfügung von gem. § 51 Ziff. 3 UrhG zulässigen Zitaten gegenüber dem Originalurheber der zitierenden Coverversion über das Zitatrecht kommt nicht in Betracht.

Allerdings könnte die Zulässigkeit des Zitats im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Verwenders zu berücksichtigen sein. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass solche Einfügungen, die nicht dem § 51 Ziff. 3 UrhG entsprechen, bereits per se urheberrechtswidrig sind.

bb)   Voraussetzungen und Grenzen des zulässigen Musikzitats

Ein Musikzitat liegt vor, wenn einzelne Stellen eines Werkes in einem neuen, selbständigen Werk „angeführt“ werden. [243]

Angesichts des starren Melodienschutzes in § 24 II UrhG ist § 51 Ziff. 3 die einzige verbleibende Möglichkeit, die kommerzielle Verwendung fremder Musik ohne jede Rechteeinräumung oder Einwilligung des Urhebers, d. h. auch ohne GEMA-Anmeldung, zu rechtfertigen. Dementsprechend wird das Zitatrecht häufig missbraucht, [244] um vom Erfolg des zitierten Werkes kostenlos zu profitieren.

Ist ein Musikzitat jedoch tragend oder bestimmend für den Erfolg einer Coverversion, kann es nicht freier Nutzung zugänglich sein. [245] Unter dem „Anführen“ eines Werkes ist nicht die gängige Praxis zu verstehen, das „zitierte“ Werk zur Basis des neuen zu machen. [246] Ein Musikzitat liegt nicht vor, wenn sich ein musikalisches Fragment als thematischer Einfall des neuen Werkes darstellt und innerhalb desselben variiert wird. [247] Es dürfen nur einzelne Stellen, und diese nur im zur Erkennbarkeit des Sinnbezuges erforderlichen Umfang, zitiert werden. [248]

Die Wirkung des Zitats muss sich auf die Assoziation des zitierten Werkes beschränken. [249] Es muss als Fremdbestandteil herausgestellt werden und darf nicht durch die Vermischung mit der eigenen Schöpfung als deren Bestandteil erscheinen. [250] Der Zweck des Zitats ist die „Herstellung eines Sinnbezuges, der über den Rahmen der absoluten Musik hinausgeht“. Er ist nicht gewahrt, wenn statt des Zitatzwecks eine „Materialfunktion“ des „Zitats“ gegeben ist, [251] insbesondere wenn dieses nicht als „Beleg“ für ein anderes Werk, sondern um seiner selbst willen wiedergegeben wird. [252]

Das Zitatrecht ist zur unmittelbaren Rechtfertigung von Coverversionen kaum einschlägig. Bei diesen handelt es sich um Verwertungen eines anderen Musikwerkes, nicht um die Verwertung von Zitaten aus fremden Musikwerken. Wird in dem Maße „zitiert“, dass von einer Verwertung des zitierten Werkes gesprochen werden kann, handelt es sich nach dem eben Gesagten nicht mehr um ein zulässiges Zitat, da die Grenze zwischen Zitatzweck und Materialfunktion überschritten ist. [253] Dies gilt insbesondere, wenn prägende Elemente eines Werkes zitiert werden und dem „neuen“ Werk als thematischer Einfall oder gar als ständig wiederkehrendes, tragendes Motiv unterlegt werden. [254]

Zusätzlich muss die Grenze des starren Melodienschutzes beachtet werden, dem zufolge das verbreitete Stilmittel der Variation eines Zitats im Rahmen des zitierenden Werkes im Grundsatz unzulässig ist. [255]

f)       Änderung bei gesetzlichen Nutzungsrechtsverhältnissen, § 62 UrhG

Für die Fälle der Änderungen in nach §§ 45 ff. UrhG begründeten Nutzungsrechtsverhältnissen enthält § 62 UrhG ausführlichere Regelungen als der kurz gehaltene § 39 UrhG.

Die in § 62 II - IV UrhG enthaltenen Kriterien werden teilweise als lediglich sprachlich relevante Entscheidungshilfen, nicht jedoch als Einschränkungen des Änderungsverbotes betrachtet. [256] Es wird die Ansicht vertreten, man könne die in § 62 UrhG enthaltenen Regelungen analog auf § 39 UrhG anwenden bzw. es bestünden „keine Besonderheiten“ gegenüber § 39 UrhG. [257]

Allerdings erlaubt der im Bereich der Musik einschlägige § 62 II UrhG ausdrücklich Übersetzungen, Auszüge und Transponierungen, sofern der Benutzungszweck dies erfordert. Dem Vertragszweck, auf den sich § 39 II UrhG bezieht, wird im Bereich der Urheberrechtsschranken der Benutzungszweck gleichgestellt. Daraus folgt eine zwangsläufig stärkere Zurücksetzung des Werkintegritätsinteresses im Bereich der Urheberrechtsschranken.

Eine Heranziehung von § 62 II UrhG als Entscheidungshilfe bei sämtlichen änderungsrechtlichen Fragestellungen ist daher abzulehnen. [258] Ein Abstellen auf den vom Willen des Urhebers unabhängigen Benutzungszweck ist nur bei gesetzlichen Nutzungs-rechten angebracht. Die Zulässigkeit von Übersetzungen, Auszügen und Transponierungen ist außerhalb des Bereichs der Urheberrechtsschranken anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen, in deren Rahmen der Benutzungszweck nur zu berücksichtigen ist, wenn der Urheber in die Benutzung eingewilligt hat bzw. die Benutzung Vertragsinhalt geworden ist. So ist z. B. die Verwertung von Auszügen, in der eine Verkürzung des Werkes liegt, im Bereich der gesetzlichen Nutungsrechte eher zulässig (beim Zitatrecht ist die Verwendung von Auszügen z. B. zwingend erforderlich) als etwa bei vertraglichen Nutzungsrechten ohne Änderungscharakter.

g)     Beschränkung des Werkintegritätsschutzes bei der Filmherstellung,
§
93 UrhG

Im Bereich der Filmherstellung ist der Werkintegritätsschutz des Urhebers erheblich eingeschränkt, da er gem. § 93 UrhG nur gegen „gröbliche“ Beeinträchtigungen und Entstellungen vorgehen kann, wenn er einmal der Nutzung seines Werkes zur Verfilmung zugestimmt hat. [259] UrhG belässt dem Urheber nur einen Kernbereich seines Werkintegritätsrechts. „Gröblich“ sind Beeinträchtigungen und Entstellungen dann, wenn sie besonders gravierend die Interessen des Urhebers verletzen, indem der Sinngehalt des Werkes oder des Filmwerkes verkehrt wird oder dieses entgegen den Intentionen des Urhebers in wesentlichen Teilen verunstaltet wird. [260]

Diese Regelung soll die wirtschaftliche Auswertungsmöglichkeit des Filmwerkes für den Filmhersteller sichern und dient dem Schutz seiner Investitionsinteressen. [261] Auch hier können jedoch nicht alle wirtschaftlichen Interessen des Filmherstellers bereits zu einer Zurücksetzung des Werkintegritätsrechts führen. Zulässig sind auch im Bereich der Filmverwertung nur solche Beeinträchtigungen, die unabdingbare Voraussetzung der sachgerechten Verwertung sind. [262]

Die Vorschrift des § 93 UrhG ist bei der Frage des rein musikalischen Werkinteg­­­ritätsschutzes nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere investitionsträchtige Nutzungsvorgänge ist abzulehnen, obwohl hierdurch z. B. ko­sten­intensive Musikproduktionen gegenüber den Filmherstellern benachteiligt werden können. [263] § 93 UrhG stellt eine Ausnahmevorschrift zu Lasten des Urhebers dar; bereits deshalb scheidet seine analoge Anwendung auf andere Verwertungsbereiche aus.

Für den musikalischen Werkintegritätsschutz können aus § 93 UrhG jedoch insbesondere zwei wichtige Auslegungshinweise entnommen werden: Zum einen ist klargestellt, dass es neben gröblichen auch noch sonstige Entstellungen geben muss, d. h. der Begriff der Entstellung nicht nur die Extremfälle von gravierenden Beeinträchtigungen umfasst, sondern durchaus ein breiteres Anwendungsspektrum hat. Zum anderen lässt sich aus § 93 UrhG e contrario der Schluss ziehen, dass außerhalb der Filmverwertung nicht nur gröbliche Beeinträchtigungen und Entstellungen, sondern auch sonstige Entstellungen untersagt werden können.

6.      Zum systematischen Verhältnis der beeinträchtigungs- und
  änderungsrelevanten Vorschriften des UrhG

a)     Die gesonderte Betrachtung der §§ 14 und 39 UrhG

Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur sehen in § 14 UrhG eine urheberpersönlichkeitsrechtliche, in § 39 UrhG eine verwertungsrechtliche Regelung und betonen den unterschiedlichen Rechtscharakter der Vorschriften. Die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung darf nach dieser Auffassung nicht vermischt werden. [264]

Der BGH grenzt die Anwendungsbereiche von § 14 UrhG und § 39 UrhG außerdem dahingehend ab, dass § 39 UrhG grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz des Werkes voraussetzt, während § 14 UrhG sonstige Beeinträchtigungen erfasst; nach dieser Rechtsprechung haben die Werkänderung und die Werkentstellung ein „unterschiedliches Wesen“ und stehen „selbständig nebeneinander.“ [265]

Die Werkänderung erfordert nach dieser Auffassung abweichend von der Entstellung einen Eingriff in die Substanz des Werkes. Eine unzulässige Änderung verletzt demnach regelmäßig das Urheberrecht tiefgehender als eine Entstellung, da diese nicht in die Substanz des Werkes eingreifen muss. [266]

Die Differenzierung zwischen einem nicht urheber­persönlichkeitsrechtlichen Änderungsverbot in § 39 UrhG und einem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Entstellungsverbot in § 14 UrhG ist jedoch abzulehnen. [267] Sie widerspricht der monistischen Theorie, da eine künstliche Trennung urheberpersönlichkeitsrechtlicher und allgemein-urheberrechtlicher Befugnisse konstruiert wird, die dem UrhG nicht zugrunde liegt [268] und verkennt den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter von § 39 UrhG. [269]

Im Ergebnis sieht sich die Rechtsprechung außerdem gezwungen, eine Abfolge zweier nur scheinbar unterschiedlicher Interessenabwägungen vorzunehmen. [270] Hierdurch wird keineswegs eine „größere Klarheit“ der Rechtsanwendung erreicht, wie teilweise behauptet wird, [271] sondern vielmehr eine undurchsichtige Trennlinie zwischen „allgemeinem“ Urheberrecht und Urheberpersönlichkeitsrecht gezogen, die jede rechtliche Prüfung erschwert.

Auch systematische Überlegungen sprechen gegen die Auffassung der Rechtsprechung. Weshalb sollte der Gesetzgeber die weitaus häufigsten Fälle von Substanzänderungen durch den Nutzungsberechtigten im 5. Abschnitt des UrhG über den Rechtsverkehr im Urheberrecht regeln und der systematisch erkennbar vorgeschalteten Vorschrift des § 14 UrhG nur Randbereiche [272] belassen? Viel plausibler erscheint die Voranstellung eines umfassenden Beeinträchtigungs- und Änderungsverbots und dessen Konkretisierung und Ausgestaltung in den §§ 39 und 62 UrhG. [273]

b)     § 39 UrhG als zentrale Vorschrift

Mestmäcker / Schulze [274] gehen davon aus, dass für die Werknutzung im Allgemeinen die Änderungsverbote der §§ 39, 62 UrhG gelten. Unklar ist jedoch, was mit der „Werknutzung im Allgemeinen” gemeint ist. Jedenfalls soll offensichtlich in den Fällen der veränderten Werknutzung vorrangig § 39 UrhG angewendet werden.

Gamm [275] vertritt die Auffassung, ein Änderungsverbot sei nur im Rahmen von Nutzungsverhältnissen erforderlich, da nicht Nutzungsberechtigte von jeglicher Nutzung ausgeschlossen sind. Allerdings sind auch Eingriffe in die Werkintegrität außerhalb von Nutzungsrechtsverhältnissen keinesfalls irrelevant, so dass diese Auffassung nicht überzeugen kann. Mit der Bejahung einer Verletzung von Verwertungsrechten wird nicht etwa jede weitere Untersuchung von zusätzlich vorliegenden Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen überflüssig. Aus § 97 II UrhG folgt nämlich gegebenenfalls ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch bei Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Auch Vinck [276] geht von einer getrennten Betrachtung der Vorschriften §§ 14 und 39 UrhG aus. Demnach enthält § 39 UrhG ein zentrales Änderungsverbot und § 14 UrhG dient zusätzlich als ergänzende Missbrauchsverhütungsvorschrift.

Gegen diese Auffassung sprechen insbesondere die bereits angestellten Erwägungen zum systematischen Aufbau des UrhG. [277]  

c)      Allgemeine Gesamtschau der änderungsrelevanten Vorschriften mit
  § 14 als Grundnorm des Werkintegritätsschutzes

Eine bedeutende Meinung im Schrifttum hält § 14 UrhG für die Grundnorm des gesamten Werkintegritätsschutzes; die weiteren Vorschriften, insbesondere § 39 UrhG, dienen nach dieser Auffassung der punktuellen Klarstellung und Ergänzung des urheberrechtlichen Werkintegritätsschutzes. [278]

§ 39 UrhG besitzt demnach im Wesentlichen eine klarstellende und konkretisierende Funktion. [279] Er bekräftigt die Geltung des grundsätzlichen Änderungs- und Beeinträchtigungsverbots auch gegenüber Inhabern von Nutzungsrechten und gibt in Absatz II einen Hinweis auf das Erfordernis einer Interessenabwägung. [280] § 62 UrhG kommt eine entsprechende Funktion für den Bereich der gesetzlichen Nutzungsrechte zu. [281]

Die zutreffende Interpretation der änderungsrechtlichen Vorschriften kann sich nur aus einer Gesamtschau ergeben. Die zentrale Vorschrift ist § 14 UrhG, der ein grundsätzliches Änderungs- und Beeinträchtigungsverbot aufstellt, welches jedoch durch das Gebot einer Interessenabwägung relativiert wird. [282]

Die daran anknüpfende Ansicht, [283] eine Definition der Begriffe „Entstellung”, „Beeinträchtigung” oder „Änderung” erübrige sich, „da die Art und Intensität des jeweiligen Eingriffs erst im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen” sei, erscheint jedoch unbefriedigend. Die hierfür gegebene Erklärung, die Aufgabe der Differenzierung diene der Rechtssicherheit und -klarheit,  kann ebenfalls nicht überzeugen. [284]

Samson [285] ist der Auffassung, die Begriffe Bearbeitung, Um­gestaltung, Änderung und freie Benutzung könnten nur einheitlich behandelt werden. Zweck der verschiedenen Begriffe sei lediglich, den Urheberschutz mit der Folge auszuweiten, „dass jede Änderung der Zustimmung des Urhebers des Originals bedarf mit Ausnahme der in den §§ 39 II und 62 genannten Fälle”.

Trotz der Erforderlichkeit einer Gesamtschau der beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften sollte jedoch nicht auf die Untersuchung der Einzelvorschriften verzichtet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten sowohl die einschlägigen Vorschriften vor der Vornahme einer Gesamtschau auf ihren Regelungsgehalt untersucht, als auch die beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Begriffe definiert werden. Dies gilt auch und gerade deshalb, weil die Begrifflichkeit des UrhG komplex ist und teilweise Überschneidungen auftreten. [286]

d)     Theorien eines Rangverhältnisses der beeinträchtigungs- und
  änderungsrelevanten Vorschriften

Teilweise wird versucht, zwischen den änderungsrelevanten Begriffen eine Art Rang- oder Stufenverhältnis aufzustellen. [287] Dieser systematische Ansatz hat sich jedoch als wenig aussichtsreich erwiesen.

Der Versuch Grohmanns, [288] ein Stufenverhältnis nach der Reichweite des Urheberrechts darzustellen, wobei die nach Treu und Glauben zulässige Änderung, die Bearbeitung und die freie Benutzung drei Stufen bilden sollen, überzeugt nicht. [289] Dieses Stufensystem erfasst nur punktuelle Fallgruppen von Änderungen und deckt keineswegs den Gesamtkomplex des Änderungsrechts ab.

Insbesondere werden entstellende nichtschöpferische Eingriffe nicht erfasst. Außerdem ist die Frage nach der Schutzfähigkeit der Beeinträchtigung oder Änderung selbst für die Frage nach der Erforderlichkeit einer Zustimmung des Urhebers unerheblich. [290] Die Ansicht, eine Bearbeitung gem. §§ 3, 23 UrhG stelle einen gravierenderen Eingriff in das Originalwerk dar als andere Veränderungen, [291] ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Das entscheidende Kriterium, durch das sich die Bearbeitung von den anderen beeinträchtigungs- bzw. änderungsrelevanten Begriffen unterscheidet, liegt darin, dass dem Bearbeiter gem. § 3 UrhG ein eigenes (Bearbeiter)urheberrecht zusteht. Es ist durchaus denkbar, dass ein nicht schöpferischer Eingriff in die Werkintegrität gravierender ist als ein schöpferischer; wird z. B. ein Musikwerk in ansonsten unveränderter Form bei einer Wiedergabe durch ein Effektgerät extrem verzerrt, kann dies nur als handwerkliche Umgestaltung eingestuft werden, stellt jedoch gleichzeitig zweifellos eine gravierende Entstellung des Werkes dar.

Ein weiterer Ansatz zur Begründung eines Rangsystems ist der Versuch von Schmieder, eine aufsteigende Linie der Intensität von Eingriffen von der „schlichten Änderung“ über die Bearbeitung oder andere Umgestaltung und die Entstellung hin zur gröblichen Entstellung zu zeichnen. [292] Abgesehen davon, dass der Begriff der Beeinträchtigung als Grundbegriff des Werkintegritätsschutzes in dieser Aufzählung nicht einmal erscheint, liegt dieser Auffassung eine unzulässige Verengung des Begriffs der Änderung auf wenig gravierende bzw. geringfügige Eingriffe zugrunde, die sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt.

 Eine terminologische Differenzierung zwischen den beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Begriffen des UrhG ist insgesamt nur dann sinnvoll, wenn sie losgelöst vom Versuch einer graduellen Einteilung erfolgt.

7.      Dispositionen über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse

a)     Die Einwilligung als Instrument der Disposition

Zur Disposition über urheberrechtliche Befugnisse sieht das UrhG lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten vor. [293] Allerdings ist die vom Gesetz vorgesehene Einräumung von Nutzungsrechten auf die Einräumung vermögensrechtlicher Nutzungsrechte zugeschnitten. Der Urheber ist dabei zwar nicht an den ohnehin nicht abschließenden Katalog der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) gebunden, sondern kann dem Vertragszweck entsprechend räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkte Nutzungsrechte einräumen; [294] der Regelfall ist aber die Einräumung von Nutzungsrechten, die vom Umfang her einigen oder allen Verwertungsrechten der §§ 15 ff. UrhG entsprechen.

Im UrhG finden sich keine konkreten Bestimmungen, wie Verfügungen oder Verpflichtungen über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse vertraglich geregelt werden können. Es wird die Ansicht vertreten, über die werkintegritätsschützenden Verbotsrechte könne ebenfalls durch die Einräumung von Nutzungsrechten verfügt werden. Dies erscheint jedoch nicht zutreffend.

Das Werkintegritätsrecht des Urhebers ist zwar, wie die Verwertungsrechte auch, als absolut gegen jeden Dritten wirkende Befugnis ausgestaltet. [295] Die werkintegritätsschützenden Vorschriften sind jedoch als reine Verbotsrechte angelegt. [296] Bereits dies unterscheidet sie von den vermögensrechtlichen Verwertungsrechten. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Einräumung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse als ausschließliche Nutzungsrechte bedenklich erscheint, da der Nutzungsrechtsinhaber damit urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche gegen den Musikurheber selbst richten könnte. [297]

Es bestehen daher wesensmäßige Unterschiede zwischen der Nutzungsrechtsübertragung und der Disposition über Verbotsrechte. Über diese kann nicht mittels der Einräumung von Nutzungsrechten disponiert werden, sondern nur durch die Erteilung einer entsprechenden Einwilligung. [298] Die Einwilligung ist das probate Instrument, um über Rechte, deren Veräußerung an sich nicht vorgesehen ist, in begrenztem Rahmen zu verfügen. [299] Sie entspricht einem deliktsrechtlichen Denkansatz, da sie das Verbotene ausnahmsweise erlaubt. [300]

In der Rechtsprechung wird hierbei von der „Gestattung“ von Eingriffen bzw. der „Einräumung einer Befugnis“ gesprochen. [301] Es handelt sich dabei jedoch zumeist nicht um Verfügungen im Rechtssinne, [302] sondern um gebundene Rechtsübertragungen. [303] Der Urheber verliert seine Urheberpersönlichkeitsrechte durch diese Rechtseinräumungen nicht.

Nur bei Einwilligungen in einzelne, konkret bekannte Eingriffe verfügt der Urheber insoweit absolut über seine entsprechenden Verbotsrechte. [304] Da er durch eine solche konkrete Einwilligung im Einzelfall die Befugnis verliert, den Eingriff später zu untersagen, handelt es sich um eine Verfügung. [305]

b)     Grenzen der möglichen Dispositionen des Urhebers über
  urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse

Gem. § 29 S. 2 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Der Grundsatz der Unübertragbarkeit gilt auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht als solches oder seine wesentlichen Bestandteile, etwa die Rechte der §§ 12-14 UrhG, zumindest wenn die Übertragung unabhängig von einer Nutzungsrechtseinräumung erfolgen soll. Die grundsätzliche Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit gehört zu den prägenden Merkmalen des Urheberpersönlichkeitsrechts. [306] Das Recht des Urhebers, gem. § 14 UrhG Entstellungen des Werkes zu verbieten, ist unveräußerlich. [307] Der Urheber kann jedoch grundsätzlich Werknutzern gestatten, Änderungen am Werk vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 39 I UrhG. [308] Außerdem ist es möglich, dass zusammen mit einer bestimmten Nutzungsrechtseinräumung (z. B. für die Nutzung eines Musikwerkes in der Werbung) konkludent die damit erforderlichen Änderungen erlaubt werden. [309]

Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum ist außerdem eine Übertragung bzw. Überlassung urheberrechtlicher Befugnisse an Dritte zur Ausübung zulässig, wobei jedoch über Einzelheiten dieser Rechtsfigur die Meinungen geteilt sind. Im Übrigen gibt es zur Unverzichtbarkeit bzw. Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts die verschiedensten Auffassungen. [310] Teilweise wird die Gestattung von Eingriffen nicht (wie hier) als Einwilligung [311] , sondern als einseitiger Verzicht [312] bzw. als Erlassvertrag [313] angesehen.

Den geschilderten Ansätzen ist gemeinsam, dass jedenfalls nicht - wie im französischen Recht - jegliche Disposition über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befug­nisse als ausgeschlossen angesehen wird. [314]

Ohne an dieser Stelle die Gesamtproblematik der Übertragbarkeit und Verzichtbarkeit urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse erschöpfend behandeln zu kön­nen, ist festzuhalten, dass nach ganz überwiegender Auffassung der Urheber in einzelne, genau bezeichnete und bekannte, Beeinträchtigungen seiner urheber­persönlichkeits­rechtlichen Befugnisse einwilligen kann. [315]

Er kann rechtsverbindlich auch in entstellende Eingriffe einwilligen, wenn sich die Erklärung auf konkret umschriebene (bzw. bekannte), überblickbare Einzelfälle bezieht. [316]   

Auch in sonstige Beeinträchtigungen seines Werkes kann der Musikurheber in Ausübung seiner Privatautonomie einwilligen. [317] Insbesondere ist vielfach eine vorgesehene Verwertung erst möglich, wenn zusätzlich in die damit im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen eingewilligt wird; solche Dispositionen sind daher zulässig. Aus diesem Grunde können sogar unmittelbare entstellende Eingriffe in die Werksubstanz zugelassen werden. [318]

Sofern jedoch die Einwilligung nicht hinsichtlich des konkreten Eingriffs [319] im Einzelfall erteilt wurde, besteht als letzte Bastion ein unverzichtbares Recht des Urhebers, „Verschandelungen“ bzw. „schwerste Eingriffe“ zu verbieten. [320]

Die Frage, in welchen Fällen der vielzitierte „Kern” des Urheberpersönlichkeitsrechts [321] bzw. des Urheberrechts insgesamt angegriffen wird, ist weitgehend ungeklärt und wird nach völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilt. Die Abgrenzung zwischen (unzulässigen) Dispositionen über den unverzichtbaren Kernbereich und sonstigen zulässigen Dispositionen entspricht jedoch der Abgrenzung zwischen unzulässigem Pauschalverzicht und zulässiger konkreter Einzelfalleinwilligung. Entscheidend ist das Konkretisierungsniveau der Einwilligung bzw. der vertraglichen Regelung. [322]

Umfassende und pauschale Übertragungs- und Verzichtsvereinbarungen, die sich in der Praxis in Ermangelung gesetzlicher Anhaltspunkte eingebürgert haben, sollten daher nach wie vor unzulässig bleiben. Denn mit diesen kann mittels einer einfachen zusätzlichen Klausel in den Standardverträgen der Integritätsschutz faktisch ausgehebelt werden. [323] Einzelne, genau definierte Eingriffe sollte der Urheber jedoch ohne qualitative oder quantitative Beschränkung gestatten können. [324] Eingriffe, die dem Urheber bekannt sind und von ihm akzeptiert werden, sind zulässig. [325] Der Spielraum für solche Einwilligungen, die zumeist im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erteilt werden, ist allerdings sehr eng. [326] Die Gefahr der wirksamen Vernichtung einer erteilten Einwilligung lässt sich aus Sicht des Nutzers daher nur minimieren, indem die Einwilligung einzelfallbezogen und unter größtmöglicher Konkretisierung der Eingriffe als Gegenstand der Einwilligung eingeholt wird.

Der von Hubmann [327] vorgeschlagenen Heranziehung von § 138 BGB als Prüfungsmaßstab bedarf es nicht, zumal der Maßstab der Sittenwidrigkeit im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts schwer zu finden ist und sich die dargestellte Wertung aus dem Urheberrecht selbst ergibt. [328]

Neben der zulässigen Einzelfalleinwilligung oder -regelung dürfte unstreitig sein, dass eine nachträgliche Genehmigung immer möglich ist und dass der Urheber vertraglich auf bereits entstandene Ansprüche verzichten kann. [329]

Ebenso ist wohl unbestritten, dass er auch andere zur Geltendmachung der betreffenden Rechte ermächtigen [330] und ihnen die treuhänderische Wahrnehmung und Ausübung übertragen kann. [331]

Im vorliegenden Zusammenhang ist die konkrete Frage entscheidend, ob der Urheber persönlich in die Nutzung seines Werkes als Coverversion durch einen Nutzer wirksam einwilligen kann. Dies kann ohne Ausnahme bejaht werden, sofern ihm die konkrete Beeinträchtigung (d. h. die fragliche Version) bekannt ist. Pauschale Einwilligungen zur Herstellung beliebiger, dem Urheber noch nicht bekannter Coverversionen erscheinen dagegen im Grundsatz nicht als zulässig.

c)      Konkludente Einwilligung

Die Einwilligung kann zweifellos auch konkludent erklärt werden. [332] Einer Heranziehung des § 39 II UrhG bedarf es hierbei nicht. [333]

Von einer stillschweigenden Zustimmung wird ausgegangen, wenn der Urheber Werknutzungen gestattet, bei denen er mit erforderlichen Eingriffen in die Werk­­­integrität rechnen muss. [334] Allerdings handelt es sich in solchen Fällen - wie z. B. kleineren Kürzungen durch den Verleger - teilweise nicht um stillschweigende Einwilligungen, sondern um Eingriffe, die der Urheber unabhängig vom Parteiwillen gem. § 39 II UrhG hinzunehmen hat. [335] Der häufigste Fall einer konkludenten Einwilligung in zwangsläufig mit einer vorgesehenen Nutzung verbundene Eingriffe ist die Einräumung eines Bearbeitungsrechts gem. § 23 UrhG. [336]

d)     Kommerzialisierbarkeit des Einwilligungsrechts

Die Frage nach der Kommerzialisierbarkeit der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Verbots- bzw. Einwilligungsrechte ist wie die  Kommerzialisierbarkeit von Per­sönlichkeitsrechten im Allgemeinen höchst umstritten. [337] Gegen eine Kommerzialisierung könnte der Charakter der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Vorschriften als zwingende, nicht der Vertragsfreiheit der Parteien unterfallende Schutzvorschriften sprechen.

Allerdings dienen die beeinträchtigungs- und änderungsrelevanten Vorschriften des UrhG - entsprechend der nach der monistischen Theorie untrennbaren Verklammerung urheberpersönlichkeitsrechtlicher und materieller Interessen - durchaus auch dem Schutz der materiellen Interessen des Urhebers. [338] Es gibt weitgehende vermögensrechtliche Implikationen bei der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Teilweise dient der Entstellungsschutz sogar überwiegend materiellen Interessen des Urhebers. [339] Hierbei ist nicht zu vergessen, dass die gesetzliche Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten ihrer originären Zielsetzung nach gerade dazu dient, im „Spiel von Angebot und Nachfrage” der „Tauschgerechtigkeit Genüge zu tun”. [340]

Die Lizenzierung von Ausschließlichkeitsrechten ist die Basis des Urhebervertragsrechts. Es ist nicht einzusehen, weshalb die mehr oder weniger umfassende Lizenzierung einzelner urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse nicht der Entscheidungsbefugnis des Urhebers überlassen bleiben soll, der selbstverständlich für solche Dispositionen eine angemessene Gegenleistung fordern kann.

Wie Schricker [341] richtig sagt, darf Persönlichkeitsschutz nicht zur Bevormundung des Rechtsträgers führen; daher darf der Urheber sein Urheberpersönlichkeitsrecht auch kommerzialisieren.

Es darf dem Musikurheber nicht verwehrt sein, in eine ihm bekannte, bevorstehende Beeinträchtigung - ggf. gegen Bezahlung - einzuwilligen. [342]

Allerdings wird teilweise dem Urheber, der seine Bereitschaft zur Erteilung einer Einwilligung in Beeinträchtigungen seines Werkes gegen Zahlung einer Gegenleistung verlauten lässt, diese Bereitschaft dahingehend ausgelegt, die Werkintegrität erscheine ihm nicht wesentlich. [343] Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Bereitschaft, ein bestimmtes Recht zu lizenzieren, kann nicht als konkludente Verzichtserklärung ausgelegt werden.

Dem Urheber, der persönlichkeitsrechtliche Befugnisse weitgehend lizenziert oder auf sie verzichtet, kann auch nicht eine „gewisse Charakterlosigkeit“ oder „sittenwidriger Persönlichkeitsschacher“ zur Last gelegt werden. [344] Es ist auch nicht „sittenwidrig“, wenn sich der Urheber seine „Urheber-Ehre abkaufen lässt“. [345]

Verfehlt ist auch die Forderung, das Urheberpersönlichkeitsrecht „nicht durch allzu strenge Bestimmungen zu schützen“, da es sonst „seines eigentlichen Sinnes entkleidet und nur die Möglichkeit geschaffen wird, sich dieses Recht durch klingende Münze abgelten zu lassen“. [346]

Auch die Ansicht von Schmieder, [347] der Urheber könne „ehrlicherweise nur entweder das Nutzungsentgelt kassieren oder sein Verbietungsrecht aus dem Droit Moral geltend machen und nicht bei einer Rufbeeinträchtigung quasi als Schmerzensgeld auch noch die Tantiemen nebst einer Abfindung einstreichen“, ist nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. Insbesondere sieht § 97 II UrhG ausdrücklich einen zum Schadensersatzanspruch hinzutretenden Schmerzensgeldanspruch vor.

Besonders verfehlt ist daher der Lösungsansatz von Baum, der Geltendmachung des Droit Moral zur Erzielung finanzieller Vorteile sei durch die Gewährung eines Rückforderungsanspruchs über § 817 BGB entgegenzutreten. [348]

Auch in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich ist es schließlich möglich, im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegen einen finanziellen Ausgleich auf bestimmte - allerdings konkret bestimmte - Rechtspositionen zu verzichten. Eine Differenzierung zwischen dem im Vergleichswege und im Rahmen eines Nutzungsvertrages Zulässigen wegen „überragend wichtigen Gütern der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens“ ist nicht vorzunehmen. [349]

Vor allem § 97 II UrhG deutet darauf hin, dass Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. Einwilligungen hierzu nach dem Willen des Gesetzgebers kommerzialisierbar sind, da die Norm bei Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung (und nicht etwa lediglich z. B. Gegendarstellungsansprüche) vorsieht. Die vorherige Zahlung einer Gebühr für die Erteilung einer Einwilligung kann daher als vorweggenommene Entschädigung gesehen werden. [350]

Teilweise wird sogar gefordert, dass der Urheber im Falle der Erteilung einer Einwilligung in entstellende Änderungen stets eine gesonderte Entschädigung erhalten müsse. [351]

Jedenfalls aber liegt es im verständlichen Interesse des Urhebers, ein angemessenes Entgelt für bestimmte Werknutzungen im Einzelfall (z. B. in einer Werbesendung) frei auszuhandeln, ohne hierbei an Verteilungsschlüssel der GEMA gebunden zu sein. Es muss seiner Entscheidung überlassen bleiben, ob er für solche Einwilligungen eine besondere Vergütung fordert oder angesichts zusätzlicher GEMA-Gebühren bzw. einer Steigerung des Bekanntheitsgrades seines Werkes auf eine solche Vergütung verzichtet.

Letztlich muss das Einwilligungserfordernis als einzig tauglicher urheberpersönlichkeitsrechtlicher Schutzmechanismus weitgehend kommerzialisierbar sein, um den Anforderungen der Praxis gerecht zu werden. Die Genehmigung von Eingriffen gegen Entschädigung wird bereits z. B. in den Bereichen Werbeverwertung und Filmverwertung von Musik und auch in anderen Verwertungsbereichen praktiziert. [352]

Die Entscheidung darüber, ob (ggf. gegen Zahlung einer Gebühr) die erforderliche Einwilligung zu einer Beeinträchtigung des Werkes erteilt wird, muss dem Urheber verbleiben. [353] Jede andere Lösung käme einer urheberpersönlichkeitsrechtlichen Zwangslizenz gleich. Der Urheber kann daher „aus welchen Gründen auch immer“ eine erforderliche Einwilligung verweigern oder erteilen. [354] Es ist sein gutes Recht, aus jeder - bereits erfolgten oder aber erst beabsichtigten - Beeinträchtigung seines Urheberrechts gem. § 14 UrhG einen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu wollen. [355] Es steht jedem Urheber frei, in bewusster und einzelfallbezogener Entscheidung sein ideelles Interesse an der Aufrechterhaltung der Werkintegrität zugunsten seiner materiellen Interessen zurückzustellen. [356]

 



[1]     Schulze - Materialien zum Urheberrechtsgesetz, S. 319.

[2]     Vogtländer / Kleine - Urheberrecht, S. 75.

[3]     Zum Begriff des Droit Moral ausführlich Altenburg - Die neuere Entwicklung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Deutschland und Frankreich, S. 189.

[4]     Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor § 12 ff., Rn. 19.

[5]     Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., vor § 12, Rn. 1.

[6]     Krüger-Nieland - Das Urheberpersönlichkeitsrecht, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?, S. 222.

[7]     Das heutige französische Urheberpersönlichkeitsrecht enthält keine Einschränkung dahingehend, dass für eine Verletzung des Integritätsanspruchs des Urhebers dessen Ruf bzw. Ehre verletzt sein muss (vgl. Altenburg - Die neuere Entwicklung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Deutschland und Frankreich, S. 189).

[8]     Die Verwendung des Begriffs Droit Moral ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass der lange Begriff Urheberpersönlichkeitsrecht gerne vermieden wird (so Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 47).

[9]     So Krüger-Nieland - Das Urheberpersönlichkeitsrecht, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?, S. 219 f.; Neumann-Duesberg - Verwechslung des Urheberpersönlichkeitsrechts mit dem allg. Persönlichkeitsrecht, NJW 71, 1640.

[10]    Vgl. § 29 S. 1 UrhG.

[11]    Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 15 f.

[12]    Krüger-Nieland - Das Urheberpersönlichkeitsrecht, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?, S. 223.

[13]    Fromm / Nordemann (Nordemann) - Urheberrecht, 8. A., § 11, Rn. 2.

[14]    Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 46 f.

[15]    Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 116.

[16]      Diese Trennung liegt der sog. dualistischen Theorie zugrunde.

[17]      Rehbinder - Grundzüge des Urheberrechts, JA 78, 365, 373; zum Schutz ausländischer Urheber vgl. Vaver - Die Inländerbehandlung nach der Berner Übereinkunft und dem Welturheberrechtsabkommen, GRUR Int. 88, 191 ff.

[18]      Begründung Regierungsentwurf zum UrhG, BT - Drucksache IV / 270, S. 27.

[19]      Z. B. Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1950.

[20]      Schricker (v. Ungern-Sternberg) - Urheberrecht, 2. A., § 15, Rn. 6.

[21]      Vgl. Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 167.

[22]      So aber Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1951, der die Ansicht vertritt, bei Werkentstellungen „müsste im Allgemeinen (...) ein Rechtsanspruch (des Urhebers) auf öffentliche Distanzierung genügen”.

[23]      Vgl. Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1950.

[24]      Götting - Urheberrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen, S. 65.

[25]      Alder - Urheberpersönlichkeits- und Persönlichkeitsrechte auf dem Information-Highway, S. 349.

[26]      Schricker (Schricker / Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor §§ 12 ff., Rn. 2, 6 ff.; man könnte bei den §§ 12-14 UrhG auch von einem „Allgemeinen Teil“ des Urheberpersönlichkeitsrechts sprechen.

[27]      Schricker (Schricker/Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor §§ 12 ff., Rn. 2.

[28]      Vgl. Wenzel - Urheberrecht für die Praxis, 3. A., S. 70 ff.

[29]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 12, Rn. 1.

[30]      Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 12, Rn. 2.

[31]      Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 12, Rn. 1.

[32]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 12, Rn. 25 f.

[33]      Möhring / Nicolini - Urheberrechtsgesetz, 2. A., § 13, Rn. 1 ff.

[34]      Fromm / Nordemann ((Nordemann / Hertin) - Urheberrecht, 8. A., § 13, Rn. 4 ff.

[35]      Das Namensnennungsrecht bezieht sich bei der Vervielfältigung auf jedes Vervielfältigungsstück (Hock - Das Namensnennungsrecht des Urhebers, S. 39).

[36]      Mestmäcker / Schulze, § 13, 2).

[37]      Mestmäcker / Schulze, § 13, 2).

[38]      Hock - Das Namensnennungsrecht des Urhebers, S. 38 ff.

[39]      Hierzu Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 74.

[40]      Ausführlich Hock - Das Namensnennungsrecht des Urhebers, S. 32 ff.

[41]      Vgl. z. B. BGH GRUR 88, 810 - „Fantasy“; BGH GRUR 88, 812 - „Ein bisschen Frieden“.

[42]      Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55; Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 6 f.

[43]      Abzulehnen ist die Auffassung von Nordemann, auch gemeinfreie Werke seien dem Änderungsverbot unterworfen; auf gemeinfreie Werke finden die Vorschriften des UrhG keine Anwendung (mehr), vgl. Nordemann - Das Recht zur Bearbeitung gemeinfreier Werke, GRUR 64, 117, 120; zum Entwurf einer gesetzlichen Regelung eines ewigen Urheberpersönlichkeitsrechts vgl. Leinveber - Urheberrechtlicher Denkmalschutz, ja oder nein?, GRUR 64, 364, 369.

[44]      Schiwy / Schütz - Medienrecht, S. 419.

[45]      So Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 1.

[46]      Lediglich insoweit deckt sich der Schutzbereich mit dem des Art. 6bis I RBÜ.

[47]      Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 216.

[48]      Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 4.

[49]      Unklar in diesem Punkt die Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT‑Drucksache IV / 270, S. 45.

[50]      Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 4.

[51]      OLG München ZUM 96, 165, 166 - „Die unendliche Geschichte“.

[52]      Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 174.

[53]      So aber Wandtke - Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, S. 59.

[54]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 21.

[55]      Auch Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 131, sieht die Beeinträchtigung als Oberbegriff des Werkintegritätsschutzes an.

[56]      Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 8, m. w. N.

[57]      BGH GRUR 74, 675, 677 - „Schulerweiterung“; BGH GRUR 82, 107, 110 - „Kirchen-Innenraumgestaltung“ m. w. N.

[58]      Peifer - Werbeunterbrechungen in Spielfilmen, bei FN 209.

[59]      Ruzicka - Die Problematik eines „ewigen Urheberpersönlichkeitsrechts”, S. 8; Möhring / Nicolini - Urheberrecht, § 14 Rd. Nr. 2; anders noch Fromm / Nordemann - Urheberrecht, (1966), § 14, Rn. 2.

[60]      Vgl. OLG München GRUR 86, 460, 461 - „Die unendliche Geschichte“.

[61]      BGH GRUR 89, 106, 107 - „Oberammergauer Passionsspiele“.

[62]      Hinweise bei Nordemann - Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Urheberrecht in den Jahren 1996 und 1997, NJW 98, 422, 425.

[63]      Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 131 f.

[64]      Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 8; Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 132.; vgl. auch Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 93, Rn. 19 zur gröblichen Entstellung.

[65]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 19; OLG München ZUM 96, 165, 167 - „Die unendliche Geschichte“; Schilcher - Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, S. 63; Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 131.

[66]      Samson - Urheberrecht, S. 94.

[67]      So aber Schilcher - Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, S. 64 f.

[68]      So Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 15, für Werke der „reinen Kunst“; vgl. RGZ 79, 397, 399 - „Felseneiland mit Sirenen“; vgl. BGHZ 17, 266, 281 - „Grundig-Reporter“.

[69]      So Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 5.

[70]      Allerdings verstößt die Auslegung Hertins nicht gegen grammatikalische Regeln, wie Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 129, zu begründen versucht.

[71]      Überzeugend dagegen Neumann-Duesberg - Verwechslung des Urheberpersönlichkeitsrechts mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, NJW 71, 1640, 1641.

[72]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 19.

[73]      V. a. Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 18 f.

[74]      So wohl Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 6; auch die Aussage, die Interessenabwägung „dürfte stets zugunsten des Urhebers ausfallen, da ein höherwertiges Interesse als dessen Werkintegritätsinteresse nicht denkbar erscheint“ (so noch Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 7. A., § 14, Rn. 5), ist zumindest missverständlich, da sie bereits auf eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Interessenabwägung hindeutet.

[75]      Vgl. Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 14, 2, m. w. N.

[76]      Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV/270, S. 45.

[77]      Z. B. BGH GRUR 71, 35 - „Maske in Blau“; BGH GRUR 89, 106, 107 - „Oberammergauer Passionsspiele“.

[78]      OLG München ZUM 96, 165, 167 - „Die unendliche Geschichte“.

[79]      BGH GRUR 89, 106, 107 - „Oberammergauer Passionsspiele“.

[80]      Als sonstiger Grund kommt z. B. in den Fällen der Parodie eines Theaterstücks das Grundrecht aus Art. 5 III GG in Betracht.

[81]      Bei geringfügigen Beein­trächtigungen des Werkes besteht auch auf Seiten des Urhebers kein schützenswertes Interesse an der bedingungslosen Reinhaltung der

         Werk­­­integrität, vgl. Fromm / Nordemann (Hertin), 9. A., § 14, Rn. 10.

[82]      So im Bereich der „reinen Kunst“ Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht,
§ 14, 9. A., Rn. 15.

[83]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, § 14, Rn. 29, gegen Fromm / Nordemann (Hertin), 6. A., Rn. 1, 4; Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 137.

[84]      So aber Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 137.

[85]      Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 217.

[86]      Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 7. A., § 14, Rn. 1.

[87]      Schricker (Schricker) - Urheberrecht, 2. A., § 62, Rn. 15.

[88]      So Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., § 14, Rn. 6.

[89]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 18 f.

[90]      BGH GRUR 82, 107, 110 - „Kirchen-Innenraumgestaltung“ (ausnahmsweise zweistufiges Prüfungsverfahren).

[91]      Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 129.

[92]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 27.

[93]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 27.

[94]      § 39 II UrhG betrifft gerade die Fälle, in denen keine Änderungsvereinbarung getroffen wurde.

[95]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 3.

[96]      Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 8.

[97]      So auch Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 84.

[98]      Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55.

[99]      Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 45; Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 14, 1); Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 75.

[100]     Heidmeier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Film, S. 75.

[101]     Teilweise wird auch von „direkten“ bzw. „indirekten“ Eingriffen gesprochen (Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 23.

[102]     Schilcher - Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, S. 69.

[103]     Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 14, Rn. 2).

[104]     Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellung unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 133.

[105]     Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 221.

[106]     Möhring / Nicolini - Urheberrechtsgesetz, 2. A., § 14, Rn. 15.

[107]     LG Frankfurt FuR 66, 158, 160 - „Wochenend und Sonnenschein“; Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 26.

[108]     Vgl. OLG München OLGZ 178, 1, 4 - Pol(h)it-Parade“.

[109]     Ernst - Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, S. 139.

[110]     Hierzu auch Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 7. A., § 14, Rn. 2.

[111]     Ernst - Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, S. 191.

[112]     Fromm / Nordemann (Hertin) - Urheberrecht, 9. A., Rn. 9, der auch die Werbeunterbrechung von Filmwerken als „indirekte Eingriffe“ einordnet. 

[113]     OLG Frankfurt GRUR 95, 215 ff. - „Springtoifel“.

[114]     Zur Frage einer leistungsschutzrechtlichen Entstellung gem. § 83 durch die Nutzung von technisch unzulänglichen Tonaufnahmen vgl. BGH NJW 88, 334 - „Zauberflöte“.

[115]     Delp - Das Recht des geistigen Schaffens, S. 173. Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., vor §§ 12 ff., Rn. 6 ff.

[116]     Schmieder - Werkintegrität und Freiheit der Interpretation, S. 1946.

[117]     BGH GRUR 82, 106 ff. - „Kirchen-Innenraumgestaltung“.

[118]     Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellung unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55.

[119]     Loewenheim - Anm. zu BGH GRUR 89, 106, 110 - „Oberammergauer Passionsspiele“, der die Meinung vertritt, § 23 UrhG sei „rein verwertungsrechtlicher Natur“, wobei allerdings die Einräumung eines Bearbeitungsrechts in den Bereich des § 14 UrhG hineinwirken könne; bei § 14 „komme die urheberpersönlichkeits­rechtliche Komponente ins Spiel“.

[120]     Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werkes zu verhindern, S. 63.

[121]     Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 59.

[122]     Möhring / Nicolini - Urheberrechtsgesetz, 2. A., § 39, Rn. 1.

[123]     Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 22; man kann auch von einer Umformung sprechen (Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 56).

[124]     Haberstumpf - Handbuch des Urheberrechts, S. 88; BGH GRUR 74, 675, 676 - „Schulerweiterung“; auch der BGH beschränkt die Geltung des § 39 I UrhG auf Nutzungsrechtsverhältnisse (BGH GRUR 82, 106, 109 - „Kirchen-Innen­raum­gestal­tung“).

[125]     BGH GRUR 71, 35, 37 - „Maske in Blau“; Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 2; Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 39, Rn. 1.

[126]     Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke S. 15.

[127]     Der Begriff der Änderung taucht im UrhG an mehreren Stellen auf (§§ 5, 8, 9, 39, 62 UrhG).

[128]     Unzutreffend hierzu Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke, S. 17, der die Änderung als Oberbegriff zur Bearbeitung ansieht - Bearbeitungen sind auch außerhalb eines Nutzungsrechtsverhältnisses möglich und werden daher teilweise von § 39 I UrhG nicht erfasst (so auch Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 22).

[129]     Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke: § 3 S. 2 UrhG, S. 16.

[130]     Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 11.

[131]     Haberstumpf / Hintermeier - Einführung in das Verlagsrecht, S. 145.

[132]     BGH GRUR 71, 35, 37 - „Maske in Blau“; Schulze - Teil-Werknutzung, Bearbeitung und Werkverbindung bei Musikwerken - Grenzen des Wahrnehmungsumfangs der GEMA, ZUM 93, 256.

[133]     Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitung gemeinfreier Musikwerke: § 3
S. 2 UrhG, S. 15.

[134]     Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 39, Rn. 14 ff.; Gamm - UrhG, § 39, Rn. 80; a. A. Fromm  / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 39, Rn. 4; Gerlach - Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Architektenvertrag, GRUR 76, 613.

[135]     Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 218.

[136]     Die stillschweigende Einwilligung gem. § 39 I UrhG sollte von der Regelung des
§ 39 II UrhG getrennt betrachtet werden.

[137]     Begründung Regierungsentwurf zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 59.

[138]     Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 216.

[139]     Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 39, Rn. 4, der als Beispiel die erforderliche „Einrichtung“ eines Bühnenstücks für eine vertragsgemäße Nutzung im Fernsehen und die Transponierung eines Musikwerkes zum Zwecke der Darbietung durch einen bestimmten Sänger anführt.

[140]     Gamm - UrhG, § 39, Rn. 9.

[141]     Schack - Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 167.

[142]     OLG Hamburg GRUR 70, 38, 39 - „Heintje“.

[143]     Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270,
S. 59.

[144]     Mestmäcker / Schulze - UrhG, § 39, 2).

[145]     Mestmäcker / Schulze - UrhG, § 39, 3).

[146]     Rehbinder - Urheberrecht, 11. A., S. 176 f.

[147]     So auch Hase - Der Musikverlagsvertrag, S. 34.

[148]     Delp - Das Recht des geistigen Schaffens, S. 178.

[149]     § 39 II ist auch außerhalb von Nutzungsrechtsverhältnissen analog anzuwenden (BGH 74, 675, 676 - „Schulerweiterung“). Auch in den Fällen von § 23 S. 1 UrhG ist § 39 II UrhG anzuwenden (Loewenheim - Anm. zu BGH GRUR 89, 106 ff. - „Ober­ammergauer Passionsspiele“, S. 109).

[150]     Zwischen der Lösung des Einzelfalls anhand der Grundsätze von Treu und Glauben und der Durchführung einer Interessenabwägung im Einzelfall ist kein rechtlicher Unterschied ersichtlich. Beides ist „im Endeffekt dasselbe“ (so zutreffend Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 76).

[151]     Möhring / Nicolini - Urheberrecht, 2. A., S. 23, Rn. 1

[152]     Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechtsschutz, ZUM 95, 231, 242.

[153]     Vgl. Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 79.

[154]     Vgl. auch Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 73 und 141, der auf S. 73 formuliert, die Befugnis zur Verwertung einer Bearbeitung sei „auch ein Verwertungsrecht“; unklar hierzu Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 11, der a. a. O. einerseits von einem rein verwertungsrechtlichen Charakter des Bearbeitungsrechts, gleichzeitig aber von einem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Aspekt des Bearbeitungsrechts ausgeht.

[155]     Mestmäcker / Schulze - Urheberrechtskommentar, § 23, 4).

[156]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht (1987), § 23, Rn. 25.

[157]     So auch Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 143, mit zutreffendem Hinweis auf § 37 UrhG, der nur bei dieser Auslegung einen Sinn behält.

[158]     Damit entspricht § 23 UrhG teilweise Art. 12 RBÜ, der dem Urheber das „ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen seines Werkes zu erlauben“, vorbehält; den Schutz ideeller Interessen des Urhebers durch § 23 UrhG betont auch Vogel - Urheberpersönlichkeitsrecht und Verlagsrecht im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts, GRUR 94, 587, 590.

[159]     Anders Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 19, gegen Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 23 Rn. 2 f.; die urheberpersönlichkeitsrechtliche Einwilligung in eine Bearbeitung ist keine Nutzungsrechtseinräumung, sondern eine urheberpersönlichkeitsrechtliche Einwilligung in eine selbständig schutzfähige Änderung.

[160]     So auch Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 145.

[161]     Schricker (Dietz) - Urheberrecht, 2. A., § 14, Rn. 11; Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 21.

[162]     Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 217.

[163]     Vgl. Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 141.

[164]     Dreier - Das Urheberpersönlichkeitsrecht in den U.S.A.: erste gesetzliche Ansätze im Bereich der bildenden Kunst, GRUR Int. 85, 525, 527; diese Wertung erschließt sich auch aus der Auslegungsregel des § 37 I UrhG.

[165]     So auch Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 55, der die §§ 14, 23, 39, 62 und 93 UrhG zum „Werkschutzrecht“ des Urhebers zählt.

[166]     Vgl. Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 145, dem allerdings insofern zu widersprechen ist, als sich eine gewisse Überschneidung von § 23 und § 39 UrhG kaum verneinen lässt; zum Verhältnis der §§ 23, 24, 39 UrhG auch Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 23, Rn. 1; für die Einordnung als reines Verwertungsrecht wohl auch Rauscher auf Weeg - Das Urheberrecht der Musik und seine Verwertung, S. 1282.

[167]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 3; zur Terminologie Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Musikwerke,
S. 13 ff.

[168]     So die Rechtsprechung (z. B. BGH GRUR 72, 143 ff. - „Biographie: Ein Spiel“; LG Köln GRUR 73, 88 ff. - „Kinder in Not“) und ein Teil der Literatur (z. B. Gamm - Urheberrecht, § 3, Rn. 4 ff; Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 23, Rn. 1; entsprechend auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum UrhG, BT-Drucksache IV / 270, S. 38, wo nur bei persönlichen geistigen Schöpfungen von Bearbeitungen, ansonsten von Umarbeitungen gesprochen wird.

[169]     Der Begriff taucht außerdem in § 37 I UrhG auf.

[170]     So auch Kreile / Westphal - Multimedia und das Filmbearbeitungsrecht, GRUR 96, 254, 255.

[171]     A. A. Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Musikwerke, S. 12.

[172]     Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 8. A., § 3, Rn. 2 ff.; Gamm - UrhG,
§ 3, Rn. 4; Brugger - Der Begriff der Bearbeitung und Verfilmung im neuen Urheberrechtsgesetz, UFITA 51 (1968), 89, 91.

[173]     Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechtsschutz, ZUM 95, 231, 241.

[174]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 18.

[175]     Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 23, Rn. 1, m. w. N.; Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechts­schutz, ZUM 95, 231, 241; a. A. Schricker (Loewenheim) - Urheber­recht, § 23, Rn. 4; auf musikwissenschaftliche Definitionen des Begriffs der Bearbeitung ist nicht abzustellen (anders Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 1, UFITA 55 (1970), S. 176). 

[176]     So aber Gamm - UrhG, § 23, Rn. 8.

[177]     Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 61 f.

[178]     Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 66.

[179]     Flechsig - Der Leistungsintegritätsanspruch des ausübenden Künstlers, S. 56.

[180]     Gamm - UrhG, § 23, Rn. 8.

[181]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 10 f.

[182]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 23, Rn. 4; ebenso Schilcher - Der Schutz des Urhebers vor Werkänderungen, S. 88.

[183]     Kritisch hierzu Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 23, Rn. 1.

[184]     Ulmer - Urheber- und Verlagsrecht, 3. A., S. 272; ihm folgend Wallner - Der Schutz von Urheberwerken gegen Entstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Verfilmung, S. 80.

[185]     BGH ZUM 92, 41 - „Brown Girl II“.

[186]     Ausführlich hierzu Grossmann - Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Musikwerke.

[187]     Insbesondere im Bereich der Bearbeitung gemeinfreien Materials war immer wieder die Frage aufgetaucht, ob solche ”eigen­schöpferischen Bearbeitungen“ möglicherweise einen zu weitgehenden Schutz durch die §§ 3, 23 UrhG genießen. Die Vorschrift sollte Missbrauchstatbeständen bei vorgeblichen Bearbeitungen begegnen (Schneider - Traditional, Entlehnung, Werkbegriff - Anmerkungen zu den Entscheidungen „Brown Girl I“/“Brown Girl II“ des BGH, GRUR 92, 82, 85). Anlass der Gesetzesänderung war vor allem die in der Volksmusik vorherrschende Praxis von Interpreten, sich als Bearbeiter von längst gemeinfreien Volksliedern bei der GEMA anzumelden; der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch nicht auf die Volksmusik beschränkt (Rauscher auf Weeg - Das Urheberrecht der Musik und seine Verwertung, S. 1283).

[188]     Vgl. Fromm / Nordemann (Nordemann / Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 3, Rn. 26, der eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift für erforderlich hält.

[189]     So BVerfG 49, 382, 400.

[190]     Fromm / Nordemann (Vinck) - Urheberrecht, 9. A., § 3, Rn. 26.

[191]     So bereits Hirsch - Die Rechtsfolgen der Veröffentlichung oder des Erscheinens einer Bearbeitung auf die Rechte des Urhebers am noch nicht veröffentlichten oder noch nicht erschienenen Originalwerk, UFITA 42 (1964), 8, 39.

[192]     Die Zulässigkeit der Veränderung eines Werkes lässt sich grundsätzlich nicht damit begründen, das Ergebnis der Veränderung sei selbst schutzfähig.

[193]     Movsessian / Seifert - Einführung in das Urheberrecht der Musik, 2. A., S. 164; Schulze - Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, S. 53; Fromm / Nordemann (Vinck), 9. A., § 24, Rn. 12.

[194]     Hoeren - Sounds von der Datenbank - Zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Samplings in der Popmusik, GRUR 89, 11, 12.

[195]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 26.

[196]     Fromm / Nordemann (Vinck), 9. A., § 24, Rn. 12; Becker - Neue Übertragungstechniken und Urheberrechtsschutz, ZUM 95, 231, 241.

[197]     Anders Grohmann - Das Recht des Urhebers, Entstellungen und Änderungen seines Werkes zu verhindern, S. 22.

[198]     Die Möglichkeit einer zufälligen Doppelschöpfung, bei der die Melodie nicht bewusst übernommen wird, bleibt hiervon unberührt. Zu deren Rechtsnatur und zur Heranziehung des Anscheinsbeweises in solchen Fällen vgl. Schricker - Anm. zu BGH GRUR 88, 812 - „Ein bisschen Frieden“, GRUR 88, 812, 816.

[199]     Schulze - Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, S. 53.

[200]     Vgl. BGH GRUR 81, 267, 269 - „Dirlada“; BGH GRUR 88, 812, 814 - „Ein bisschen Frieden“.

[201]     Schricker - Anm. zu BGH GRUR 88, 812 - „Ein bisschen Frieden“, GRUR 88, 812, 816.

[202]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 28; für einen musikwissenschaftlichen Definitionsansatz Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 3, UFITA 57 (1970), S. 200.

[203]     Samson - Urheberrecht, S. 100.

[204]     Samson - Urheberrecht, S. 101.

[205]     Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 28 m. w. N.; Movsessian / Seifert - Einführung in das Urheberrecht der Musik, 2. A., S. 164; BGH GRUR 88, 810, 811 - „Fantasy“.

[206]     Sofern Jörger für Melodien der Popularmusik deren „Singbarkeit“, „Ein­präg­samkeit“ usw. fordert (Jörger -  Das Plagiat in der Popularmusik, S. 77), sind diese Kriterien als Definitionsvoraussetzungen abzulehnen, da sie einer richterlichen Kontrolle nicht zugänglich sind. Außerdem ist nicht plausibel erklärbar, weshalb für Melodien der Popularmusik die genannten zusätzlichen Erfordernisse gegenüber Melodien sonstiger Musik gelten sollten; gegen die Voraussetzung der Singbarkeit auch Schricker (Loewenheim) - Urheberrecht, 2. A., § 24, Rn. 28.

[207]     Anders wohl Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 3, UFITA 57 (1970), S. 200.

[208]     Jörger - Das Plagiat in der  Popularmusik, S. 71.

[209]     Riedel - Die musikalische Bearbeitung, Teil 5, UFITA 59 (1971), S. 170.